Berichtsvorlage - 0237/2020
Grunddaten
- Betreff:
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Einkünfte aus Nebentätigkeiten des Herrn Oberbürgermeisters Erik O. Schulz im Jahr 2019 Veröffentlichung gem. § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Gudrun Eichhorn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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26.03.2020
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz NRW sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten jährlich dem Rat der Stadt vorzulegen. Dabei ist zwischen Einnahmen aus Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.
Nach § 3 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) zählen zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch:
- Nebentätigkeiten für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,
- Nebentätigkeiten für eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an denen eine juristische Person oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
- Nebentätigkeiten für eine natürliche oder juristische Person, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NtV in der Fassung ab 01.01.2019 dürfen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 10.022,11 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 Sparkassengesetz erhalten, ist die Höchstgrenze je nach Funktion im Verwaltungsrat zu erhöhen.
Herr Oberbürgermeister Schulz ist einfaches Mitglied im Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke und Mitglied im Risikoausschuss, einem Ausschuss des Verwaltungsrates im Sinne des § 18 Satz 3 Sparkassengesetz. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NtV ist daher die Höchstgrenze von 15.033,17 Euro bei der Prüfung der Abführungspflicht zugrunde zu legen, wobei die Vergütungen aus den allgemeinen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch durch die höhere Höchstgrenze den Betrag von 10.022,11 Euro nicht übersteigen dürfen. Im Jahr 2019 hat Herr Oberbürgermeister Schulz für Tätigkeiten im Verwaltungs- oder Risikoausschuss der Sparkasse HagenHerdecke keine Einnahmen erzielt, es bleibt daher bei der Höchstgrenze von 10.022,11 Euro.
Der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist an den Dienstherrn abzuführen.
Herr Oberbürgermeister Schulz hat im Jahr 2019 folgende Einkünfte aus Nebentätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt:
Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Enervie AG 6.922,00 Euro
Vergütung Aufsichtsrat und Sitzungsgeld Mark E AG 5.000,00 Euro
Sitzungsgeld Aufsichtsrat HVG mbH 975,00 Euro
Sitzungsgeld Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR 100,00 Euro
Sitzungsgeld Verbandsversammlung
Regionalverband Ruhr 67,20 Euro
Sitzungsgeld Verbandsversammlung und Präsidium
VRR AöR 4.361,04Euro
Vergütung Verwaltungsrat Stadtwerke Lüdenscheid 1.200,00 Euro
Sitzungsgeld Aufsichtsrat Wirtschaftsförderung
metropoleruhr GmbH 280,00 Euro
Sitzungsgeld Verbandsversammlung Zweckverband
Sparkasse HagenHerdecke 150,00 Euro
Gesamt 19.055,24 Euro
abzgl. Höchstgrenze § 13 10.022,11 Euro
Abführungspflicht für 2019 9.033,13 Euro
Außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden keine Nebentätigkeiten ausgeübt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Finanzielle Auswirkungen
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen | |
gez. | ||
Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer | ||
