Beschlussvorlage - 0471/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Voraussetzungen gem. § 116 a (1) der GO NRW für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses sind erfüllt, daher wird gem. § 116a (2) GO NRW auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 verzichtet.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Der Gesetzgeber hat mit der neuen Gemeindeordnung (GO NRW) in § 116 a (1) die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gegeben:

 

Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 €.

2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungs-pflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Von diesen sog. größenabhängigen Befreiungen wird die Stadt Hagen das erste Merkmal (Bilanzsumme absolut) allein wegen der Bilanzsumme der Kernverwaltung nie erfüllen können. Für das zweite und dritte Merkmal (Erträge relativ und Bilanzsumme relativ) wurden durch den Fachbereich Finanzen und Controlling die notwendigen Daten zusammengestellt und berechnet.

 

Auch wenn zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage nicht alle Jahresabschlüsse 2019 der verselbständigten Aufgabebereiche vorlagen, kann im Ergebnis gesichert davon ausgegangen werden, dass die Merkmale in den Jahren 2018 und 2019 erfüllt sind und somit die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 möglich ist.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat gem. § 116 a (2) für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 116 a (1) ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

x

sind nicht betroffen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Kurzerläuterung:

 

Für die Prüfung des Gesamtabschlusses sind keine Haushaltsmittel mehr eingeplant worden, nachdem absehbar wurde, dass die Möglichkeit auf einen Verzicht gegeben sein würde. Für die externe Prüfung des Gesamtabschlusses 2019 wären rund 35.000 € zu veranschlagen gewesen, diese Kosten werden durch die Entscheidung für den Verzicht vermieden.

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.06.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen