Beschlussvorlage - 0803/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Immobilien und aktive Vermögensnutzung der Stadt Hagen mbH (G.I.V. mbH) zu wählen:

 

1. Herrn Stadtkämmerer Christoph Gerbersmann

    (als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NRW)

2. ___________________________

3. ___________________________

4. ___________________________

5. ___________________________

6. ___________________________

7. ___________________________

8. ___________________________

9. ___________________________

 

Der Beschluss ist bis zum 06.11.2020 umzusetzen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Nach der am 13.09.2020 erfolgten Kommunalwahl ist eine Neubesetzung des Aufsichtsrates der G.I.V. mbH erforderlich, da nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages die Amtszeit der vom Rat gewählten Mitglieder u. a. mit der jeweiligen Wahlperiode des Rates endet.

 

Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der G.I.V. mbH besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern.

 

Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sind Mitglieder des Aufsichtsrates der Oberbürgermeister der Stadt Hagen oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter sowie acht vom Rat der Stadt gewählte Personen.

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

 

Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der G.I.V. mbH bedeutet dies, dass durch den Rat der Stadt Hagen noch acht Mitglieder zu benennen sind.

 

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

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Auswirkungen


Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. in Vertretung Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

gez. Christoph Gerbersmann
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

 

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Beschlüsse

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05.11.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen