Mitteilung - 0196/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Bericht zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hagen (Vorlage 1240/2019)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Bearbeitung:
- Birgit Buß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bezirksvertretung Haspe
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28.05.2020
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Sachverhalt
Kurzfassung
Begründung
Im Hinblick auf die durch Herrn Bezirksbürgermeister Thieser in der Sitzung am 23.01.2020 aufgeworfenen Fragestellungen über die Möglichkeiten der Verwaltung in Bezug auf die Ahndung von Verkehrsverstößen im ruhenden Verkehr wird mitgeteilt, dass diese nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geahndet werden. Grundlage für die Bemessung der erteilten Verwarnungen bildet hierbei der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog (BKat), dessen rechtliche Grundlage in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) verankert liegt.
Da es sich bei den o.g. Vorschriften um bundesweit geltende Regelwerke handelt, bestehen auf der Ebene der kommunalen Selbstverwaltung wenig bis gar keine Handlungsmöglichkeiten. Hier müsste der Gesetzgeber, in diesem Fall der Bundestag aufgefordert werden, die von ihm erlassenen Gesetze und Verordnungen in diesem Bereich zu ändern (Normenkontrollverfahren).
Da innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Halterhaftung nicht vorgesehen ist, müssen die Verfahren in den Fällen, in denen der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann, gegen Erlass eines Kostenbescheides eingestellt werden. In diesen Fällen werden dem Halter dann lediglich die Aufwendungen der Verwaltung auferlegt.
Hier bedarf es einer Gesetzesänderung des § 25a StVG, was ebenfalls dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist.
Die Verwaltung prüft im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs regelmäßig, ob in Fällen, in denen über den bloßen Parkverstoß hinaus weitere Tatsachen vorliegen, die ein Abschleppen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach den einschlägigen Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechtes rechtfertigen, falsch parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden können.
Hierzu bedarf es aber wie oben erwähnt weiterer Tatbestände, wie etwa eine Behinderung oder Gefährdung, welche zum dem eigentlichen Verkehrsverstoß hinzutreten müssen.
gez. Thomas Huyeng
Beigeordneter
