Beschlussvorlage - 0811/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Sparkasse HagenHerdecke Besetzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke und des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen Herdecke
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Judith Hundertmark
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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05.11.2020
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Beschlussvorschlag
I. Der Rat der Stadt Hagen bestellt die nachfolgend aufgeführten 27 Vertreter und Stellvertreter in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke:
als sachkundige Mitglieder Stellvertreter/in
1. Erik O. Schulz Christoph Gerbersmann
2. ____________________________ _________________________
3. ____________________________ _________________________
4. ____________________________ _________________________
5. ____________________________ _________________________
6. ____________________________ _________________________
7. ____________________________ _________________________
8. ____________________________ _________________________
9. ____________________________ _________________________
10. ___________________________ _________________________
11. ___________________________ _________________________
12. ___________________________ _________________________
13. ___________________________ _________________________
14. ___________________________ _________________________
15. ___________________________ _________________________
16. ___________________________ _________________________
17. ___________________________ _________________________
18. ___________________________ _________________________
19. ___________________________ _________________________
20. ___________________________ _________________________
21. ___________________________ _________________________
22. ___________________________ _________________________
23. ___________________________ _________________________
24. ___________________________ _________________________
25. ___________________________ _________________________
26. ___________________________ _________________________
27. ___________________________ _________________________
II. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Vorsitzenden der Zweckverbandsversammlung und dessen Stellvertreter nach § 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:
A) Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:
Oberbürgermeister Erik O. Schulz
B) Stellvertretender Vorsitzender der Zweckverbandsversammlung:
Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person
III. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreter nach §°5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:
A) Verbandsvorsteherin :
Bürgermeisterin Dr. Katja Strauss-Köster
B) Stellvertretende Verbandsvorsteher:
Oberbürgermeister Erik O. Schulz
IV. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Sparkasse HagenHerdecke und dessen Stellvertreter nach § 6 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:
A) als vorsitzendes Mitglied:
___________________________________________________
B) zum / zur 1. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden
Wahl der vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen Person
C) zum / zur 2. Stellvertreter/in des / der Vorsitzenden
____________________________________________________
V. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse HagenHerdecke und deren Stellvertretern die im folgenden benannten Personen für den (einheitlichen) Wahlvorschlag zu benennen und für diesen Wahlvorschlag zu stimmen:
A) als sachkundige Mitglieder als Stellvertreter/in
1._________________________ _________________________
2._________________________ _________________________
3._________________________ _________________________
4._________________________ _________________________
5._________________________ _________________________
6._________________________ _________________________
7._________________________ _________________________
8._________________________ _________________________
B) Als Dienstkräfte der Sparkasse als Stellvertreter/in
HagenHerdecke
1. Kirsten Runtemund Matthias Sondermann
2. Uwe Goldschmidt Sabrina von Bargen
3. Britta Brüggemann Thomas Bittermann
4. Carsten von Bargen Susanne Kötter
5. Elmar Voßwinkel Thorsten Klatt
VI. Darüber hinaus weist der Rat der Stadt Hagen die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse HagenHerdecke und deren Stellvertretern für die vom Rat der Stadt Herdecke benannten Personen im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlags zu stimmen.
VII. Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes entsandten Vertreter an, bei der Wahl des/der Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke und dessen Stellvertreter nach § 6 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages für folgende Personen zu stimmen:
A) Beanstandungsbeamter:
Oberbürgermeister Erik O. Schulz
B) Stellvertretende Beanstandungsbeamtin:
Bürgermeisterin Dr. Katja Strauss-Köster
Sachverhalt
Kurzfassung
Nach der am 13.09.2020 erfolgten Kommunalwahl ist die Neubesetzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke und des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen Herdecke erforderlich.
Begründung
I. Verbandsversammlung
Träger der Sparkasse HagenHerdecke ist der Sparkassenzweckverband der Städte Hagen und Herdecke. Organe des Zweckverbandes sind gemäß § 3 der Zweckverbandssatzung die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
Die Verbandsversammlung besteht gemäß § 4 der Zweckverbandssatzung aus 35 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden die Verbandsmitglieder
Stadt Hagen 27 Vertreter und die
Stadt Herdecke 8 Vertreter.
Die Vertreter der Stadt Herdecke verfügen über jeweils eine Stimme, die Vertreter der Stadt Hagen verfügen über jeweils zwei Stimmen. Die Stimmabgabe kann von einem Vertreter nur einheitlich erfolgen.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtige Person zu bestellen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. Der Verbandsversammlung dürfen gemäß § 5 der Zweckverbandssatzung nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Sparkasse,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbundstehenden Unternehmen.
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG, der Deutschen
Post AG.
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
e) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, sowie § 4 Abs. 2 der zu verabschiedenden Zweckverbandssatzung, muss der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreise der Bediensteten in die Verbandsversammlung entsandt werden. Die weiteren 26 Vertreter in der Verbandsversammlung werden unter Anwendung des in § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW dargestellten Zählverfahrens nach Hare/Niemeyer ermittelt.
II. Vorsitzender der Verbandsversammlung
In § 4 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Städten Hagen und Herdecke ist festgelegt, dass zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode ein Vertreter der Stadt Hagen und ein Vertreter der Stadt Herdecke, beginnend mit einem Vertreter der Stadt Herdecke, zu wählen ist. Zu seinem Stellvertreter ist ein Vertreter der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Hagen, zu wählen. Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter sind entsprechend anzuweisen. Da in der abgelaufenen Wahlperiode der Vorsitz durch die Stadt Herdecke wahrgenommen wurde, ist für die neue Wahlperiode ein Vertreter der Stadt Hagen zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu wählen.
III. Verbandsvorsteher
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Sparkassenzweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Zum Verbandsvorsteher ist gemäß § 5 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen und die Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Herdecke, beginnend mit dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hagen, zu wählen. Zu seinem Stellvertreter ist der/die Hauptverwaltungsbeamte/in der jeweils anderen Stadt, beginnend mit der Stadt Herdecke, zu wählen. Für die neue Wahlperiode ist die Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Herdecke zur Verbandsvorsteherin zu wählen.
IV. bis VI. Verwaltungsrat
Nach § 6 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages soll der Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke in der neuen Kommunalwahlperiode aus 18 Mitgliedern bestehen, und zwar aus dem Vorsitzenden, 11 sachkundigen Mitgliedern und sechs Dienstkräften der Sparkasse sowie einer entsprechenden Anzahl von Stellvertretern. Von diesen Mitgliedern (einschl. Vorsitzendem) sowie Stellvertretern stellen die Stadt Hagen neun Vertreter, die Stadt Herdecke 3 Vertreter.
Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist gemäß § 6 Abs. 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein Vertreter der Stadt Hagen zu wählen. Zum ersten Stellvertreter ist jeweils ein Vertreter der Stadt Herdecke und zum zweiten Stellvertreter ein Vertreter der Stadt Hagen zu wählen.
Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die regionale Verteilung der Verwaltungsratssitze auf die am Zweckverband beteiligten Kommunen festgelegt. In der Zweckverbandsversammlung sollte daher durch einen einheitlichen Wahlvorschlag festgelegt werden, dass die den beiden Kommunen nach der Zweckverbandssatzung zustehenden Sitze mit den von ihnen vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitgliedern besetzt werden. Die Vertreter der Stadt Hagen werden angewiesen, den vom Rat der Stadt Herdecke vorgeschlagenen sachkundigen Mitgliedern sowie Stellvertretern zu wählen.
Bei der Auswahl der sachkundigen Mitglieder sind die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 SpkG zu beachten. Danach darf dem Verwaltungsrat nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Träger oder der Sparkasse. Hiervon ausgenommen sind die Dienstkräfte der Sparkasse nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und der Oberbürgermeister nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c,
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
e) Solche Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
Darüber hinaus müssen die zu wählenden Personen nach § 12 Abs. 1 SpkG über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse (der Begriff der Sachkunde ist in diesem Sinne in § 12 Absatz 1 Sparkassengesetz des Landes NRW definiert).
Weitere Anforderungen zur Sachkunde und Zuverlässigkeit definiert die BaFin in einem Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB, das bei Bedarf eingesehen werden kann.
Die Beschlussfassung über die zu wählenden sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt nach dem in § 12 Abs. 1 SpkG i. V. m. § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW dargestellten Zählverfahrens nach Hare/Niemeyer ermittelt.
Die fünf Dienstkräfte der Sparkasse HagenHerdecke (§ 10 Abs. 2 Buchstabe c SpkG) sind nach § 12 Abs. 2 SpkG vom Rat der Stadt Hagen nach dem gleichen Wahlverfahren wie die sachkundigen Mitglieder aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse HagenHerdecke zu wählen. Dieser Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SpkG ist auch für die Dienstkräfte eine Person als Stellvertreter/in zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. Die in den Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke zu wählenden Dienstkräfte der Sparkasse wurden durch die Wahl zur Aufstellung der Arbeitnehmervertreter am 19.10.2020 ermittelt. Das Ergebnis der durchgeführten Wahl ist als Anlage beigefügt.
VII. Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat
Nach § 6 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages nimmt der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hagen die Funktion des Beanstandungsbeamten im Verwaltungsrat war und wird in dieser Funktion vertreten durch die Hauptverwaltungsbeamtin der Stadt Herdecke.
Anlagen
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(wie Dokument)
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199,7 kB
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