Mitteilung - 0606/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstand Waldkindergarten Schülinghauser Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Renate Haack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Haspe
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27.08.2020
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zu Beginn des Jahres 2018 (Vorlage 0189/2018) sah die ursprüngliche Planung für die Schülinghauser Straße 28 vor, das ehemalige Naturfreundehaus zukünftig als Waldkindergarten zu nutzen.
Nachdem die Naturfreunde Haspe e.V. als Pächter der Immobilie zurückgetreten waren, hatte der Wirtschaftsbetrieb Hagen (WBH) die Immobilie von der Stadt Hagen erworben. Der WBH, der Eigentümer der angrenzenden Waldflächen ist, verfolgte seitdem das Ziel, für das Gebäude einer Folgenutzung zu finden.
Anfang 2020 ergaben Untersuchungen der WBH, dass das Gebäude Schülinghauser Str. 28 nicht mehr saniert werden kann und somit auch die ursprüngliche Planung einer Umnutzung des Naturfreundehauses in einen Waldkindergarten nicht mehr umsetzbar ist.
Als Ersatz für das abgängige Gebäude wurden nun drei-vier Finnhütten aus Naturholz für die Unterbringung der Kindergruppen bei schlechten Witterungsverhältnissen und als Ruhemöglichkeit für die unter drei-jährigen Kinder vorgesehen.
Mit Aktenvermerk vom 09.06.2020 teilt die Bauordnung nunmehr nachfolgende Entscheidung mit.
„Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 2. BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen. Als sonstiges Vorhaben kann es im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und den Darstellungen des Landschaftsplanes und beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft.
Der (Wald)Kindergarten beeinträchtigt als sonstiges Außenbereichsvorhaben …– die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Es handelt sich begrifflich nicht mehr um einen Waldkindergarten, der sich dadurch auszeichnet, dass er sich ohne Umgestaltung der umgebenden Flächen in den Wald einfügt, sondern um einen Kindergarten im Wald.
Das geplante Vorhaben ist nach § 35 BauGB aus den o.g. Gründen nicht zulässig.“
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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X | sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
Die Angebote im Bereich der Kindertagesbetreuung sind alle inklusiv konzipiert.
