Beschlussvorlage - 0543/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteuern aufgrund der Corona-Epidemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.06.2020
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Beschlussvorschlag
1. Der Bericht der Verwaltung über die im Zuge der Corona-Epidemie vereinfachte Stundung von Steuern aufgrund des Ratsbeschlusses vom 26.03.2020 (Vorlage 0277/2020) wird zur Kenntnis genommen.
2. Die im genannten Ratsbeschluss festgelegten Regelungen Punkte 1 bis 3 zu Stundung und Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen bei Steuerforderungen bleiben unverändert bestehen.
3. Der Kämmerer wird bis zum 31.12.2020 ermächtigt, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Steuerforderungen auch über 180.000 € und über den Erlass von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen auch über 20.000 € zu entscheiden.
Sachverhalt
Kurzfassung
enfällt
Begründung
Zu 1.
Die Auswirkungen der Corona-Epidemie auf die Gewerbesteuereinnahmen sind inzwischen deutlich spürbar. Das Anordnungssoll beträgt aktuell nur noch 65,5 Mio. € (Stand 05.06.2020), nachdem es Ende Januar zwischenzeitlich rund 90 Mio. € erreicht hatte. Der Rückgang ist in erster Linie auf Anträge zur Herabsetzung der Vorauszahlungen zurückzuführen.
Daneben gab es für die Veranlagungen für vergangene Steuerjahre zahlreiche Anträge auf Stundung.
Insgesamt wurden (Stand 05.06.2020) rund 200 Stundungsanträge mit Corona-Begründung bewilligt. Die Stundungen belaufen sich in der Summe auf 6,2 Mio. €. Von den 200 Anträgen überstiegen 7 den Betrag von 180.000 €.
Im März gingen 70 Anträge ein, im April 95 Anträge und im Mai 32 Anträge. Es wird damit gerechnet, dass die Anzahl der Anträge sich auf dem etwas niedrigeren Niveau fortsetzen wird. Die Anträge mit mehr als 180.000 € verteilen sich gleichmäßig auf die Monate April und Mai; es wird mit weiteren Anträgen dieser Größenordnung gerechnet. In einzelnen Fällen hat die Verwaltung aufgrund von Besonderheiten Anträge genauer geprüft; zu einer Ablehnung eines Stundungsantrags kam es jedoch nicht.
Die Anträge auf Stundung von Vergnügungssteuern sind in den Zahlen enthalten. Mit Verordnung vom 11.05.2020 wurde der Betrieb von Spielhallen und Wettbüros wieder erlaubt. Ob im laufenden Betrieb unter den aktuellen Hygienemaßnahmen Einnahmen in gewohnter Höhe generiert werden oder ob weiterhin Anträge auf Stundung gestellt werden, bleibt abzuwarten.
Anträge auf Stundung der Grundsteuer gingen in geringem Umfang ein; sie wurden im Einzelfall im normalen Verwaltungsverfahren geprüft.
Zu 2.
Die Regelungen zur vereinfachten Stundung haben sich in der Anwendung bewährt und sollen bis zum Jahresende beibehalten werden.
Die Regelungen sehen aufgrund der Einschätzung im März 2020 u. a. vor, dass die Stundungen generell für 6 Monate ab Fälligkeit, längstens bis zum 31.12.2020 ausgesprochen werden. Zum Jahresende hin könnten Anträge eingehen, die eine Stundung darüber hinaus beinhalten. Es ist beabsichtigt, die gegenwärtigen Regelungen zunächst weiterhin anzuwenden, jedoch in der Ratssitzung am 01.10.2020 je nach Entwicklung eine ergänzende oder abweichende Regelung vorzuschlagen.
Zu 3.
Bei der bisherigen Handhabung des vereinfachten Stundungsverfahrens hat sich gezeigt, dass gerade auch bei hohen Forderungen einer zügigen Abwicklung große Bedeutung beikommt. Eine herkömmliche Einhaltung der Beschlusswege über HFA-Vorlagen oder Dringlichkeitsentscheidungen wäre angesichts der Liquiditätsprobleme, die Firmen durch hohe Nachforderungen entstehen, nicht in der gebotenen Schnelligkeit leistbar.
Um eine zeitnahe Bearbeitung der weiterhin erwarteten Anträge auch mit hohen Beträgen zu ermöglichen, soll deshalb die Befassung des Haupt- und Finanzausschuss mit Einzelfällen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt bleiben.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
