Beschlussvorlage - 0464/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt den III. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2004, wie er als Anlage Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0464/2020 ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

Begründung

Die derzeit gültige Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen musste inhaltlich in einigen Punkten angepasst werden. Die Justierung betrifft die Vertreter*innen-regelung, die Neuregelung der Vertretung der ständigen Berater*innen sowie die Wählbarkeit und den Wahltermin.

 

Um die Wahlen des Integrationsrates am 13.09.2020 sicherzustellen, wird eine Entscheidung im Rat der Stadt am 25.06.2020 über die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen/Neuregelungen zwingend benötigt.

 

Aus der nachfolgenden Übersicht ergibt sich, welche Änderungen/Neuregelungen mit

den neu gefassten gesetzlichen Regelungen des § 27 GO NRW verbunden sind:

 

Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom Oktober 2004 in der Fassung des II. Nachtrags vom 26.Februar 2014

Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom Oktober 2004 in der Fassung des III. Nachtrags vom XX XX.XXXX

 

§ 7 - Zahl der Mitglieder und Amtszeit

 

(3)   Für die Ratsmitglieder werden vom Rat Stellvertreter/innen benannt. Für jedes durch Urwahl gewählte Mitglied bestimmt die jeweilige im Integrationsrat vertretene Gruppe aus ihrer Liste eine/n persönliche/n Stellvertreter/in.

 

 

 

 

§ 8 - Ständige Berater(innen) und Sachverständige

(1)  Als ständige Berater(innen) nehmen an den Sitzungen des Integrations-rates je ein(e) Vertreter(in) jeder Ratsfraktion, der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Arbeitgeberverbände und des Arbeitsamtes teil. Die benennenden Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre(n) Vertreter(in) sowie eine(n) Stellvertreter(in) zur Berufung vor.

 

(2)  Steht nach Vorliegen des Ergebnisses der Wahl zum Integrationsrat fest, dass eines oder mehrere der Anwerbeländer bzw. eine Nation mit mindestens 300 Wahlberechtigten nicht im Integrationsrat vertreten wäre, beruft der Integrationsrat eine(n) Vertreter(in) dieser Nation als ständige(n) Berater(in).

 

(3)  Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzlich Sachverständige eingeladen werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und für die Stadt keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

§ 10 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt ist, wer

1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-fentlichten, bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL I, S. 3458) erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

1. 16 Jahre alt sein,

2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(2) Wahlberechtigte Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.

 

(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer

a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder

b) die Asylbewerber sind.

(4) Nicht wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 und 2 sowie alle Bürger, die

- am Wahltag 18 Jahre alt sind und

- mindestens seit 3 Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 11 - Wahltermin

Die Wahl zum Integrationsrat findet gleichzeitig mit der Kommunalwahl statt.

 

§ 7 - Zahl der Mitglieder und Amtszeit

 

(3)   Für die Ratsmitglieder werden vom Rat Stellvertreter*innen benannt. Für jedes durch Urwahl gewählte Mitglied bestimmt die jeweilige im Integrationsrat vertretene Gruppe aus ihrer Liste eine*n Stellvertreter*in. Die Reihenfolge der Vertretung richtet sich nach der Rangfolge der jeweiligen Liste. Einzelbewerber haben keine Stellvertretung.

 

§ 8 - Ständige Berater*innen und Sachverständige

(1) Als ständige Berater*innen nehmen an den Sitzungen des Integrationsrates je ein*e Vertreter*in jeder Ratsfraktion, der Arbeiterwohlfahrt, des Caritasverbandes, des Diakonischen Werkes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Arbeitgeberverbände, der Agentur für Arbeit und des Jobcenters teil. Die benennenden Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreter*innen sowie eine*n Stellvertreter*in zur Berufung vor.

 

(2)   Entfällt

 

Neu (2)

Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzlich Sachverständige eingeladen werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und für die Stadt keine zusätzlichen Kosten entstehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

Wahlberechtigt und wählbar sind ausschließlich die in § 27 Abs. 3 bis Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung genannten Personen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11 - Wahltermin

Die Wahl zum Integrationsrat findet am Tag der Kommunalwahl statt.

Die Stimmenzählung erfolgt am Tag nach der Wahl durch einen eigens gebildeten Wahlvorstand.

 

 

Die Mitglieder des Integrationsrates wurden von Seiten der Verwaltung bereits im Vorfeld über diese Änderungs- und Neuregelungsvorschläge informiert.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Margarita Kaufmann

Oberbürgermeister

Beigeordnete

 

 

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

22.06.2020 - Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration - ungeändert beschlossen

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25.06.2020 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1. Der III. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen wird in § 8 (2) durch folgenden Wortlaut ergänzt:

 

Steht nach Vorliegen des Ergebnisses der Wahl zum Integrationsrat fest, dass eines oder mehrere der Anwerbeländer bzw. eine Nation mit mindestens 300 Wahlberechtigten nicht im Integrationsrat vertreten wäre, kann der Integrationsrat eine(n) Vertreter(in) dieser Nation als ständige(n) Berater(in) berufen.“

 

Die Anlage zur Drucksache ist entsprechend zu ergänzen.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt den III. Nachtrag zur Satzung für den Integrationsrat der Stadt Hagen vom 15.10.2004, inklusive der o. g. Ergänzung, wie er als erweiterte Anlage Gegenstand der Vorlage mit der Drucksachennummer 0464/2020 ist.

Abstimmungsergebnis:

 

X

 Einstimmig beschlossen