Beschlussvorlage - 0814/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteuern aufgrund der Corona-Epidemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
01.10.2020
|
Beschlussvorschlag
1. Die mit Ratsbeschluss vom 26.03.2020 getroffene Regelung (DS: 0277/2020) läuft mit dem 31.12.2020 aus. Stundungen über den 31.12.2020 hinaus werden einer den Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechenden genauen Prüfung (u. a. Stundungsbedürftigkeit, Gefährdung der Forderung) unterzogen. Für Stundungen werden ab dem 01.01.2021 Zinsen nach § 238 Abgabenordnung erhoben.
2. Die dem Kämmerer eingeräumte Ermächtigung, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Forderungen auch über 180.000 € und über den Erlass von Säumniszuschlägen auch über 20.000 € zu entscheiden, läuft mit dem 31.12.2020 aus.
3. Sollten das BMF und der Deutsche Städtetag aufgrund der weiteren Entwicklung der Epidemie und der wirtschaftlichen Lage eine Verlängerung ihres ursprünglichen Erlasses bzw. ihrer Empfehlung zur begünstigten Behandlung von Anträgen auf Stundung von Gewerbesteuern (siehe Ratsvorlage 0277/2020) über den 31.12.2020 hinaus aussprechen, werden diese Regelungen von der Stadt Hagen gleichlautend übernommen.
4. Unter den unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen verlängert sich die unter Punkt 2 genannte Ermächtigung des Kämmerers um den selben Zeitraum.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zu den Punkten 1 und 2:
Die am 26.03.2020 beschlossenen Begünstigungen sind bis zum 31.12.2020 befristet. Die Befristung deckt sich mit dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) bzw. den Empfehlungen des Deutschen Städtetages. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Höhepunkt der Coronakrise, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, zum Ende des Jahres überschritten sei.
Zum derzeitigen Stand kann dies bestätigt werden. Nach dem Beschluss vom 26.03.2020, Stundungen erleichtert zu gewähren, kam es zu zahlreichen Anträgen auf Stundung, die in aller Regel bewilligt wurden. Folgende Antragszahlen waren von März bis August 2020 zu verzeichnen:
März 70
April 95
Mai 32
Juni 20
Juli 18
August 16.
Insgesamt wurden rund 6,7 Mio. € auf diese Weise erleichtert gestundet.
Für die Zeit ab 01.01.2021 wird nicht mehr mit einer großen Anzahl von Anträgen auf Stundung gerechnet. Ein vereinfachtes Prüfverfahren ist danach weder zur beschleunigten Abwicklung noch zur politisch gewollten großzügigen, die Weiterführung von Unternehmen unterstützenden Entscheidungsfindung notwendig. Auch nach dem Übergang zu normalen Prüfverfahren können die eventuellen coronabedingten Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine regelmäßige Begünstigung der Stundungen über den 31.12.2020 hinaus ist – in Übereinstimmung mit dem Erlass / den Empfehlungen vom BMF und dem Deutschen Städtetag – nicht mehr zu rechtfertigen.
Die dem Kämmerer aufgrund der Anzahl der Anträge und gewünschten beschleunigten Abwicklung eingeräumte Befugnis nach Punkt 4 des Beschlusses vom 26.03.2020 braucht bei der erwarteten Entwicklung nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert zu werden.
Zu den Punkten 3 und 4:
Es ist denkbar, dass die Entwicklung der Pandemie und damit verbunden der wirtschaftlichen Lage zum Jahresende unerwartet zu Maßnahmen führt wie zu Beginn der Pandemie. Für den Fall, dass BMF und Städtetag aufgrund dessen über den 31.12.2020 hinaus ebensolche Empfehlungen zur Behandlung von Stundungsanträgen von Gewerbesteuern aussprechen wie zu Beginn der Pandemie, ist ein Vorbehaltsbeschluss des Rates zugunsten einer solchen Verlängerung erforderlich, damit die Verwaltung die begünstigenden Stundungen unverzüglich umsetzen kann.
Eine entsprechende Regelung für Vergnügungssteuern ist nicht erforderlich. Nach Wiederöffnung der Spielhallen werden die wieder anfallenden Vergnügungssteuern überwiegend ohne Stundungsanträge beglichen. Anträge können im Einzelfall geprüft werden.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
| |
x | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
x | wie in der Vorlage dargestellt |
gez. Erik O. Schulz gez. Christoph Gerbersmann
Oberbürgermeister Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer
