Beschlussvorlage - 0811/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

I. Der Rat der Stadt Hagen bestellt die nachfolgend aufgeführten 27 Vertreter und Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke:

als sachkundige Mitglieder  Stellvertreter/in

1. Erik O. Schulz  Christoph Gerbersmann

2. ____________________________  _________________________

3. ____________________________ _________________________

4. ____________________________  _________________________

5. ____________________________  _________________________

6. ____________________________  _________________________

7. ____________________________  _________________________

8. ____________________________ _________________________

9. ____________________________  _________________________

10. ___________________________  _________________________

11. ___________________________  _________________________

12. ___________________________  _________________________

13. ___________________________  _________________________

14. ___________________________  _________________________

15. ___________________________  _________________________

16. ___________________________  _________________________

17. ___________________________  _________________________

18. ___________________________  _________________________

19. ___________________________  _________________________

20. ___________________________  _________________________

21. ___________________________  _________________________

22. ___________________________  _________________________

23. ___________________________  _________________________

24. ___________________________  _________________________

25. ___________________________  _________________________

26. ___________________________  _________________________

27. ___________________________  _________________________

II. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung und dessen Stellvertreter nach § 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

A) Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:

Oberbürgermeister Erik O. Schulz

B) Stellvertretender Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:

Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person

 

III. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreter nach §°5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

A) Verbandsvorsteherin :

Bürgermeisterin Dr. Katja Strauss-Köster

B) Stellvertretende Verbandsvorsteher:

Oberbürgermeister Erik O. Schulz

IV. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse HagenHerdecke und dessen Stellvertreter nach § 6 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

A) als vorsitzendes Mitglied:

___________________________________________________

B) zum / zur 1. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person

C) zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden

____________________________________________________

V. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse HagenHerdecke und deren Stellvertretern die im folgenden benannten Personen für den (einheitlichen) Wahlvorschlag zu benennen und für diesen Wahlvorschlag zu stimmen:

 

A) als sachkundige Mitglieder  als Stellvertreter/in

1._________________________  _________________________

2._________________________  _________________________

3._________________________ _________________________

4._________________________  _________________________

5._________________________  _________________________

6._________________________  _________________________

7._________________________  _________________________

8._________________________ _________________________

B) Als Dienstkräfte der Sparkasse  als Stellvertreter/in

HagenHerdecke

1. Kirsten Runtemund  Matthias Sondermann

2. Uwe Goldschmidt  Sabrina von Bargen

3. Britta Brüggemann Thomas Bittermann

4. Carsten von Bargen  Susanne Kötter

5. Elmar Voßwinkel  Thorsten Klatt

 

VI. Darüber hinaus weist der Rat der Stadt Hagen die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse HagenHerdecke und deren Stellvertretern für die vom Rat der Stadt Herdecke benannten Personen im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlags zu stimmen.

VII. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des/der Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke und dessen Stellvertreter nach § 6 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:

A) Beanstandungsbeamter:

Oberbürgermeister Erik O. Schulz

B) Stellvertretende Beanstandungsbeamtin:

Bürgermeisterin Dr. Katja Strauss-Köster

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Nach der am 13.09.2020 erfolgten Kommunalwahl ist die Neubesetzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke und des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen Herdecke erforderlich.

 

Begründung

 

I. Verbandsversammlung

Träger der Sparkasse HagenHerdecke ist der Sparkassenzweckverband der Städte Hagen und Herdecke. Organe des Zweckverbandes sind gemäß § 3 der Zweckverbandssatzung die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

 

Die Verbandsversammlung besteht gemäß § 4 der Zweckverbandssatzung aus 35 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder

Stadt Hagen 27 Vertreter und die

Stadt Herdecke 8 Vertreter.

Die Vertreter der Stadt Herdecke verfügen über jeweils eine Stimme, die Vertreter der Stadt Hagen verfügen über jeweils zwei Stimmen. Die Stimmabgabe kann von einem Vertreter nur einheitlich erfolgen.

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtige Person zu bestellen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. Der Verbandsversammlung dürfen gemäß § 5 der Zweckverbandssatzung nicht angehören:

a) Dienstkräfte der Sparkasse,

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbundstehenden Unternehmen.

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen

Post AG.

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

e) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, sowie § 4 Abs. 2 der zu verabschiedenden Zweckverbandssatzung, muss der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreise der Bediensteten in die Verbandsversammlung entsandt werden. Die weiteren 26 Vertreter in der Verbandsversammlung werden unter Anwendung des in § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW dargestellten Zählverfahrens nach Hare/Niemeyer ermittelt.

 

II. Vorsitzender der Verbandsversammlung

In § 4 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Städten Hagen und Herdecke ist festgelegt, dass zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode ein Vertreter der Stadt Hagen und ein Vertreter der Stadt Herdecke, beginnend mit einem Vertreter der Stadt Herdecke, zu wählen ist. Zu seinem Stellvertreter ist ein Vertreter der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Hagen, zu wählen. Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter sind entsprechend anzuweisen. Da in der abgelaufenen Wahlperiode der Vorsitz durch die Stadt Herdecke wahrgenommen wurde, ist für die neue Wahlperiode ein Vertreter der Stadt Hagen zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen.

 

III. Verbandsvorsteher

Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Sparkassenzweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Zum Verbandsvorsteher ist gemäß § 5 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen und die Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Herdecke, beginnend mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hagen, zu wählen. Zu seinem Stellvertreter ist der/die Hauptverwaltungsbeamte/in der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Herdecke, zu wählen. Für die neue Wahlperiode ist die Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Herdecke zur Verbandsvorsteherin zu wählen.

 

IV. bis VI. Verwaltungsrat

Nach § 6 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages soll der Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke in der neuen Kommunalwahlperiode aus 18 Mitgliedern bestehen, und zwar aus dem Vorsitzenden, 11 sachkundigen Mitgliedern und sechs Dienstkräften der Sparkasse sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Von diesen Mitgliedern (einschl. Vorsitzendem) sowie Stellvertretern stellen die Stadt Hagen neun Vertreter, die Stadt Herdecke 3 Vertreter.

 

Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist gemäß § 6 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein Vertreter der Stadt Hagen zu wählen. Zum ersten Stellvertreter ist jeweils ein Vertreter der Stadt Herdecke und zum zweiten Stellvertreter ein Vertreter der Stadt Hagen zu wählen.

 

Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die regionale Verteilung der Verwaltungsratssitze auf die am Zweckverband beteiligten Kommunen festgelegt. In der Zweckverbandsversammlung sollte daher durch einen einheitlichen Wahlvorschlag festgelegt werden, dass die den beiden Kommunen nach der Zweckverbandssatzung zustehenden Sitze mit den von ihnen vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitgliedern besetzt werden. Die Vertreter der Stadt Hagen werden angewiesen, den vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen sachkundigen Mitgliedern sowie Stellvertretern zu wählen.

 

Bei der Auswahl der sachkundigen Mitglieder sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 SpkG zu beachten. Danach darf dem Verwaltungsrat nicht angehören:

a) Dienstkräfte der Träger oder der Sparkasse. Hiervon ausgenommen sind die Dienstkräfte der Sparkasse nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und der Oberbürgermeister nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c,

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

e) Solche Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

 

Darüber hinaus müssen die zu wählenden Personen nach § 12 Abs. 1 SpkG über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse (der Begriff der Sachkunde ist in diesem Sinne in § 12 Absatz 1 Sparkassengesetz des Landes NRW definiert).

 

Weitere Anforderungen zur Sachkunde und Zuverlässigkeit definiert die BaFin in einem Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB, das bei Bedarf eingesehen werden kann.

Die Beschlussfassung über die zu wählenden sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt nach dem in § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW dargestellten Zählverfahrens nach Hare/Niemeyer ermittelt.

 

Die fünf Dienstkräfte der Sparkasse HagenHerdecke (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c SpkG) sind nach § 12 Abs. 2 SpkG vom Rat der Stadt Hagen nach dem gleichen Wahlverfahren wie die sachkundigen Mitglieder aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse HagenHerdecke zu wählen. Dieser Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SpkG ist auch für die Dienstkräfte eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. Die in den Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke zu wählenden Dienstkräfte der Sparkasse wurden durch die Wahl zur Aufstellung der Arbeitnehmervertreter am 19.10.2020 ermittelt. Das Ergebnis der durchgeführten Wahl ist als Anlage beigefügt.

 

VII. Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat

Nach § 6 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages nimmt der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen die Funktion des Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat war und wird in dieser Funktion vertreten durch die Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Herdecke.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

 

 

gez. Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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05.11.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen