Beschlussvorlage - 0801/2020

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt,

 

  1. Herrn Oberbürgermeister Erik O. Schulz

(als Vertreter nach § 113 Abs. 2 GO NRW)

  1. ___________________
  2. ___________________
  3. ___________________
  4. ___________________
  5. ___________________
  6. ___________________
  7. ___________________
  8. ___________________
  9. ___________________
  10. ___________________
  11. ___________________
  12. ___________________
  13. ___________________

 

in den Aufsichtsrat der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH zu entsenden.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis zum 06.11.2020.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Aufgrund der Kommunalwahl vom 13.09.2020 sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH neu zu entsenden.

 

Begründung

 

Der Aufsichtsrat der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, von denen die Stadt Hagen vierzehn Mitglieder entsendet.

 

Nach § 8 Abs. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der HVG werden vierzehn Mitglieder des Aufsichtsrates von der Stadt Hagen entsandt. Die übrigen sieben Mitglieder entsenden gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages und der zwingenden Anwendung des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) die Arbeitnehmer. Dabei endet die Amtsdauer des Aufsichtsrates mit Ablauf der Wahlperiode des Rates.

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

 

Nach § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 S. 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Für die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der HVG bedeutet dies, dass durch den Rat der Stadt Hagen noch dreizehn Mitglieder zu benennen sind.

 

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Nach der Vorschrift der § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss des Rates ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

Reduzieren

Auswirkungen

 

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind nicht betroffen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

gez. Christoph Gerbersmann
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

05.11.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen