Beschlussvorlage - 0330/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Aussetzung der Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege und Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Dirk Hannusch
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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14.05.2020
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Beschlussvorschlag
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW trifft der Haupt- und Finanzausschuss folgende Entscheidung:
Die Stadt Hagen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
im und für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 31.Mai 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Sollte landesweit eine Verlängerung der Aussetzung der Beitragspflicht über den 31.05.2010 zwischen Land und Kommunen vereinbart werden, kann die Verwaltung den Zeitraum der Beitragsaussetzung entsprechend anpassen.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen.
Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Bei-tragspflichtigen für die Monate April und Mai 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.
Die Elternbeitragssatzung eröffnet keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine kurzfristige Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Entscheidung des Haupt-und Finanzauschusses die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die Monate April und Mai 2020 zu schaffen.
Die Stadt Hagen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf die vollen Monatsbeiträge für den April und Mai 2020.
Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für April und Mai 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.
Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits im Rahmen der öffentlichen Mitteilung (Drucksachennummer 0272/2020 vom 19.03.2020) dargestellt.
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