Beschlussvorlage - 0328-2/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung von zwei Windenergieanlagen durch den Märkischen Kreis an der Stadtgrenze Hagen-Hohenlimburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Wilfried Eversberg
- Beteiligt:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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04.06.2020
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Geplant
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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25.06.2020
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die dieser Vorlage als Anlage beigefügte rechtliche Stellungnahme des Herrn RA Tyczewski aus der Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg vom 26.05.2020 zu den Erfolgsaussichten der Klage der Stadt Hagen gegen die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet von Nachrodt-Wiblingwerde zur Kenntnis und stimmt der vorgeschlagenen Klagerücknahme zu.
Sachverhalt
Kurzfassung:
Nach näherer rechtlicher Prüfung kommt Herr RA Tyczewski aus der Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg (Münster) in dem beigefügten Rechtsgutachten vom 26.05.2020 zu dem Ergebnis, dass die am 04.05.2020 von der Stadt Hagen erhobene Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Märkischen Kreises vom 30.03.2020 entgegen der von Herrn RA Kaldewei vertretenen Rechtsauffassung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Empfehlung von Herrn RA Tyczewski folgend, schlägt die Verwaltung vor, die Klage zurückzunehmen.
Begründung:
Am 30.04.2020 hat der HFA entgegen der Empfehlung der Verwaltung unter Bezugnahme auf eine Einschätzung der Rechtslage durch Herrn RA Kaldewei (Ibbenbüren) beschlossen, beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage gegen die Genehmigung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Nachrodt-Wiblingwerde durch den Märkischen Kreis zu erheben. Die Klage wurde am 04.05.2020 fristwahrend beim Verwaltungsgericht eingereicht.
Mit der Klagebegründung wurde Herr RA Tyczewski aus der renommierten Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg (Münster) beauftragt. Gleichzeitig hatte Herr RA Tyczewski entsprechend der Beschlussfassung im HFA am 30.04.2020 den Auftrag, sich in der Argumentation mit Herrn RA Kaldewei, der als Anwalt die Interessen der Bürgerinitiative Gegenwind vertritt, abzustimmen.
Herr RA Tyczewski war vor seinem Wechsel in die Anwaltschaft lange Jahre als Richter am Verwaltungsgericht, am Oberverwaltungsgericht und am Verfassungsgerichtshof für das Land NRW tätig. In Fachkreisen gilt Herr RA Tyczewski u. a. als Experte für rechtliche Belange im Bereich Windkraftanlagen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Verwaltung kommt Herr RA Tyczewski in dem dieser Vorlage beigefügten Rechtsgutachten vom 22.05.2020 nach vertiefender Prüfung zu der Einschätzung, dass die Klage der Stadt Hagen gegen den Genehmigungsbescheid des Märkischen Kreises vom 30.03.2020 keine Aussicht auf Erfolg habe und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch Herrn RA Kaldewei in entscheidenden Punkten fehlerhaft und daher nicht tragfähig sei. Die Ausführungen des Herrn RA Kaldewei seien im Ergebnis keine “tauglichen Ansätze“, um die Klagebefugnis der Stadt Hagen zu begründen (siehe S. 10). Ferner sei die Stadt Hagen nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Klagebefugnis leite sich weder aus der Funktion der Stadt Hagen als Sachwalterin privater Interessen noch aus einem ihr obliegenden Selbstverwaltungsrecht her. Die Verletzung des der Klage vermeintlich zugrunde liegenden interkommunalen Abstimmungsgebotes komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die benachbarte Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde ihrerseits erhebliche Anstrengungen durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unternehme, um die Realisierung des Vorhabens zu verhindern. Ferner sei die Beurteilung der Gebietseinschätzung durch Herrn RA Kaldewei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Abgesehen von der bereits vorgenommen gerichtlichen Überprüfung der Immissionsrichtwerte können „unzumutbare Lärmbelastungen grundsätzlich nur von den betroffenen Grundstückseigentümern und nur grundstücksbezogen und nicht von der Nachbargemeinde unter Hinweis auf die Planungshoheit abgewehrt werden“ (S. 11 f.).
Herr RA Tyczewski empfiehlt der Stadt Hagen aufgrund des eindeutigen Ergebnisses letztendlich, die Klage zurückzunehmen und die Verfolgung subjektiver Rechte den betroffenen Rechtsträgern zu überlassen (S. 16).
Nach Ansicht der Verwaltung sollte dieser in jeder Hinsicht rechtlich fundierten Empfehlung gefolgt werden, um sich nicht unnötig dem bestehenden Prozessrisiko und der damit verbundenen Kostenfolge auszusetzen.
Falls die Klage – wie zu befürchten ist – vom Verwaltungsgericht Arnsberg abgewiesen wird, wären allein für die erste Instanz bei einem Streitwert von 30.000,- € von der Stadt Hagen gesetzliche Gerichts- und Anwaltskosten in einer Größenordnung von mindestens 6.400,- € zu tragen, wobei davon ausgegangen wird, dass sich der Märkische Kreis ebenfalls anwaltlich vertreten lässt. Für die zweite Instanz vor dem OVG Münster würden weitere Gerichts- und Anwaltskosten in einer Größenordnung von ca. 13.800,- € anfallen. Für den Fall, dass sich der beigeladene Investor aktiv in das laufende Verfahren einbringt und einen eigenen Antrag stellt, würden sich die der Stadt zur Last fallenden Verfahrenskosten für die erste Instanz um weitere rund 2.600,- € und für die zweite Instanz um ca. 2.900,- € erhöhen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz | gez. Thomas Huyeng |
Oberbürgermeister | Beigeordneter |
| gez. Henning Keune |
| Technischer Beigeordneter |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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