Beschlussvorlage - 0849/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Mitglieder für die 15. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB01 - Oberbürgermeister
- Bearbeitung:
- Sabrina Spannaus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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05.11.2020
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen wählt für die 15. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
a) als Direktmitglieder und als Ersatzmitglieder
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1. _________________________ | 1. _________________________
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2. _________________________ | 2. _________________________ |
b) aus den Wahlvorschlägen der Parteien oder Wählergruppen (Reservelisten) folgende Listen:
1. _________________________ | 5. _________________________
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2. _________________________ | 6. _________________________
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3. _________________________
| 7. _________________________ |
4. _________________________ | 8. _________________________ |
c) folgende Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Listen:
1. _________________________ | 2. _________________________ |
Der Beschluss wird am Tag nach der Ratssitzung umgesetzt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Für die 15. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) sind für die Stadt Hagen je 2 Direkt- bzw. Ersatzmitglieder sowie Reservelisten zu wählen. Die Wahl muss aufgrund der zeitlichen Vorgaben zwingend bis zum 14.12.2020 durchgeführt werden.
Begründung
Die Wahlzeit der Mitglieder der 14. Landschaftsversammlung des LWL endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften.
Es sind daher vom Rat der Stadt Hagen in seiner konstituierenden Sitzung auch die Mitglieder der 15. Landschaftsversammlung zu wählen. Gemäß der Einwohnerzahl der Stadt Hagen können 2 Direkt- und Ersatzmitglieder gewählt werden.
Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden durch das in § 7 b der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) festgeschriebene Wahlverfahren gewählt.
Der Wortlaut des § 7 b LVerbO ist als Anlage 1 beigefügt.
Demnach hat jedes Ratsmitglied zwei Stimmen:
Mit der Erststimme werden die auf die Mitgliedskörperschaft entfallenen Mitglieder und zugleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt, das bei Ausscheiden des Mitgliedes nachrückt.
Die Zweitstimme ist für die Wahl einer Reserveliste bzw. einer Reservelistenbewerberin / eines Reservelistenbewerbers bestimmt.
Wahlberechtigt ist nach § 40 Abs. 2 GO und § 25 Abs. 2 KrO neben den gewählten Mitgliedern der Vertretungen der Mitgliedskörperschaft auch der Oberbürgermeister und hat daher bei diesen Wahlen Stimmrecht.
Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind wählbar:
- die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
- die Beamten und Tarifbeschäftigten der Mitgliedskörperschaften.
Wird der Oberbürgermeister zum Mitglied der Landschaftsversammlung gewählt, ist er der Gruppe "Mitglied der Vertretung" zu zuordnen. Zu beachten ist, dass nicht mehr Beamte und Tarifbeschäftigte als Mitglieder der Vertretung gewählt werden dürfen. Beamte und Tarifbeschäftigte des Landschaftsverbandes dürfen nicht Mitglieder der Landschaftsversammlung sein; diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber eines Ehrenamtes.
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder:
Die mit der Erststimme zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder werden im Wege der Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) gewählt. Die vorgeschriebene Listenwahl erfordert nur eine Abstimmung. Danach fallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Für jedes zu wählende Mitglied wird zeitgleich ein Ersatzmitglied gewählt.
Reservelistenwahl:
Die Zweitstimme kann für eine der Reservelisten als Ganze oder nur für eine/n einzelne/n Bewerber/in einer Reserveliste abgegeben werden. Über die Reservelisten sind wählbar:
- der für die Wahl der Mitglieder/ Ersatzmitglieder genannte Personenkreis
- auch solche Bewerber, die bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften (hier: Kommunalwahl am 13.09.2020) auf deren Reservelisten benannt wurden.
Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht bei der Zweitstimmenabgabe nicht.
Wird mit der Zweitstimme mehrheitlich die Reserveliste gewählt, so richtet sich die Reihenfolge der gewählten Bewerber nach der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Reserveliste. Eine Möglichkeit, die Reihenfolge der Reserveliste zu verändern und damit eine Personenauswahl zu treffen, erhält der Wähler dadurch, dass er seine Zweitstimme statt für die gesamte Liste (in diesem Fall erklärt er sich mit der vorgegebenen Reihenfolge einverstanden) für einen einzelnen Bewerber der Liste abgibt. Dadurch kann er eine Veränderung der Listenreihenfolge bewirken, soweit für den Bewerber seiner Wahl mehr Stimmen abgegeben worden sind, als für die Liste insgesamt und für andere Bewerber. Für diesen Fall, aber auch nur für diesen, bestimmt § 7b Abs. 3 Satz 2 LVerbO ausdrücklich, dass sich die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste nach der Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenden Zweitstimmen richtet. Das die übrigen Bewerber in der Reihenfolge der Liste folgen entspricht dem herkömmlichen Wesen der Liste und ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt (Ziffer 6.3 des Runderlasses des Ministeriums des Innern, Anlage 2).
Für die Wahlen zur 15. Landschaftsversammlung sind Reservelisten der CDU, SPD, Grüne, FDP, AfD, Die LINKE, FW (Freie Wähler NRW), Die PARTEI und für die UBP (Unabhängige-Bürger-Partei) eingereicht worden. Die Aufstellung der Listen mit den Namen der Kandidaten ist dem als Anlage 3 beigefügten Wahlzettel zu entnehmen.
Die Abgabe von Erst- und Zweitstimme stellt nach § 7b Satz 2 LVerbO einen Wahlakt dar. Dies bedeutet, dass die Wahl in ein und derselben Ratssitzung in unmittelbar aufeinander folgenden Wahlgängen durchzuführen ist. Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
Der bisherigen 14. Landschaftsversammlung gehörten an:
a) als Direktmitglieder und als Ersatzmitglieder
1. Wilhelm Strüwer | 1. Dr. Hans-Dieter Fischer |
2. Mark Krippner | 2. Jörg Meier |
b) aus Reservelisten folgende Listen:
1. Liste CDU | 5. Liste FDP |
2. Liste SPD | 6. Liste AfD |
3. Liste Grüne | 7. Liste LV FW |
4. Liste Die Linke | 8. Liste Piraten |
c) es wurden keine Bewerberinnen und Bewerber gewählt.
Der Rat der Stadt wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen. |
gez. |
Erik O. Schulz |
Oberbürgermeister |
Anlagen
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