Beschlussvorlage - 0804/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Mitgliedern des Aufsichtsrates für die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb sowie für die HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
- Bearbeitung:
- Judith Hundertmark
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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05.11.2020
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Beschlussvorschlag
A) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die auf die Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) als Gesellschafterin der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) entfallenden vier Aufsichtsratsmandate im Aufsichtsrat des HEB durch die Stadt Hagen mit folgenden Aufsichtsratsmitgliedern zu besetzen (Entsendung):
1. Herr Christoph Gerbersmann (als Mitglied nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW)
2. ____________________
3. ____________________
4. ____________________
B) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die auf die Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH als Gesellschafterin des HEB entfallenden zwei Aufsichtsratsmandate im Aufsichtsrat des HEB durch die Stadt Hagen mit folgenden Aufsichtsratsmitgliedern zu besetzen (Entsendung):
1. Herr Erik Höhne
2. Markus Monßen-Wackerbeck
C) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, die auf die Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V.) als Gesellschafterin der HUI GmbH Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft (HUI) entfallenden vier Mandate im Aufsichtsrat der HUI durch die Stadt Hagen mit folgenden Aufsichtsratsmitgliedern zu besetzen (Entsendung):
1. Herr Christoph Gerbersmann (als Mitglied nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW)
2. ____________________
3. ____________________
4. ____________________
D) Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen wird zu allen rechtlich notwendigen oder sachgerechten Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse zu A) bis C) ermächtigt.
Sachverhalt
Kurzfassung
Aufgrund der Kommunalwahl vom 13.09.2020 sind Mitglieder der Aufsichtsräte des HEB und der HUI durch den Rat der Stadt Hagen zu entsenden.
Begründung
Zu A) und B):
Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages des HEB besteht der Aufsichtsrat aus 12 Mitglieder, von denen vier Mitglieder auf die Gesellschafterin HVG und jeweils zwei Mitglieder auf die Gesellschafterinnen Mark-E Entsorgungsbeteiligung GmbH (MEB) und EDG Holding GmbH (EDG) entfallen. Die übrigen vier Aufsichtsratsmandate entfallen auf Arbeitnehmervertreter.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages des HEB werden die auf die Gesellschafterrinnen HVG und MEB entfallenden Aufsichtsratsmitglieder durch den Rat der Stadt Hagen entsandt. Die Entsendung der auf die EDG entfallenden Mandate erfolgt durch den Rat der Stadt Dortmund.
Die vier Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind im Gegensatz zu den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages des HEB auf unbestimmte Zeit entsandt und sind daher nach der Kommunalwahl nicht neu zu entsenden.
Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten.
Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Zu C) und D)
Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der HUI besteht der Aufsichtsrat aus 12 Mitglieder, von denen vier Mitglieder auf die Gesellschafterin G.I.V. und jeweils zwei Mitglieder auf die Gesellschafterinnen Mark-E Aktiengesellschaft (Mark-E) und EDG entfallen. Die übrigen vier Aufsichtsratsmandate entfallen auf Arbeitnehmervertreter.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der HUI werden die auf die Gesellschafterrinnen G.I.V. entfallenden Aufsichtsratsmitglieder durch den Rat der Stadt Hagen entsandt. Die Entsendung der auf die EDG entfallenden Mandate erfolgt durch den Rat der Stadt Dortmund. Die auf die Mark-E entfallenden Mandate werden durch die Mark-E entsandt.
Die vier Arbeitnehmervertreter und die zwei Vertreter der Mark-E im Aufsichtsrat sind im Gegensatz zu den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages der HUI auf unbestimmte Zeit entsandt und sind daher nach der Kommunalwahl nicht neu zu entsenden.
Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten.
Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Personenidentität:
Aus Sicht der Verwaltung wird es zur einheitlichen Ausübung der Überwachungstätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder durch die enge Verzahnung der beiden Gesellschaften als zweckmäßig erachtet, wenn zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates der HEB GmbH und der HUI GmbH Personenidentität besteht. Dies ist in der Vergangenheit auf Seiten der Stadt Hagen bereits so gewesen. Entsprechend verfahren auch die übrigen Gesellschafter sowie der Betriebsrat. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, durch die erforderliche Wahl mit dieser Vorlage Personenidentität sicher zu stellen.
Auswirkungen
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
X | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
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