Beschlussvorlage - 0807/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen in den Aufsichtsrat der ha.ge.we Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH zu entsenden:

 

1. Herrn Henning Keune

    (als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NRW)

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3. _____________________________

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5. _____________________________

6. _____________________________

7. _____________________________

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10. _____________________________

 

II. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, als weiteres Aufsichtsratsmitglied aus den Reihen der Gesellschafter Herrn Volker Bald zu wählen.

 

III. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 GmbH-Gesetz i. V. m. § 15.5 des Gesellschaftsvertrages der ha.ge.we zu fassen.

 

IV. Der Rat der Stadt Hagen als Vertretung der alleinigen Gesellschafterin beschließt, dass die Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V. mbH) als Gesellschafterin der ha.ge.we als weiteres Aufsichtsratsmitglied aus den Reihen der Gesellschafter Herrn Volker Bald wählt.

 

V. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der G.I.V. mbH zu beschließen, als weiteres Aufsichtsratsmitglied aus den Reihen der Gesellschafter Herrn Volker bald zu wählen und im Wege des schriftlichen Gesellschafterbeschlusses der ha.ge.we diesem Vorschlag zuzustimmen.

 

Der Beschluss ist bis zum 06.11.2020 umzusetzen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Nach der am 13.09.2020 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates der ha.ge.we Hagener Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft mbH erforderlich, da nach § 9.2 des Gesellschaftsvertrages die Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder von der Stadt Hagen unverzüglich nach den Wahlen zum Rat der Stadt Hagen erfolgen soll. Die Amtsdauer der entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder.

 

Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages der ha.ge.we besteht der Aufsichtsrat aus elf Mitgliedern. Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Stadt Hagen entsandt. Ein weiteres Aufsichtsratsmitglied ist aus den Reihen der Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung für die Amtsdauer zu wählen, die der Amtszeit der entsandten Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Die Wahl hat in der ersten Gesellschafterversammlung nach Entsendung neuer Aufsichtsratsmitglieder durch die Stadt Hagen gemäß § 9.2 zu erfolgen.

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

 

Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der ha.ge.we bedeutet dies, dass durch den Rat der Stadt Hagen noch neun Mitglieder zu benennen sind.

 

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Neben dem direkten Anteil der Stadt Hagen an der ha.ge.we in Höhe von 1,114 % ist größter Anteilseigner der ha.ge.we mit 95 % des gezeichneten Kapitals die G.I.V. mbH. Da die Stadt Hagen Alleingesellschafterin der G.I.V. mbH ist, erfolgt hier die Zustimmung zur Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes aus den Reihen der Gesellschafter über die Willensbildung in der G.I.V. mbH, die wiederum vom Rat der Stadt Hagen gesteuert werden kann.

 

Regelmäßig werden Gesellschafterbeschlüsse in einer Gesellschafterversammlung gefasst, zu der ein Ratsmitglied als bevollmächtigter Vertreter der Stadt Hagen vom Rat bestellt wird. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird dem Rat der Stadt Hagen gemäß § 48 GmbH-Gesetz i. V. m. § 15.5 des Gesellschaftsvertrages der ha.ge.we ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss, d. h. ohne Gesellschafterversammlung, vorgeschlagen.

 

Dieses gilt sinngemäß auch für den schriftlichen Gesellschafterbeschluss der G.I.V. mbH und die Bevollmächtigung des Geschäftsführers der G.I.V. mbH dem Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren zuzustimmen.

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Auswirkungen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. in Vertretung Christoph Gerbersmann  gez. Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer  Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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05.11.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen