Beschlussvorlage - 0271/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der 17. Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 13. April 2000 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Vorlage ist.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Zur Verringerung der Ansteckungsgefahr mit COVID-19 wird auch die politische Gremientätigkeit weitgehend eingeschränkt. Sämtliche Ausschusssitzungen bis zum 19.04.2020 sind bzw. werden abgesagt. Lediglich die Ratssitzung am 26.03.2020 findet statt. Dort sollen u. a. Regelungen geschaffen werden, die vor dem Hintergrund dieser besonderen Situation notfalls auch nach dem 19.04.2020 dringend erforderliche politische Entscheidungen ermöglichen.

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat in der vorgefundenen Situation vor, die Zuständigkeitsordnung um einen neu eingefügten § 2a (s. Anlage) zu ergänzen.

 

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erhält der Rat das Recht, Angelegenheiten, die er einem Ausschuss zur Entscheidung übertragen hat, durch einfachen Ratsbeschluss im Einzelfall an sich zu ziehen und selbst zu entscheiden.

 

Bei Lagebildern, die der Definition von Großeinsatzlagen oder Katastrophen i. S. v. § 1 Abs. 2 BHKG – ein solcher Fall liegt jetzt vor – entsprechen, soll der Rat über die Regelung des Absatz 1 hinaus mit Absatz 2 das Recht erhalten, sämtliche den Ausschüssen übertragenen Angelegenheiten durch einfachen Ratsbeschluss an sich ziehen und für die Dauer der Lage, die unter die Definition von Großeinsatzlage bzw. der Katastrophe fällt, zur Entscheidung auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.

 

Wenn der Rat in seiner Sitzung am 26.03.2020 Angelegenheiten, die in der Entscheidungszuständigkeit der Ausschüsse liegen, tatsächlich an sich ziehen und entweder selbst entscheiden oder zur Entscheidung an den Haupt- und Finanzausschuss delegieren will, so muss er neben der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderung der Zuständigkeitsordnung zusätzliche Beschlüsse fassen.

Beabsichtigt der Rat, selbst zu entscheiden, zieht er die konkrete Angelegen im Einzelfall an sich und entscheidet danach in der Sache (Abs. 1).

Ist die pauschale Delegation der Entscheidungsbefugnis bei sämtlichen Angelegenheiten, die in der Entscheidungszuständigkeit der Ausschüsse liegen, beabsichtigt, so zieht der Rat diese (grob zu umschreibenden) Angelegenheiten an sich und überträgt sie zur Entscheidung auf den Haupt- und Finanzausschuss (Abs. 2).

 

Hierfür legt die Verwaltung dem Rat jeweils entsprechende Beschlussvorschläge vor.

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Huyeng

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.03.2020 - Rat der Stadt Hagen