Beschlussvorlage - 0640/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91) aus Gründen des öffentlichen Wohles die

 

beabsichtigte Einziehung eines Teils der Corbacher Straße (Stellplätze für KiTa Markanaplatz).

 

Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Haspe, Flur 21, Teil aus Flurstück 194 mit einer Größe von ca. 103 m².

Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan markiert.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

 

Begründung

 

Zur dringenden Reduzierung des Fehlbedarfs an Betreuungsplätzen in Haspe soll auf dem Markanaplatz eine neue vierzügige KiTa gebaut werden. Im Zuge des Vorhabens soll gleichzeitig das Markanaheim neu arrangiert werden.

Da die Festsetzungen des derzeitigen rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2/91(458) den projektierten Nutzungen nicht entsprechen, ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich.

 

Für die Baugenehmigung zur Errichtung der Kita und des Quartiersraumes wird bauordnungsrechtlich nach § 54 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ein Nachweis über sechs Stellplätze im privaten Raum erforderlich. Da sich die Plätze auf dem Grundstück der Kita nicht verwirklichen lassen, ist planungsrechtlich beabsichtigt, den für die sechs Stellplätze benötigten Raum im bisherigen öffentlichen Verkehrsraum der Corbacher Straße anzusiedeln. Entlang des Markanaplatzes sollen die vorhanden vier südlichen Parkplätze des östlichen Parkstreifens in der Corbacher Straße umgeplant werden, so dass hier zukünftig acht Parkplätze in Schrägaufstellung zur Verfügung stehen, von denen sechs als Stellplatznachweis für die Kita und den Quartiersraum dienen und zwei als Parkplätze für die Öffentlichkeit. Aus straßenplanerischer Sicht ist der Wegfall der benötigten öffentlichen Stellplätze in dem Bereich der Sackgasse neben der geplanten Kita unkritisch, da netto lediglich zwei öffentliche Parkplätze entfallen. Durch die Nutzung von sechs Stellplätzen sowie der Möglichkeit, den Vorplatz nördlich des Markanaplatzes für kurzzeitiges Parken zu nutzen, kann das erhöhte Verkehrsaufkommen durch den Bring- und Abholverkehr entzerrt werden.

 

Da die Stellplätze bauordnungsrechtlich rechtssicher und auf Privatgrund nachgewiesen werden müssen, ist die förmliche Einziehung trotz der Geringfügigkeit der Fläche erforderlich.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Die Corbacher Straße ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.

Die Einziehung richtet sich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/einer Straßenfläche verfügen, wenn dieser Teil der Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vorliegen.

Ein öffentliches Interesse an der Nutzung und Aufrechterhaltung der benötigten Stellplatzfläche in dem genannten Abschnitt der Corbacher Straße als öffentliche Verkehrsfläche ist durch die oben dargestellte planungsrechtliche Neuordnung nicht mehr vorhanden, daher liegen die Voraussetzungen für die Einziehung der benötigten Stellplatzfläche in dem genannten Abschnitt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls vor.

Anliegerinteressen sind durch die Einziehung nicht beeinträchtigt.

 

 

 

 

 

Verfahren:

Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden.

Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige

Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

sind nicht betroffen

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

 

 

 

 

gez. Henning Keune (Technischer Beigeordneter)

 

(Name Beigeordneter inkl. Funktion)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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27.08.2020 - Bezirksvertretung Haspe - zurückgezogen

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19.11.2020 - Bezirksvertretung Haspe - vertagt

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10.02.2021 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen