Beschlussvorlage - 0211-1/2020
Grunddaten
- Betreff:
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22. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Hagen vom 12. Mai 20007. Nachtrag zur Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 08. Mai 200818. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Judith Winkler
- Beteiligt:
- FB01 - Oberbürgermeister
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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30.04.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Der 22. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.
2. Der 7. Nachtrag zur Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 08. Mai 2008 wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage ist.
3. Der 18. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 3 Gegenstand der Vorlage ist.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der Rat der Stadt hat zuletzt in seiner Sitzung vom 15.12.2016 umfangreiche Änderungen der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse (GeschO) sowie der Zuständigkeitsordnung (ZustO) beschlossen. Mit Beschluss vom 04.04.2019 wurde § 28 der GeschO zuletzt geändert. In seiner Sitzung vom 26.03.2020 hat der Rat der Stadt durch Einfügung eines § 2a in die Zuständigkeitsordnung (ZustO) ein Rückholrecht des Rates und zusätzlich für Katastrophenfälle eine nahezu ausschließliche Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses für notwendige politische Beschlüsse geschaffen.
Seit der letzten umfangreicheren Änderung des Regelwerkes im Jahr 2016 sind einige gesetzliche Veränderungen, insbesondere in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und im Vergaberecht erfolgt. Der praktische Umgang mit dem Regelwerk hat zudem gezeigt, dass einige Bestimmungen aus Gründen der Praktikabilität verändert werden müssen. Darüber hinaus haben sich aus den Fraktionen und der Verwaltung Änderungswünsche ergeben. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung mit dieser Vorlage Änderungen der Hauptsatzung, der GeschO und der ZustO vor.
Erläuterungen der jeweiligen Veränderungen lassen sich aus der dritten Spalte der dieser Vorlage beigefügten Synopsen (Anlagen 4 bis 6) entnehmen.
Begründung
I. Hauptsatzung
Der in § 7 genannte Regelsatz und die Höchstbeträge für den Ersatz des Verdienstausfalls sind an die aktuelle Fassung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung –EntschVO) anzupassen.
Die Veränderung in § 10 Abs. 7 A (Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen) betrifft die Vergabezuständigkeit der Bezirksvertretungen. Die VOL/A mit den dort verwendeten Begrifflichkeiten gibt es nicht mehr. Die jetzt anzuwendenden Regelungen der Unterschwellenvergabeverordnung oder der Vergabeverordnung verwenden andere Begriffe.
Außerdem erfolgt eine Anpassung an die geübte Praxis. Vor Durchführung eines Vergabeverfahrens entscheiden die Bezirksvertretungen über die Einleitung des Vergabeverfahrens und legen dabei auch den Vergabegegenstand fest.
Die Überschrift des § 11 (Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen) wird dem veränderten Regelungsinhalt angepasst.
Vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 2 GO NRW verweist § 11 Abs. 2 nunmehr hinsichtlich des Verfahrens zur Klarstellung ausdrücklich auf die Regelungen der GeschO.
Die in § 11 neu angefügten Absätze 4 und 5 bestimmen, dass der Rat zur Vorbereitung der Beratung in Ausschüssen Unterausschüsse und Kommissionen einrichten kann und regelt, was der Rat dabei jeweils festzulegen hat. Die vom Rat gebildeten Unterausschüsse sind in die ZustO aufzunehmen.
Die Aufzählung der vom Rat der Stadt gebildeten Beiräte § 12 Abs. 2 (Beiräte) wird aktualisiert und konkretisiert.
Der Verweis in § 21 (Verträge der Stadt mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Bezirksvertretungen, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften) auf § 41 Abs. 1 Satz 2 s) GO NRW wird aktualisiert. Zusätzlich wird erläutert, welcher Personenkreis von den „leitenden Dienstkräften der Gemeinde“ umfasst wird, nämlich die Amts- und Fachbereichsleitungen.
Die Neufassung von § 23 Abs. 3 (öffentliche Bekanntmachungen) erfolgte, weil in Fällen höherer Gewalt, sonstiger unabwendbarer Ereignisse oder einer Großeinsatzlage bzw. Katastrophe im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) die Aushänge nicht an allen bekannten Aushangstellen einsehbar sind, sondern nur noch durch Aushang im Rathaus I, Haupteingang, Rathausstraße 11, und im Internet unter http:/www.hagen.de veröffentlicht und zur Kenntnis genommen werden können.
§ 24 wird ein neuer Abs. 4 angefügt, der, ebenso wie bei öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23, die Auslegung der Tagesordnung und der Niederschrift des Rates sowie die Bekanntmachung der vom Rat gefassten Beschlüsse auf vereinfachte Weise ermöglichen soll.
II. Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
In § 2 Abs. 1 (Tagesordnung) wurde als neuer Punkt 3 als neuer pflichtiger Tagesordnungspunkt „Berichterstattung aus überregionalen Gremien“ aufgenommen.
In § 2 Abs. 2 wurde entsprechend der bisher geübten Praxis als neuer pflichtiger Tagesordnungspunkt der nichtöffentlichen Sitzung der Punkt „Veröffentlichungen“ aufgenommen.
Die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten wurden mit der Neufassung von § 2 Abs. 3 in Anlehnung an die Geschäftsordnungen aus Dortmund und des RVR klarer formuliert und mehr an die im Hagener Rat geübte Praxis angepasst.
In § 3 Abs. 3 (Einwohnerfragestunde) ist eine klarstellende Ergänzung erfolgt.
Die Änderung von § 4 (Mitteilungen) erlaubt unter dem Tagesordnungspunkt Mitteilungen nach Zulassung durch den Vorsitzenden ausnahmsweise Wortmeldungen bzw. Redebeiträge.
Neu eingeführt wurde mit § 6 Abs. 1 S. 2 (Vorschläge zur Tagesordnung) eine Sperrfrist für eine erneute Aufnahme eines Beschlussgegenstandes in die Tagesordnung, den der Rat innerhalb der letzten 6 Monate bereits abschließend behandelt hat.
In § 8 (Schriftführer) wird zur Erläuterung auf § 52 Abs. 1 Satz 2 GO NRW verwiesen.
Damit nachberatende Gremien rechtzeitig von einer Beschlussfassung Kenntnis erlangen, werden in § 9 Abs. 2 (Niederschrift) Regelungen über den Zeitpunkt der Ausfertigung von Beschlüssen getroffen.
Die Fristen für die Fertigstellung von Niederschriften in § 9 Abs. 3 wurde auf 10 Verwaltungsarbeitstage konkretisiert.
Die Frist für die zur Anmeldung von Korrekturen der Niederschrift nach § 9 Abs. 6 wurde ebenfalls auf 10 Verwaltungsarbeitstage nach Versendung der Niederschrift konkretisiert.
In § 13 Abs. 1 (Einführung in die Beratung) wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass ein Redebeitrag zur Erläuterung eines Antrages eine Wortmeldung darstellt.
In § 15 Abs. 6 (Anträge zur Geschäftsordnung) wurden die Quoren für bestimmte Geschäftsordnungsanträge an die Regelungen der GO NRW angepasst.
Zum besseren Verständnis wurde in § 16 Abs. 2 (Sachanträge) der letzte Satzteil gestrichen.
In § 22 (Teilnahmerechte) sind nun auch Teilnahmerechte als Zuhörer an nichtöffentlichen Sitzungen für Fraktionsgeschäftsführungen bzw. von Mitarbeitern der Faktionsgeschäftsstellen vorgesehen. Außerdem wurde entsprechend den Vorgaben des geänderten § 48 Abs. 4 GO NRW das Teilnahmerecht von Mitgliedern der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse auf Beratungsgegenstände beschränkt, die den Aufgabenbereich der jeweiligen Bezirksvertretung bzw. des Ausschusses betreffen.
In § 25 (Anwendung der für den Rat geltenden Bestimmungen) Abs. 2 wird erstmals geregelt, welche Bestimmungen für die Arbeit in Unterausschüssen und Kommissionen anwendbar sind. Hier ist unter anderem vorgesehen, dass Unterausschüsse grundsätzlich öffentlich, Kommissionen dagegen nichtöffentlich tagen.
§ 26 Abs. 4 (gemeinsame Bestimmungen) erlaubt nunmehr neben Fraktionsgeschäftsführungen auch Mitarbeitenden von Fraktionsgeschäftsstellen die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen.
Die Vertretungsregelung für Ausschussmitglieder in § 28 Abs. 1 (alt) (Verfahren der Ausschüsse) wurde in die ZustO verlagert.
An § 28 Abs. 1 (neu) wurde eine Sonderregelung für den Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften angefügt, die zu Beginn einer jeden Sitzung eine Einwohnersprechstunde vorsieht, in der Bürgeranträge zur Niederschrift erklärt werden können.
In § 28 Abs. 3 wurde durch einen Verweis auf § 26 Abs. 4 klargestellt, dass Fraktionsgeschäftsführungen bzw. Mitarbeitenden von Fraktionsgeschäftsstellen die Möglichkeit gegeben haben, an nichtöffentlichen Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses teilzunehmen, auch wenn schutzwürdige Interessen Einzelner im Sinne des Abgaben- und Datenschutzrechts berührt sind.
In § 29 (Einsprüche gegen Ausschussbeschlüsse) wurde die Frist zum Einlegen von Einsprüchen gegen Rats- und Ausschussbeschlüsse ebenfalls auf 10 Verwaltungsarbeitstage verlängert.
Die Regelungen über die Beteiligungskommission in § 30 (alt) (Beteiligungskommission) finden sich nunmehr vollständig in der Zuständigkeitsordnung. § 30 (alt) wurde gestrichen. Die Paragrafennummerierungen wurden im Folgenden entsprechend angepasst.
III. Zuständigkeitsordnung
§ 1 Abs. 1 Nr. 11 Es wird vorgeschlagen, den bisherigen Betriebsausschuss HABIT „Ausschuss für Informationstechnologie und Digitalisierung“ zu nennen.
Die Vertretungsregelung für Ausschussmitglieder in § 1 Abs. 2 wurde aus der GeschO in die ZustO übernommen, weil sie wegen § 11 Abs. 3 der Hauptsatzung systematisch dorthin gehört. Die Streichung des letzten Satzteils dient der Klarstellung, dass keine persönliche, sondern ausschließlich eine Listenvertretung erfolgt.
In § 1 Abs. 4 wurde eine sprachliche Korrektur vorgenommen.
Wegen § 11 Abs. 4 der Hauptsatzung wurde der Unterausschuss Mobilität in § 1 Abs. 5 ZustO aufgenommen.
Die in § 2 Abs. 2 geregelte Beratungszuständigkeit der Ausschüsse wurde zur besseren Verständlichkeit umformuliert.
Die Regelung zu den Vergabezuständigkeiten der Ausschüsse in § 2 Abs. 3 wurde – ebenso wie bei den Bezirksvertretungen – sprachlich an das neue Vergaberecht angepasst. Die Ausschüsse beschließen künftig nicht mehr nur über die Einleitung von Vergabeverfahren sondern auch über die Festlegung des Vergabegegenstandes.
Die Zuständigkeiten des Haupt- und Finanzausschusses (HFA) in § 2 Abs. 4 Nr. 1 wurden zur Abgrenzung zu anderen Ausschüssen und Gremien angepasst.
Die Angelegenheit der Straßenbeleuchtung sind entfallen (Buchst. d (alt), weil diese der Stadtbeleuchtung Hagen GmbH übertragen worden sind.
Die Grundsatzangelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Buchst. e alt) fallen in die Zuständigkeit des UWA.
Unter Buchst g (neu) ist eine Anpassung an die Regelungen des LNatschG erfolgt. Außerdem wurden dort die Zuständigkeiten des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität (UWA) gegenüber dem HFA abgegrenzt.
Die buchstabenmäßige Bezeichnung verändert sich wegen des Wegfalls von d (alt) entsprechend.
Bei den Zuständigkeiten des Stadtentwicklungsausschusses (StEA) in § 2 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a wurde bei den Spiegelstrichen 3 und 4 klargestellt, dass eine Entscheidung nur in Fällen von besonderer städtebaulicher Bedeutung erfolgen soll.
In § 2 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. b ist eine sprachliche Vereinheitlichung und Abgrenzung zu den Zuständigkeiten des HFA und des StEA erfolgt.
Unter Buchst. f wurde eine weitere Abgrenzung der Zuständigkeiten zum UWA vorgenommen. Während der UWA für Verkehrsplanungen (konzeptioneller Art) zuständig sein soll, entscheidet der StEA über die konkret umzusetzende Ausbauplanung. Dies entspricht nach Wahrnehmung der Verwaltung der geübten Praxis.
Der Buchst. i (alt) wurde gestrichen, weil die Maßnahmen zur Beschleunigung des Nahverkehrs in die Zuständigkeit des UWA fallen.
Unter den Buchstaben h und i (neu) wurde eine Anpassung an die vergaberechtliche Terminologie vorgenommen.
In Buchst. j ist eine Anpassung an die jetzige Bezeichnung des UWA erfolgt.
Die Zuständigkeiten des Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität (UWA) § 2 Abs. 4 Nr. 7 wurden deutlicher von denen anderer Gremien abgegrenzt.
Über Festsetzungen in Bebauungsplänen entscheidet nicht der UWA, sondern der Rat der Stadt.
Unter Buchst. d wurden die Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Friedhofswesens und der Nutzung und Erhaltung des Waldes gestrichen, weil dies in die ausschließliche Zuständigkeit des WBH fällt.
Die Entscheidungszuständigkeiten zum Vorkaufsrecht nach dem LNatschG wurden der Rechtslage angepasst (Buchst. f).
Unter Buchst. k wurde die Bezeichnung des Gesetzes KrWG korrigiert.
Mit Buchst. m erhält der UWA das ausdrückliche Recht zur Abgabe von Stellungnahmen in Bebauungsplanverfahren.
In Buchst. n erfolgt eine Abgrenzung von Geschäften der laufenden Verwaltung und zu den Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen. Zudem wurde klarstellend ergänzt, dass zu den Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungswesens gehören.
Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Personennahverkehr wurde unter Buchst. p klargestellt, dass hierzu auch die Maßnahmen zu dessen Beschleunigung gehören.
Unter Buchst. q und r ist eine Abgrenzung von den Geschäften der laufenden Verwaltung und den Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen erfolgt.
Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Informationstechnologie und Digitalisierung gem. § 2 Abs. 4 Nr. 8 sind neu. Die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses HABIT ließen sich nicht übernehmen, da sie kaufmännisch/ finanzieller Art waren und daher in den Bereich des HFA fallen. Die jetzt aufgeführten Entscheidungszuständigkeiten gehen auf Anregungen des ehemaligen HABIT und der Politik zurück.
In § 2 Abs. 4 ZustO werden ausschließlich Entscheidungszuständigkeiten benannt. Die Beratungszuständigkeiten ergeben sich aus der Bezeichnung des Ausschusses oder aus dem Zusammenhang mit den Entscheidungszuständigkeiten.
In § 2 Abs. 4 Nr. 9 Fachausschuss für die „Gebäudewirtschaft der Stadt Hagen“ (GWH) erfolgte ebenfalls eine sprachliche Anpassung an das neue Vergaberecht.
In § 2 Abs. 5 finden sich nunmehr die Beratungsgegenstände der Kommission für Beteiligungen und Personal. Der Katalog wurde um den Stellenplan ergänzt.
Die Beratungsgegenstände des Unterausschusses Mobilität, wie sie der Rat in seiner Sitzung vom 26.09.2019 beschlossen hat, finden sich in § 2 Abs. 6.
In § 2 Abs. 7 finden sich für bestimmte Themen Vorberatungszuständigkeiten für den HFA, die im Hinblick auf die vorgenannten Veränderungen angepasst wurden.
In § 2 Abs. 8 werden Begrifflichkeiten an das neue Vergaberecht angepasst.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz | gez. Thomas Huyeng |
Oberbürgermeister | Beigeordneter |
Anlagen
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30.04.2020 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Mit Beschluss des Rates gem. § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung NRW vom 28.04.2020 hat der Rat der Stadt Hagen seine Zuständigkeiten auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen, der wie folgt beschließt:
1. Der 22. Nachtrag zur Hauptsatzung vom 12. Mai 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 1 Gegenstand der Vorlage ist.
2. Der 7. Nachtrag zur Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hagen, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vom 08. Mai 2008 wird beschlossen, wie er als Anlage 2 Gegenstand der Vorlage ist.
3. Der 18. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage 3 Gegenstand der Vorlage ist.
Dabei sind die folgenden Änderungen vorzunehmen:
4. Die eingebrachte Änderung in § 13 Abs. 1 GeschO wird gestrichen. Die Erläuterung, dass es sich hierbei um eine Klarstellung der bisherigen Praxis handelt, ist nicht haltbar, weil nicht nachweisbar. Die Erläuterung eines Antrages wird damit nicht als Wortmeldung im Sinne des folgenden § 14 Abs. 4 GeschO gewertet.
5. Die Größe des Ausschusses für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität wird um einen sachkundigen Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderungen mit beratender Stimme erweitert.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB |
| 1 |
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SPD | 6 |
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CDU | 6 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | 1 |
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AfD | 1 |
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FDP | 1 |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 19 | ||
Dagegen: | 1 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||