Beschlussvorlage - 0328-3/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat nimmt den ergänzenden Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt nunmehr der vorgeschlagenen Klagerücknahme zu.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit der Öffentlichen Ergänzungsvorlage 0328-2/2020 wurde der Haupt- und Finanzausschuss am 04.06.2020 in Anbetracht des Rechtsgutachtens der renommierten Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg vom 26.05.2020 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die am 04.05.2020 erhobene Anfechtungsklage gegen die vom rkischen Kreis erteilte Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen keine Aussicht auf Erfolg habe und sie daher zur Vermeidung von Verfahrenskosten zurückgenommen werden sollte.

 

Die Verwaltung weist zur Klarstellung darauf hin, dass die vg. Anwaltskanzlei, insbesondere der mit der Begutachtung beauftragte Herr RA Tyczewski, als hochqualifizierter Rechtsexperte  im Fachbereich des Windenergierechts angesehen wird und er  keinem "windenergierechtlichen Lager" angehört; die Begutachtung erfolgte objektiv unter Zugrundelegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte.

 

Darüber hinaus wird die von politischer Seite behauptete Erteilung  eines sog.  "Einvernehmens" der Stadt Hagen gegenüber dem Märkischen Kreis zurückgewiesen. Im Rahmen des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte lediglich die Abgabe von sogenannten fachbehördlichen Stellungnahmen, die sich inhaltlich auf immissionsschutz-, umweltschutz- und denkmalschutzrechtliche Fragestellungen bezogen haben.

 

Begründung

 

  1. Kritik an der Auswahl des Prozessvertreters der Stadt Hagen

 

Nach fristgerechter Klageerhebung durch die Stadt Hagen, die aufgrund des Beschlusses des HFA vom 28.05.2020 unverzüglich erfolgte, wurde Herr RA Tyczewski aus der Anwaltskanzlei Wolter Hoppenberg (Münster) mit der Klagebegründung beauftragt. Nach intensiver Einarbeitung gelangte Herr RA Tyczewski zu dem Ergebnis, dass die Klage keinen Erfolg haben werde, da im Ergebnis keine "tauglichen Ansätze" gegeben seien, die eine Klagebefugnis  der Stadt Hagen begründen könnten.

 

Zu der in der Sitzung des HFA am 04.06.2020 von politscher Seite aufgestellten  Behauptung, die Verwaltung habe mit Herrn RA Tyczewski bewusst einen Gutachter ausgewählt, der enge Verbindungen zu Windkraftanlagen-Herstellern pflege und eher dem „Lager der Windkraftbetreiber“ als dem „Lager der Windkraftgegner“ zuzuordnen sei, hat Herr RA Tyczewski auf entsprechende Nachfrage am 05.06.2020 Folgendes mitgeteilt:

 

„Wir beraten und vertreten bezüglich der Windenergie ausschließlich die öffentliche Hand, in der Regel Kommunen bei Planungsentscheidungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und in immissionsschutzrechtlichen Verfahren, wenn es um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB geht, Kreise in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Bezirksregierungen bei der Aufstellung von Regionalplänen, soweit es dabei um Windenergie geht. Außerdem haben wir die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag bei der Umsetzung des Eckpunktepapiers zum Klimaschutzprogramm 2030 zur Windenergie beraten; dort werde ich am 15.6. im Wirtschaftsausschuss als Sachverständiger zum geplanten neuen § 249 Abs. 3 BauGB auftreten. Wir vertreten weder Anlagenbetreiber, Grundstückseigentümer als Verpächter für Anlagengrundstücke usw. noch Bürgerinitiativen gegen bestimmte Planungen und Genehmigungen für Windenergieanlagen. Wir gehören weder zum Lager der Anlagenbetreiber oder Windenergiebefürworter noch zum Lager der Windenergiegegner und wechseln auch nicht zwischen den Lagern.

 

Rechtsgutachten erstelle ich grundsätzlich aus demselben Blickwinkel, den ich früher auch als Verwaltungsrichter hatte. Den Mandanten ist nach meiner Überzeugung nicht mit gewünschten, aber nicht belastbaren Ergebnissen geholfen. Die Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall halte ich für sehr gering.“

 

Die weitere Behauptung bzw. Vermutung, die Verwaltung habe sich bewusst für eine Mandatierung von Herrn RA Tyczewski entschieden, weil dieser dem „Lager der Windkraftbetreiber“ angehöre, entbehrt in Anbetracht dieser Stellungnahme jeglicher Grundlage.

 

Mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen wird in diesem Zusammenhang auch der von einem Ratsmitglied erhobene Vorwurf, die Verwaltung habe den Auftrag des Rates, eine Klage einzureichen, hintergangen. Die Verwaltung war und ist in dieser sensiblen Angelegenheit um ein hohes Maß an Transparenz bemüht. Aufgrund der Beschlussfassung im HFA am 28.04.2020 wurde vom Rechtsamt  am 04.05.2020 form- und fristgerecht Klage eingereicht. Mit der Erstellung der Klagebegründung wurde sodann Herr RA Tyczweski beauftragt. Nachdem sich Herr Tyczewski intensiv  in die Sache eingearbeitet hatte, kristallisierte sich heraus, dass eine Durchführung des Klageverfahrens keine Aussicht auf Erfolg hat und die Klage daher zur Vermeidung von unnötigen Kosten zurückgenommen werden sollte. Um die Politik über diese rechtliche Einschätzung im Detail informieren zu können, wurde Herr Tyczewski daher gebeten ein entsprechendes Rechtsgutachten zu erstellen, in dem alle prozessrelevanten Punkte angesprochen werden. Dieses Rechtsgutachten datiert vom 26.05.2020 und wurde zum Bestandteil der Öffentlichen-Ergänzungsvorlage 0328-2/2020 gemacht mit dem Beschlussvorschlag, der anwaltlichen Empfehlung zu folgen und die Klage zurückzunehmen.

 

Von einem „Hintergehen“ der Politik kann bei diesem Sachverhalt nicht ansatzweise die Rede sein. Anders wäre es gewesen, wenn die Verwaltung entweder gezielt anstelle der Beauftragung von Herrn RA Tyczewski mit der Erstellung einer Klagebegründung ein Rechtsgutachten zur Bestätigung des Rechtstandpunktes der Verwaltung in Auftrag gegeben oder die rechtliche Einschätzung durch Herrn RA Tyczewski zum Anlass genommen hätte, ihn sogleich ohne vorherige  Information der Politik mit der Rücknahme der Klage zu beauftragen. Ein solches  Vorgehen wurde jedoch von Seiten der Verwaltung zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen.

 


  1. Keine Erteilung eines Einvernehmens

 

Von Seiten der Verwaltung wird  klarstellend darauf hingewiesen, dass ein ausdrückliches „Einvernehmen  in dem seit 2015 vom Märkischen Kreis durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren  von Seiten der Stadt Hagen  zu keinem Zeitpunkt erteilt worden ist.  Die Stadt Hagen hat vielmehr auf Anfrage des Märkischen Kreises im Rahmen des gesetzliche vorgesehenen Beteiligungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 BImSchG gegenüber der Genehmigungsbehörde fachbehördliche Stellungnahmen  hinsichtlich immissionsschutz-, umweltschutz- und denkmalschutzrechtlicher Fragestellungen abgegeben. Diese wurden sodann vom Märkischen Kreis in die Gesamtprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens einbezogen.

 

Wie bereits in der Ergänzungsvorlage vom 29.04.2020 (DS 0328-1/2020) im Einzelnen dargestellt wurde, konnten die von der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hagen und des Märkischen Kreises geäußerten Bedenken durch Ergänzungen bzw. Überarbeitung der Antragsunterlagen ausgeräumt werden.

 

Die Untere Landschaftsbehörde erklärte am 12.12.2016, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

 

In Anbetracht der räumlichen Nähe der geplanten Windenergieanlagen zum Schloss Hohenlimburg wurden von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Hagen sowie vom LWL als obere Denkmalbehörde aus denkmalrechtlichen Gründen Bedenken geäußert. Diese  denkmalschutzrechtlichen  Bedenken wurde letztendlich  durch einen sog. Ministerentscheid ausgeräumt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verwaltung auf S. 4 f. der Berichtsvorlage vom 23.04.2020 (DS 0328/2020) wird in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Huyeng

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

gez. Henning Keune

 

Technischer Beigeordneter

 

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Auswirkungen

 

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Beschlüsse

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25.06.2020 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die am 04.05.2020 beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage gegen die Genehmigung durch den Märkischen Kreis von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Nachrodt-Wiblingwerde qualifiziert und fristgerecht durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt begründen zu lassen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen einschlägig ausgewiesenen Rechtsanwalt in Abstimmung mit den Fraktionsspitzen zu bestimmen.

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

OB

 

1

 

SPD

11

2

 

CDU

18

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

 

5

 

Hagen Aktiv

1

3

 

Die Linke

3

 

 

AfD

2

 

 

FDP

 

3

 

BfHo/Piraten Hagen

3

 

 

Pro Deutschland

--

--

--

fraktionslos

--

--

--

 

 

X

 Mit Mehrheit beschlossen

 

Dafür:

38

Dagegen:

14

Enthaltungen:

0