Beschlussvorlage - 0808/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen in die Gesellschafterversammlung der agentur mark GmbH zu entsenden:

  1. Margarita Kaufmann (als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW)
  2. __________________________
  3. __________________________
  4. __________________________
  5. __________________________
  6. __________________________
  7. __________________________
  8. __________________________

 

Als stellvertretende Mitglieder werden entsandt:

  1.  __________________________ (für den Vertreter nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW)
  2. __________________________
  3. __________________________
  4. __________________________
  5. __________________________
  6. __________________________

 

  1. __________________________
  2. __________________________

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt zum 06.11.2020.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Nach der am 13.09.2020 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung der Gesellschafterversammlung der agentur mark GmbH erforderlich.

 

Die Anzahl der Mitglieder in der Gesellschafterversammlung ist durch den Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt. Durch Beschluss des Rates der Stadt Hagen vom 08.11.2004 wurden acht Vertreter und acht stellvertretende Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der agentur mark GmbH entsandt.

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Gesellschafterversammlungen von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

 

Nach § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

 

Die Beschlussfassung über die zu entsendenden Vertreter/innen der Stadt Hagen in die Gesellschafterversammlung der agentur mark GmbH erfolgt nach dem in § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW festgelegten Verfahren.

 

Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Danach ist, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang über die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates eingereichten Wahlvorschläge abzustimmen. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Auf die zu verteilende Anzahl der Sitze in der Gesellschafterversammlung nimmt der auf den Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Stadt Hagen entfallende Sitz nicht teil, so dass durch den Beschluss der Ratsmitglieder noch sieben Sitze zu verteilen sind.

 

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. in Vertretung Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

gez. Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

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Beschlüsse

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05.11.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen