Beschlussvorlage - 0277/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Anträge von Firmen auf Stundung von Gewerbesteuern oder Vergnügungssteuern und Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund der Corona-Epidemie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.03.2020
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Beschlussvorschlag
1. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Gewerbesteuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gewerbesteuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer stellen. Diese Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel gemäß § 234 Abs. 2 Abgabenordnung wegen Unbilligkeit verzichtet werden. Eine Stundung soll in der Regel zunächst für 6 Monate ab Fälligkeit, längstens bis zum 31.12.2020 ausgesprochen werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
Anträgen auf Stundung von Vergnügungssteuern, die nach dem 15.03.2020 fällig werden, soll unter den gleichen Voraussetzungen entsprochen werden.
Anträge auf Stundung von Grundsteuern sollen, da die Grundsteuer ihrem Wesen nach eine ertragsunabhängige Steuer ist, die Ausnahme sein und weiterhin im normalen Verwaltungsverfahren geprüft werden.
Bei einer erheblichen Zunahme der Anträge vor Ort, soll bis zum 31. 12.2020 allen Stundungsanträgen bis auf weiteres ohne vertiefte Prüfung entsprochen werden, um Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung in jedem Falle zu vermeiden.
2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. 12.2020 fälligen Gewerbesteuern sowie Anträge auf Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
3. Mahnläufe und Vollstreckungsmaßnahmen sollen - soweit es die Gewerbesteuer betrifft und keine Verjährung eintritt - bis auf weiteres ausgesetzt werden. Bei Säumniszuschlägen, die seit dem 16.03.2020 wegen offener Forderungen entstanden sind, soll ein Erlassantrag großzügig gewährt werden. Hierbei wird auf die bisher übliche Prüfung, ob die Weiterverfolgung des Anspruchs zur einer Existenz Gefährdung führen würde, verzichtet.
Für einen Erlass von Säumniszuschlägen ist grundsätzlich immer ein Antrag des Schuldners erforderlich. Von diesem Grundsatz soll abgewichen werden und stattdessen der Antrag des Schuldners auf Stundung auch als Antrag auf Erlass der seit dem 16.03.2020 entstandenen Säumniszuschläge gewertet werden.
4. Der Kämmerer wird bis zum 30.6.2020 ermächtigt, abweichend von den „Richtlinien über die Zuständigkeit bei Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen der Stadt Hagen (lt. Ratsbeschluss vom 22.02.2007)“ über die Stundung von Forderungen auch über 180.000 € und über den Erlass von Säumniszuschlägen auch über 20.000 € zu entscheiden.
5. Vergnügungssteueranmeldungen von Spielhallen sollen während der Dauer der angeordneten Schließung der entsprechenden Einrichtungen nicht mehr angemahnt werden. Es sollen auch keine Schätzungsbescheide mehr erlassen werden. Verspätungszuschläge sollen hier ebenfalls nicht mehr festgesetzt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Im Zuge der Corona-Epidemie zeichnet sich ein drastischer Einbruch der Steuerkraft der Wirtschaft ab. Durch die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung werden viele Betriebe besonders stark belastet und von Liquiditätsproblemen bedroht. Der Bundesminister für Finanzen hat hierauf öffentlich deutlich hingewiesen und staatliche Unterstützung angekündigt.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Schreiben vom 19.03.2020 die Finanzämter angewiesen, wie im Hinblick auf die Bundessteuern (Einkommensteuer und Körperschaftssteuer) zu verfahren ist. Die Finanzminister der Länder gaben ebenfalls am 19.03.2020 gleichlautende Erlasse heraus, die Regelungen zur Behandlung von Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer beinhalten. Beide Erlassschreiben entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Beschlüssen zu 1 bis 3.
Der Deutsche Städtetag hat, basierend auf den o. g. Erlassen, eine Handlungsempfehlung für die Gemeinden herausgegeben, die in die Beschlussvorschläge 1 bis 3 Eingang gefunden haben.
Die Beschlüsse zur Stundung der Steuerforderungen betroffener Firmen fallen in eine Zeit, die bereits durch wirtschaftlichen Abschwung gekennzeichnet ist. Für das Haushaltsjahr 2020 ist der Ansatz für Gewerbesteuer aus diesem Grund mit 100 Mio. € bereits deutlich niedriger festgelegt als im Vorjahr. Durch die Corona-Epidemie werden die endgültigen Veranlagungen zur Gewerbesteuer 2020 voraussichtlich noch deutlich niedriger ausfallen. Normalerweise würden diese Minderveranlagungen zu einem großen Teil erst in 2021 wirksam; durch die Herabsetzungen der Vorauszahlungen werden die Auswirkungen jedoch bereits in diesem Jahr spürbar. Ebenso werden durch umfassende Stundungen die Ist-Einnahmen ab sofort deutlich niedriger ausfallen als bisher geplant. Die genaue Höhe dieser Steuerausfälle im Soll und im Ist ist nicht vorhersehbar.
Zu den Beschlusspunkten im Einzelnen:
Zu 1 und 3:
Im Interesse der von der Krise betroffenen Firmen soll auf eine strenge Prüfung der Stundungsvoraussetzungen verzichtet werden. Normalerweise werden Begründungen bzw. Belege dazu verlangt, wie die wirtschaftliche Lage des Betriebs ist, wieso keine Bankkredite zu erlangen sind, wieso keine Rücklagen gebildet werden konnten, ob die Forderung durch die Stundung gefährdet wird u.a.
In dieser besonderen Lage reicht der Verwaltung eine plausible Darlegung, insbesondere was die unmittelbare Betroffenheit betrifft, aus.
Die Stundung soll zunächst für 6 Monate ab Fälligkeit, längstens bis zum 31.12.2020 gewährt werden. In jedem Fall werden die Auswirkungen der Krise verschieden sein und auch für die Firma nicht vorhersagbar, wann wieder Zahlungsfähigkeit besteht. Diesem Umstand soll die Fristsetzung vorerst Rechnung tragen. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.
§ 222 Sätze 3 und 4 AO betreffen Sonderfälle, in denen neben dem Steuerpflichtigen Dritte in Anspruch genommen werden können.
Vergnügungssteuerforderungen werden in den Schreiben der Minister und des Städtetages nicht erwähnt. Tatsächlich sind die Spielhallen jedoch eher stärker betroffen. Die von den Spielhallen zu zahlende Vergnügungssteuer beträgt regelmäßig ein Vielfaches der Gewerbesteuer. Außerdem sind die Spielhallen seit 16.03.2020 geschlossen und nicht in der Lage, Einnahmen zu erzielen. Unterbleibt hier eine Stundung, ist die Illiquidität der Firma wahrscheinlich vorprogrammiert.
Zu 2:
Die vorgesehenen Regelungen gehen davon aus, dass sich im Jahr 2021 im Regelfall die wirtschaftliche Situation wieder normalisiert hat.
Zu 4:
Es wird, auch nach Informationsaustausch mit anderen Steuerämtern, davon ausgegangen, dass eine erheblich Anzahl von Stundungsanträgen gestellt wird, zum Teil über erhebliche Summen. Um die Verwaltung in die Lage zu versetzen, die Anträge in der gebotenen Zeit abzuwickeln, soll die Befassung des HFA mit Einzelfällen ausgesetzt werden bis zum 30.06.2020. In der letzten Ratssitzung vor der Sommerpause am 25.06.2020 wird die Verwaltung berichten und ggfls. dem Rat der Stadt Hagen eine Verlängerung der Frist vorschlagen.
Zu 5:
Siehe die Ausführungen zu 1. Die genannten Maßnahmen sind während einer Schließung der Spielhallen sinnlos.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
