Beschlussvorlage - 0863/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung eines Wahlprüfungsausschusses gem. § 40 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i. V. m. § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Gesine Specht
- Beteiligt:
- FB01 - Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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05.11.2020
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Beschlussvorschlag
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) wird ein Wahlprüfungsausschuss gebildet, dem auch die evtl. durchzuführende Wahlprüfung für die Wahl des Integrationsrates übertragen wird.
2. In den Wahlprüfungsausschuss werden gewählt:
Ordentliche Mitglieder | Stellvertretende Mitglieder |
1. | 1. |
2. | 2. |
3. | 3. |
4. | 4. |
5. | 5. |
6. | 6. |
7. | 7. |
8. | 8. |
9. | 9. |
10. | 10. |
11. | 11. |
12. | 12. |
13. | 13. |
14. | 14. |
15. | 15. |
16. | 16. |
17. | 17. |
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass als Vorsitzende/r für den Wahlprüfungsaus-
schuss von der ___________________ -Fraktion
Herr/Frau______________________
benannt wird..
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung nach der Kommunalwahl einen Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz – KWahlG) in Verbindung mit § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) zu bilden. Der Wahlprüfungsausschuss besteht aufgrund der Regelung in § 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 i. d. F. des 18. Nachtrages vom 30. April 2020 aus 17 Ratsmitgliedern.
Gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 KWahlG i. V. m. § 66 KWahlO hat der Wahlprüfungsausschuss die Aufgabe, die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Der Wahlleiter legt hierzu die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich dem Wahlprüfungsausschuss vor. Der Wahlprüfungsausschuss hat eine Beschlussempfehlung über den im Wahlprüfungsverfahren vom Rat nach seiner Neuwahl zu treffenden Beschluss zu fassen.
Ein solcher Ratsbeschluss kann erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gem. § 39 Abs. 1 KWahlG i. V. m. § 63 Abs. 2 KWahlO einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 23.09.2020 herbeigeführt werden.
Zusätzlich sollte dem Wahlprüfungsausschuss auch die evtl. durchzuführende Wahlprüfung für die Integrationswahl übertragen werden.
Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl Mitglieder des Integrationsrates ist am 25.09.2020 erfolgt.
Es wird empfohlen, keine Personen zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zu bestellen, die dem Kommunalwahlausschuss angehören.
Die Besetzung des Wahlprüfungsausschusses erfolgt auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 GO NRW nach dem Verfahren Hare/Niemeyer, sofern ein einheitlicher Wahlvorschlag i. S. v. § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW nicht zustande kommt. Die Bestimmung des/der Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses erfolgt nach § 58 Abs. 5 GO NRW.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung
X | keine Auswirkungen (o) |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz |
Oberbürgermeister |
