Beschlussvorlage - 0288/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2019 nach § 83 Abs. 2 GO NRW, Bildung von Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2019 gem. § 22 Abs. 4 GemHVO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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14.05.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 1 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz Gemeindeordnung (GO NRW).
2. Der Rat der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis.
3. Der Rat der Stadt Hagen nimmt gem. § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) die in der Anlage 4 dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zur Kenntnis.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
1. Anlage 1: über-/ außerplanmäßige Bereitstellungen durch Ratsbeschluss
Lfd. Nr. 1: Kunstgegenstände
Im Rahmen von Inventurarbeiten wurde festgestellt, dass der Kunstgegenstand "Brunnen der fünf knienden Knaben" (200.000 €) unter verschiedenen Bezeichnungen doppelt erfasst wurde. Darüber hinaus wurden zwei weitere Kunstgegenstände über je 35.000 € in Abgang gebracht, die nicht hätten aktiviert werden dürfen, da es sich um Dauerleihgaben gehandelt hat, und die inzwischen an die Eigentümer zurückgegeben worden sind. Durch diese Korrektur entsteht der sonstige ordentliche Aufwand, der zur Überschreitung des Ämterbudgets führt Aus diesem Grund bedarf es einer Bereitstellung i. H. v. 231.000 €
Lfd. Nr. 2: Gebäudewirtschaft
Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten wurde festgestellt, dass bei den in der Anlage 5 aufgeführten Gebäuden die Erfordernis der Instandhaltung zwar bereits in 2019 vorlag, die jedoch aufgrund der starken Auslastung der Mitarbeiter durch das hohe Volumen der derzeit laufenden Förderprogramme, nicht im selben Jahr abgearbeitet werden konnte. Die Nachholung der Instandhaltung ist jedoch hinreichend konkret beabsichtigt. Um eine periodengerechte Darstellung sicherzustellen und eine Abwertung der Gebäude zu vermeiden, wurden Instandhaltungsrückstellungen nach § 37 Abs. 4 KomHVO NRW in Höhe von 1.755.000 € gebildet. Davon konnten rund 625.000 € aufgrund der sparsamen Bewirtschaftung des Budgets durch den Fachbereich Gebäudewirtschaft selbst aufgefangen werden. Für die verbleibenden 1.130.000 € ist es erforderlich, eine Deckung aus Mehrerträgen oder Minderaufwendungen innerhalb des gesamtstädtischen Haushalts sicherzustellen.
Lfd. Nr. 3 Öffentliche Infrastruktur (Straßen, Brücken etc.)
Zu Beginn des Jahres 2019 musste bereits eine Nachforderung des WBH für die Entwässerungsgebühr 2018 (Anteil für öffentliche Verkehrsflächen) in Höhe von 210.000 € gezahlt werden, die seitens der Stadt Hagen anerkannt werden musste. Diese Nachzahlung war im Etat nicht eingeplant.
Außerdem reichten die Rückstellungen für einzelne Brücken nicht aus, sodass Aufwendungen für die Ertüchtigung der Bauwerke aus dem laufenden Budget des WBH gezahlt werden mussten. Diese belaufen sich auf rund 82.000 €.
Zudem wurde im Jahre 2019 ein Festwert für Straßenbeleuchtung eingerichtet, der im Haushalt nicht veranschlagt war. Durch die Einrichtung dieses Festwertes wurden bisher investiv zu verbuchende Sachverhalte konsumtiv dargestellt.
Diese Verschiebung verursachte eine zusätzliche Belastung des Ämterbudgets von 650.000 €.
Auch die Aufwendungen für die öffentliche Beleuchtung an den WBH sind in 2019 gestiegen. Die Erhöhung führt zu einem Jahresdelta in Höhe von 160.000 €.
Aus den genannten Gründen bedarf es einer Bereitstellung in Höhe von insgesamt 1.106.000 €
Lfd. Nr. 4 Gebäudewirtschaft (Bildungspauschale)
Für das Haushaltsjahr 2019 wurden folgende notwendige Arbeiten durchgeführt, die im städtischen Haushalt nicht eingeplant waren:
- Brandschutz GES Haspe
- Dachsanierung GES Haspe
Somit besteht das Erfordernis, einen Betrag in Höhe von 105.943 € überplanmäßig bereitzustellen.
Lfd. Nr. 5: Personal- und Organisationsmanagement
Das Ergebnis der Personalaufwendungen für Aktive 2019 überschreitet den Haushaltsansatz um rund 5,7 Mio. €. Bei der Planung des Doppelhaushaltes 2018/2019 wurden für Besoldungs- und Tariferhöhungen pauschal 2 % veranschlagt. Die Erhöhung der Bezüge in 2019 beträgt 3,2 %. Der aus den Besoldungserhöhungen resultierende Mehraufwand beläuft sich inklusive der Sonderzuschläge für Brandmeister-Anwärter auf 700.000 € für das abgelaufene Haushaltsjahr.
Daneben ergeben sich höhere Personalaufwendungen, die bei der Haushaltsplanung noch nicht abzusehen waren. So etwa durch die Digitalisierung von Verwaltung und Schulen, die Einrichtung des Waste Watcher-Projekts und die Verfolgung weiterer umwelt- und klimarelevanter Zielsetzungen, die Fortführung der Schulsozialarbeit, die Erweiterung des Kommunalen Integrationszentrums oder den Ausbau der Kindertagespflege. Externe Einstellungen resultieren insbesondere auch aus der Entscheidung, den Anteil des kommunalen Personals im Jobcenter (VB 3) weiterhin sukzessive bis zur Parität aufzustocken. Hierdurch sind die Personalaufwendungen in 2019 um 1,6 Mio. € gestiegen. Korrespondierend zur Erhöhung der Aufwendungen fallen hier auch die Zuweisungen vom Bund für das kommunale Personal im Jobcenter entsprechend höher aus.
Außerdem waren im Rahmen von Jahresabschlussarbeiten weitere Rückstellungen von rund 2,75 Mio. € erforderlich. Dabei handelt es sich insbesondere um die Pensions- und Beihilferückstellungen für Aktive in Höhe von 1,5 Mio. €, Rückstellung für Gleitzeit und Urlaub von 640.000 €, sowie Altersteilzeit von 615.000 €. Davon können rund 4,8 Mio. € durch die Auflösungen von Rückstellungen und gemäß § 21 Abs. 2 KomHVO NRW i. V. m. § 8 d) der Haushaltssatzung aus zweckgebundenen
Mehrerträgen gedeckt werden. Somit besteht das Erfordernis, einen Betrag von 3.531.670 € überplanmäßig bereitzustellen, von dem 2.925.944 € auch zahlungswirksam sind.
2. Anlagen 2 und 3: über-/außerplanmäßige Bereitstellungen zur Kenntnisnahme
Für das Haushaltsjahr 2019 wurden die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 12 der Haushaltssatzung vom Stadtkämmerer verfügt.
Diese sind dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Der über-/außerplanmäßige Bedarf wird entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch Einsparungen und Mehrerträge/-einzahlungen (jeweils abweichend von den Ansätzen des Haushaltsplans 2019) gedeckt.
Die Verwaltung bittet, die in der Nachweisung (Anlagen 2 und 3) aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW turnusmäßig zur Kenntnis zu nehmen.
3. Anlage 4: Ermächtigungsübertragungen von 2019 nach 2020
Nach § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für investive Auszahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnishaushalts übertragbar, sofern die in der Planung des abgelaufenen Haushaltsjahres vorgesehenen Ermächtigungen nicht vollständig in Anspruch genommen worden sind. Die Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Ermächtigungen im Haushalt des folgenden Jahres. Sie wurden entsprechend der Dienstanweisung der Stadt Hagen vom 17.06.2019 gebildet. Gem. § 22 Abs. 4 KomHVO NRW ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für den Ergebnis- und Finanzplan werden zur Durchführung/ Fortsetzung konsumtiver und investiver Maßnahmen Ermächtigungsübertragungen im notwendigen Umfang in das Folgejahr 2020 übertragen. In der Anlage 4 sind die Einzelmaßnahmen dargestellt, bei denen die noch verfügbaren Ermächtigungen zur Finanzierung eingegangener rechtlicher Verpflichtungen weiterhin zur Verfügung stehen müssen. Insgesamt werden investive Ermächtigungen in Höhe von rund 36,4 Mio. € (allgemeiner Haushalt), für „Gute Schule 2020“ rund 8,6 Mio. € und für das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz rund 5,6 Mio. € übertragen. Für konsumtive
Ermächtigungen werden rund 5,5 Mio. € („Gute Schule 2020“: rund 1,1 Mio. € und Kommunalinvestitionsförderungsgesetz: rund 4,4 Mio. €) übertragen.
Für den allgemeinen investiven Haushalt wird die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung in Höhe von 8.347.000 € übertragen.
Das Programm „Gute Schule 2020“ ist zu 100% refinanziert. Der Mittelabruf aus dem Kreditkontingent erfolgte jeweils bei Maßnahmenbeginn. Somit sind für die begonnenen Maßnahmen sowohl die Zahlungen in 2019 als auch die eingegangenen Verpflichtungen bereits im Haushaltsjahr 2019 finanziert. Für die Gute-Schule-Maßnahmen, die im Folgejahr durchgeführt werden, wird die nicht abgerufene Kreditermächtigung 2019 in Höhe von 7.530.566 € in das Jahr 2020 übertragen.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Die in den Anlagen 1 bis 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen haben keine Auswirkung auf den Haushalt und das Jahresergebnis, da sie insgesamt durch Einsparungen oder Mehrerträge und Mehreinzahlungen gedeckt sind.
Übertragungen von Ermächtigungen (siehe Anlage 4) für Maßnahmen, die in 2019 nicht abgewickelt werden konnten, erhöhen die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz 2020). Sie sind gedeckt durch Kreditermächtigungen und Einzahlungsüberschüsse aus Vorjahren. Die Ermächtigungsübertragungen bei den investiven Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt, da die jährlichen Abschreibungsraten und die Kosten der Kreditfinanzierung in der bisherigen Planung bereits berücksichtigt wurden. Die Ermächtigungsübertragungen bei den konsumtiven Maßnahmen können ergebnisneutral dargestellt werden, da sie durch die Gegenbuchung von Erträgen aus der Auflösung von Verbindlichkeiten neutralisiert werden können.
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
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14.05.2020 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Mit Beschluss des Rates gem. § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW vom 28.04.2020 hat der Rat der Stadt Hagen seine Zuständigkeiten auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen, der wie folgt beschließt:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen beschließt die in der Anlage 1 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bedarfe nach § 83 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz Gemeindeordnung (GO NRW).
2. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen nimmt die in den Anlagen 2 und 3 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis.
3. Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hagen nimmt gem. § 22 Abs. 4 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) die in der Anlage 4 dargestellten Übertragungen von Aufwands-, Auszahlungs- und Kreditermächtigungen in das Haushaltsjahr 2020 zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | 1 |
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SPD | 6 |
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CDU | 6 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | 1 |
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AfD | 1 |
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FDP | 1 |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 20 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||