Beschlussvorlage - 0665/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
XIII. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen - Verwaltungsgebührensatzung - vom 21.12.2005
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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03.09.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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01.10.2020
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Beschlussvorschlag
Der XIII. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen – Verwaltungsgebührensatzung – vom 21.12.2005 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0665/2020) ist.
Realisierungstermin: 01.10.2020
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Kurzfassung entfällt.
Begründung
1. Änderung der Tarifstelle 24 und Ergänzung der Tarifstellen 25 und 26 (Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen)
a) Zustimmung nach § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG)
Die Gebühren sollen aufgrund der Unterschiedlichkeit der Anträge differenzierter dargestellt werden, um eine angemessene Gebühr im Verhältnis zur erbrachten Leistung erheben zu können. Deshalb sind die Anträge auf die vier Kategorien a) bis d) (vgl. Anlage 1) aufgeteilt worden.
Als Grundlage für die Bemessung wurde hier der Stundenverrechnungssatz von 70,00 € (gemäß Richtwert des Innenministeriums NRW) zugrunde gelegt. Bei der Berechnung wurde die jeweilige durchschnittliche Bearbeitungszeit angesetzt. Die Gebühr wird im Hinblick auf die erbrachte Leistung als angemessen angesehen. Sofern der Antrag abgelehnt wird oder vor Bescheiderteilung vom Antragsteller zurückgezogen wird, kann eine Gebühr in Höhe von 10 - 75 % je nach Umfang der bereits erbrachten Leistung erhoben werden (entsprechend § 2 Satz 1 der Verwaltungsgebührensatzung).
Die voraussichtlichen Gebührenerträge sind nur schwer einzuschätzen, da die Anzahl der Anträge nach § 68 TKG stark variiert. 2018 gab es Einnahmen i. H. v. ca. 33.000,00 €. Im Jahr 2019 betrug das Gebührenaufkommen ca. 26.500,00 €.
Für das Jahr 2020 wird aufgrund des Förderprogramms der Bundesnetzagentur ab letztem Quartal mit einer Erhöhung des Antragsvolumens gerechnet. Bis Ende Juli ist ein Gebührenaufkommen von ca. 12.000,00 € zu verzeichnen.
b) Beitragsbescheinigungen/Widmungsbescheinigungen
Im Bereich der Ausstellung von Beitragsbescheinigungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie den Widmungsbescheinigungen nach dem Straßen- und Wegegesetz (StrWG) gibt es derzeit keine konkrete Festlegung von Verwaltungsgebühren. Eine Erhebung erfolgte bisher nach der generellen Tarifstelle der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hagen (vgl. Tarifstelle lfd. Nr. 1). Der Gebührenrahmen beläuft sich dabei auf 14,00 € bis 23,00 € für jede angefangene halbe Arbeitsstunde. Zwecks Erhebung einer angemessenen Gebührenhöhe soll eine gesonderte Nennung der Gebühr in der Satzung aufgenommen werden.
Für die Erhebung der Gebühr wurde ebenfalls der Stundenverrechnungssatz von 70,00 € zugrunde gelegt. Die Bearbeitungszeit für die Bescheinigungen ist u. a. abhängig von der Lage des betreffenden Grundstücks. Im Durchschnitt beträgt die Bearbeitungszeit momentan ca. 30 Minuten. Unter der Berücksichtigung von Porto und Versandkosten, wird die Verwaltungsgebühr von 35,00 € als angemessen angesehen. Diese Gebühr steht auch im Verhältnis zur erbrachten Leistung.
Pro Kalenderjahr wird von ca. 180 ausgestellten Anliegerbescheinigungen ausgegangen. Im Bereich der Widmungsauskünfte werden jährlich schätzungsweise ca. 30 gebührenpflichtige Anfragen eingehen.
Für die unter a) und b) genannten Gebühren wird mit jährlichen Einnahmen in Höhe von 30.000,00 € gerechnet.
2. Redaktionelle Änderungen
In der Überschrift zum „Tarif zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen (Verwaltungsgebührensatzung)“ wird der Hinweis auf den „Abs. 1“ gestrichen, weil der § 1 nicht aus mehreren Absätzen besteht.
Das Amt für Geoinformation und Liegenschaftskataster 62 wurde in den Fachbereich Geoinformation und Liegenschaftskataster 62 umbenannt.
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Anlage 1:
XIII. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 der Verwaltungsgebührensatzung
Anlage 2:
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelung
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen: |
- Auswirkungen auf den Haushalt
Kurzbeschreibung:
Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
1.1 Konsumtive Maßnahme in Euro
Teilplan: | 1.54.10 | Bezeichnung: | Öffentliche Infrastruktur |
Produkt: | 1.54.10.40 | Bezeichnung: | Straßen |
| Kostenart | Bezeichnung | 2020 | 2021 |
Ertrag (-) | 431100 | Verwaltungsgebühren | 30.000,00 | 30.000,00 |
Kurzbegründung:
Dem Gebührenertrag steht Personalaufwand in gleicher Höhe gegenüber. Der Ertrag ist in der Haushaltsplanung 2020 berücksichtigt.
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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252,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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189,6 kB
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