Berichtsvorlage - 0638/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)  ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz besteht im Wesentlichen aus Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, wodurch insbesondere Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern geschützt werden sollen. Alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr müssen danach beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Zusätzlich müssen auch Asylbewerber und Flüchtlinge einen Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen, ebenso wie die in diesen Einrichtungen tätigen Personen.

 

Alle Personen die ab dem 01.03.2020 neu aufgenommen oder neu tätig werden in diesen Einrichtungen müssen den entsprechenden Schutz direkt nachweisen. Alle Personen, die am 01.03.2020 bereits in  den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, unterliegen einer Übergangsvorschrift und  haben die Verpflichtung, bis zum 31.07.2021 einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

 

Grundsätzlich haben die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen  (Kindertageseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Arztpraxen etc.) die Verantwortung, den Impfschutz der Kinder und Mitarbeiter zu überprüfen und diese Überprüfung entsprechend zu dokumentieren. Dem Gesundheitsamt obliegt in diesem Zusammenhang zunächst die Informations- und Überwachungspflicht.

 

Im Rahmen der üblichen Hygienebegehungen der Einrichtungen wird zukünftig die Einhaltung der Vorschriften des Masernschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt kontrolliert und im Falle der Zuwiderhandlung ggfs. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Leitung der Einrichtung eingeleitet.

 

Wird ein Nachweis über einen erforderlichen Masernschutz nicht oder nicht vollständig der Leitung einer Einrichtung vorgelegt, oder bestehen Zweifel an einer bescheinigten Kontraindikation und besteht die Pflicht zur Aufnahme in die Einrichtung (schulpflichtige Personen oder unterbringungspflichtige Personen) ist das Gesundheitsamt unverzüglich darüber zu informieren. Das Gesundheitsamt wird in diesem Fall die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung einladen und zu einer Vervollständigung des Impfschutzes auffordern. Die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Verhängung von Bußgeldern oder Zwangsgeldern würde am Ende dieses Verfahrens stehen.   

 

Zur Vorbereitung und Sensibilisierung auf das Thema Masernschutzgesetz hat In den ersten zwei Monaten des Jahres der Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz in den unterschiedlichsten Arbeitsgruppen der Stadt gemeinsam mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen und Schulen die Thematik besprochen, Aufklärung betrieben, konkrete Fragestellungen geklärt und Arbeitsmaterialien zur Dokumentation zur Verfügung gestellt.

 

Das  Masernschutzgesetz war zu Anfang des Jahres sehr in den Medien präsent, sodass zusätzlich viele Fragestellungen von Krankenhäusern, Arztpraxen oder auch anderen Arbeitgebern, die der Verpflichtung der Überprüfung des Masernschutzes unterliegen, aufgenommen und beantwortet werden konnten. Stadtintern erfolgte selbstverständlich ebenfalls die Kommunikation mit dem FB 55, FB 65 und dem FB 11, sowie mit der Arbeitssicherheit.

 

Seit Anfang März war eine weitere Öffentlichkeitsarbeit durch den FB 53 nicht mehr möglich, da seitdem die personellen Ressourcen des Fachbereichs zur Eindämmung der Corona-Pandemie verwandt werden mussten.

 

Mit Beginn des neuen Kindergarten-/Schuljahres unterliegen die Einrichtungen der neu aufzunehmenden Kindergarten- und Schulkinder der Pflicht, den Masernschutz zu überprüfen. Folgendes Verfahren hat sich dabei etabliert: Im Falle von unsicheren oder fragwürdigen Unterlagen erfolgt regelmäßig die Übermittlung von Impfpässen oder Rücksprache der Einrichtungen mit dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, um von dort den ausreichenden Masernschutz überprüfen zu lassen und im Zweifel Rücksprache mit den Eltern zu halten. Dieses Verfahren ist von den Einrichtungen bisher sehr gut angenommen worden und die Zusammenarbeit funktioniert bisher reibungslos.

 

Aufkommende Fragestellungen zum Impfschutz können regelmäßig zügig von hier aus geklärt werden. Problemstellungen haben sich bisher noch nicht ergeben.

 

 

 

 

 

 

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

Rechtscharakter

 

x

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

 

 

gez.

gez.

(Keune)

(Name Beigeordneter inkl. Funktion)

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

07.09.2020 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen