Berichtsvorlage - 0087/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Hagen nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

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Sachverhalt

 

In der Einwohnerfragestunde der Ratssitzung am 14.11.2019 wurden die folgenden Fragen gestellt. Die Antworten sind den Einwohnern bereits durch persönliches Schreiben von Herrn Oberbürgermeister Schulz mit Datum vom 18.12.2019 zugegangen.

 

1. Fragen von Frau W.

Ist die Einhaltung des Lärmimmissionsrichtwertes gem. TA Lärm an den jeweiligen Immissionspunkten bei den geplanten Anlagen mit einer Gesamthöhe von ca. 200 m sichergestellt? Welche Handhabung seitens der Stadt Hagen bestehen um den Bürger vor einer massiven Bedrängung durch nahe Windenergieanlagen zu schützen?

Eine bereits bestehende Anlage mit einer Gesamthöhe von 100 m befindet sich in einer Entfernung von 286 m zu Ihrem Wohnhaus, die regelmäßig mit 57 dB(A) den für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwert gem. TA Lärm überschreitet. Die Geräuschspitzen damit wiederkehrend bei mehr als dem 8-fachen des Lärmwertes. Sie habe daher Bedenken, dass die geplanten ca. 200 m hohen Anlagen, mit einem Abstand von nur 400 m zur Wohnbebauung, die entsprechenden geltenden Immissionsrichtwerte einhalten können.

 

In der Zeit vom 20.02.2017 – 09.05.2017 war an dem Wohnhaus von Frau W.-B. eine Dauermessstation des Mess- und Prüfdienstes der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde aufgestellt. Da die größten Immissionen nur bei ausreichend hohen Windgeschwindigkeiten (= Volllastbetrieb der Anlage) und bei Windrichtungen von der Anlage zum Haus der Petenten hin zu erwarten sind, wurde die Auswertung auf die folgenden Nächte beschränkt:

 24./25.02.2017,

 28.02./01.03.2017,

 02./03.03.2017 und

 19./20.03.2017.

 

Die Bewertung der Daten erfolgte entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm). Danach wurde der für das Wohnhaus von Frau W.-B. geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit in den o. g. Nächten eingehalten. Weiterhin dürfen nach den Vorgaben der TA Lärm einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen einen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) für die Nachtzeit nicht überschreiten. Dieser Wert wird mit 57 dB(A) weit unterschritten.

Der Abstand von 400 Meter entstammt den Entwürfen zum Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Hagen. Gemeint ist dort die Distanz zwischen einem Wohnhaus und der Grenze einer Vorrangfläche. Windkraftanlagen könnten innerhalb dieser Fläche errichtet werden, jedoch niemals direkt auf der Grenze, da sich das vom drehbaren Rotor der Anlage überstrichene Gelände komplett in der Vorrangfläche befinden muss. Beträgt der Rotordurchmesser z. B. 120 Meter, müsste der Turm der Windkraftanlage mindestens 60 Meter von der Grenze, und damit 460 Meter von einem Wohnhaus, entfernt sein.

Allerdings ist dies nur der planungsrechtliche Abstand. Vor Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchzuführen, in dem weitere abstandsbestimmende Faktoren, wie Lärm oder Schattenwurf, geprüft werden und die zu größeren Abständen führen können. Die dann ggf. erteilte Genehmigung ist das Instrument, in der durch Nebenbestimmungen der Schutz der Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt werden kann. So kann z. B. die  Drehzahl des Anlagenrotors zur Nachtzeit begrenzt werden bis hin zur temporären Abschaltung bei extremen Windverhältnissen.

 

Werden die Interessen eines Investors über den Schutz der Bevölkerung gestellt?

 

Zum einen sind hier die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten, welches ganz klar vorgibt, dass eine Windkraftanlage zu genehmigen ist wenn die Voraussetzungen, hinsichtlich Immissionsschutz und anderer Rechtsbereiche (z. B. Naturschutz oder Baurecht), erfüllt sind. Das Ermessen der Stadtverwaltung, als Genehmigungsbehörde, ist hier stark eingeschränkt, eine Verweigerung der Genehmigung nur in einem besonders atypischen Fall möglich.

Zum anderen ist es natürlich wichtig, dass angesichts des Klimawandels und des absehbaren Endes der Stromerzeugung durch die Verbrennung fossiler Energieträger, Alternativen geschaffen werden müssen. Dies bedeutet auch eine erhebliche Ausweitung der Stromerzeugung durch Windkraft.

Hält man sich insbesondere den letzten Punkt vor Augen, bleibt der Ausbau regenerativer Energiequellen alternativlos. Dass Investitionen in diesen Bereich sich bezahlt machen sollen, entspricht dem normalen wirtschaftlichen Handeln in dieser Republik.

 

 

2. Fragen von Frau K.

Wie soll der Widerspruch hinsichtlich der nicht öffentlichen Bekanntgabe des Vorhabens und aber der Möglichkeit der Äußerung von Bedenken und des gerichtlichen Einspruchs nur für betroffene Bürger im Sinne der geforderten frühen Bürgerbeteiligung im Windkraftausbau gelöst werden?

Windenergieanlagen (WEA) bedürfen einer Genehmigung gem. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit die Anlage eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweist. Soweit es sich um weniger als 20 WEA handelt, ist die Anlage der Nr. 1.6.2. des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) zuzuordnen. Das Genehmigungsverfahren ist dabei im vereinfachten Verfahren gem. §19 BImSchG, d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen. Eine Information der Bürger oder eine Bürgeranhörung ist nicht vorgesehen. Ob der Antragsteller seine Planung öffentlich bekannt machen möchte oder nicht, liegt in seiner Entscheidung.

 

Wie werden die 2018 veröffentlichten strengeren Richtlinien der anerkannten Weltgesundheitsorganisation zum Lärmschutz  in der Windkraftplanung im Rahmen der 4. BImSchV berücksichtigt?

 

Die von der Weltgesundheitsorganisation 2018 veröffentlichte „Leitlinie für Umgebungslärm für die Europäische Region“ gibt eine bedingte Empfehlung für die durchschnittliche Lärmbelastung (Lden) durch Windenergieanlagen ab. Diese Empfehlung erfolgt auf Basis der entscheidenden gesundheitlichen Auswirkung der chronischen Lärmbelästigung. Für die Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen Lärm von Windenergieanlagen und möglichen gesundheitlichen Auswirkungen standen insgesamt nur 4 Studien mit ca. 2500 Teilnehmern zur Verfügung. Es erfolgt keine Berücksichtigung von bspw. impulshaltigen oder tieffrequenten Geräuschen.

Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gem. dem BImSchG erfolgt die Bewertung der Lärmbelastung anhand der auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen, hier der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die TA Lärm ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift und gilt als antizipiertes Sachverständigengutachten. Die Regelungen der TA Lärm sind daher bindend im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gem. dem BImSchG.

Der anhand der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel (=  mittlere Geräuschbelastung während der Beurteilungszeit) berücksichtigt dabei auch Zuschläge u.a. aufgrund meteorologischer Faktoren oder für impulshaltige Geräusche. Es ist so eine deutliche genauere Darstellung der Geräuscheinwirkung  beim Anwohner möglich.

 

 

3. Fragen von Frau W.

Erfolgt eine Abschaltung der Rotoren der Windenergieanlagen während der Zeit in der die Kraniche weiter ziehen?

 

Die westeuropäische Zugroute des Kranichs verläuft von Skandinavien und Osteuropa aus über den Nordosten und die Mitte Deutschlands weiter nach Frankreich und Spanien. Die Zugroute über Deutschland kann eine Breite von bis zu 400 km erreichen.

Die Kraniche fliegen mit durchschnittlich rund 500 Metern weitaus höher als die Spitze der höchsten Windanlagen (WEA). Sie ziehen weit über der Rotorenhöhe, so dass keinerlei Kollisionsgefahr besteht. Von ihrer beträchtlichen Flughöhe profitieren die großen Vögel, weil sie in höheren Luftschichten geringeren Widerstand haben und so Energie für die weiten Strecken sparen.

Im gemeinsamen Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (Nov. 2017) wird klargestellt, dass "im Zuge der Sachverhaltsermittlung eine Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens nicht erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise für den alljährlichen Zug von Kranichen über Nordrhein-Westfalen mit 250.000 bis 300.000 Tieren pro Zugsaison. Eine Kollisionsgefährdung beziehungsweise ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist im Fall von ziehenden Kranichen an WEA nicht gegeben. Die WEA-Empfindlichkeit des Kranichs bleibt (abgesehen vom Brutgeschehen) aufgrund eines ausgeprägten Meideverhaltens auf regelmäßig genutzte Rastplätze und ggfs. auf essentielle Anflugkorridore zu diesen Rastplätzen beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschäftigung mit Rast- und Zugvögeln im Rahmen einer Artenschutzprüfung an das Vorhandensein einer im Einwirkungsbereich der zu prüfenden WEA liegenden, konkreten Ruhestätte gebunden."

In der gutachterlichen Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben wird dem Umfeld des Vorhabens vorsorglich eine allgemeine Lebensraumbedeutung für den Kranich auf dem Durchzug beigemessen. Ein Kollisionsrisiko wird hier als äußerst seltenes Ereignis bewertet, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt.

Aufgrund der dargestellten Sachverhalte bestehen keine rechtlich haltbaren Gründe, eine Abschaltung für die Zeit des Kranichzuges zu fordern.

 

 

4. Fragen von Herrn W.

Sind die geplanten Windenergieanlagen in Hagen, Rafflenbeul, so konstruiert, dass eine Entkopplung des Körperschalls erfolgt?

 

Die Windenergieanlage (WEA) verfügt über Sensoren an unterschiedlichen Stellen, die die Eigenresonanz/Frequenz stetig überwachen. Sofern Schwingungen oder Resonanzen auftreten, reduziert die WEA automatisch ihre Leistung bzw. die Rotorumdrehung, so dass Tonhaltigkeiten als Eigenschwingungen und somit auch der Körperschall verhindert werden. Zudem sind mehrere Schwingungsaufnehmer verbaut, die aktiv in die Anlagensteuerung eingreifen, um unzulässige Schwingungsbereiche zu vermeiden.

Ist eine Lichtautomatik vorgesehen ist, sodass die Flugsicherungsbeleuchtung erst bei Herannahen eines Flugzeuges aktiviert wird?

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017) schreibt in § 9 Abs. 8 eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ab dem 01.07.2020 vor. Danach sind alle Windenergieanlagen an Land, welche nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, mit einer solchen Einrichtung auszustatten. Diese Frist wurde mit Datum vom 22.10.2019 durch die Bundesnetzagentur bis zum 30.06.2021 verlängert.

Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Ausnahmen von dieser Ausstattungspflicht erteilen.

 

 

5. Fragen von Frau H.

Müssen für die Fundamente der geplanten Windenergieanlagen (WEA) in Hagen, Rafflenbeul, Sprengungen durchgeführt werden?

 

Die Fundamente der beantragten Windenergieanlagen werden direkt auf den Boden aufgebracht. Daher erfolgen auch keine Sprengungen oder Bohrungen.

Welche Geräuschbelastungen werden auf die Bevölkerung in Eilpe und am Rafflenbeul einwirken?

Teil der Antragsunterlagen ist eine Schallimmissionsprognose. In dieser werden verschiedene Immissionsorte hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte untersucht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass gem. dem vorgelegten Gutachten an keinem Immissionsort der zulässige Immissionsrichtwert überschritten wird.

 

 

 

 

 

6. Fragen von Herrn L.

Warum wurden die Planung der Windenergieanlagen sowie das Genehmigungsverfahren nicht öffentlich bekannt gemacht?

 

Windenergieanlagen (WEA) bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit die Anlage eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweist. Soweit es sich um weniger als 20 WEA handelt, ist die Anlage der Nr. 1.6.2. des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) zuzuordnen. Das Genehmigungsverfahren ist dabei im vereinfachten Verfahren gem. §19 BImSchG, d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen. Eine Information der Bürger oder eine Bürgeranhörung ist nicht vorgesehen.

Ob der Antragsteller seine Planung öffentlich bekannt machen möchte oder nicht, liegt in seiner Entscheidung.

Wie viel Raum, innerhalb des Stadtgebietes Hagen, soll der Windenergie zur Verfügung gestellt werden?

Der Rat der Stadt Hagen hat im Dezember 2011 die Einleitung des Verfahrens Teilflächennutzungsplan Windenergie beschlossen, um die Windenergieplanung in Hagen steuern zu können. Nach § 35 BauGB sind WEA im Außenbereich privilegiert, d. h. sie können nach Prüfung in einem Verfahren nach BImSchG durch die Umweltschutzbehörde genehmigt werden. Weist eine Kommune aber Konzentrationszonen in ihrem Stadtgebiet aus, dann dürfen nur in diesen Zonen WEA (nach Prüfung der Behörde) errichtet werden. Im restlichen Außenbereich ist die Errichtung von WEA dann nicht erlaubt. Damit aber keine Alibiplanung/Negativplanung betrieben wird, um möglichst wenige Zonen auszuweisen, haben Gerichte entschieden, dass der Windenergie substanziell Raum verbleiben muss. Wieviel Zonen, ha oder prozentualer Anteil am Stadtgebiet dies sein muss, ist nicht geklärt und wird auch sehr unterschiedlich beurteilt. Bei Klagen überprüfen Gerichte das Verfahren je nach örtlichen Gegebenheiten und urteilen, ob genügend Raum für die Windenergie verblieben ist. Im jüngsten Urteil (September 2019, Aktenzeichen 4 K 9950/17) des Verwaltungsgerichtes Arnsberg wurde der Stadt Hagen dargelegt, dass die 10 vorhandenen WEA keinen substanziellen Raum darstellen. Sollten sich folglich keine weiteren Flächen für die Windenergienutzung finden, die deutlich mehr Anlagen Raum bieten, wäre die Steuerung im Rahmen eines FNP-Verfahrens nicht möglich.

Der Rat beschloss am 28.11.2019 das Verfahren ruhend zu stellen. Sollte es wieder aufgenommen werden, ist eine Bürgerbeteiligung im Rahmen der Offenlage vorgesehen. Die Planung wird dazu einen Monat öffentlich ausgelegt und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange werden um Stellung gebeten.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zum Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie fand bereits am 25.06.2015 statt. Seitdem verkleinerten sich die dort vorgestellten Konzentrationszonen weiter, da die Abstände zur Wohnbebauung erhöht wurden oder Gutachten zum Artenschutz dies notwendig machten.

 

 

 

 

 

7. Fragen von Herrn H.

Welche Dauer an Schattenwurf wird durch die beantragten Anlagen bei Herrn H. verursacht? Ist eine Abschaltautomatik vorgesehen?

 

Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen enthielten auch ein Gutachten hinsichtlich des durch die geplanten Windenergieanlagen zu erwartenden Schattenwurfs. Das Wohnhaus von Herrn H. befindet sich dabei nicht mehr in einem Bereich, der durch die Windenergieanlagen beschattet wird.

Entlang der Selbecker Straße befinden sich mehrere Wohnhäuser, an denen die maximal zulässige Beschattungsdauer für das Jahr bzw. für den Tag überschritten würde. Um dies zu verhindern, ist eine Abschaltautomatik vorgesehen. Diese schaltet die Windenergieanlage automatisch aus, sobald die zulässige Beschattungsdauer für den Tag bzw. das Jahr, bezogen auf den konkreten Immissionsort, erreicht wird.

 

 

8. Fragen von Frau P.

Welche Mindestabstände werden zu den Wohnhäusern im Bereich Rafflenbeul und Eilpe eingehalten?

 

Zu den Anwohnern im Bereich Rafflenbeul wird ein Abstand von mind. 730 m eingehalten. Der Mindestabstand zwischen der näher gelegenen Windenergieanlage und den Wohnhäusern im Bereich der Straße „Am Hirsch“ beträgt ca. 475 m und im Bereich der Selbecker Straße ca. 545 m.

 

Wie viele Bäumen müssen im Rahmen des Vorhabens gefällt werden?

 

Hinsichtlich der Frage, wie viele Bäume gefällt werden müssen, kann keine konkrete Zahl genannt werden. Bei der naturschutzrechtlichen Betrachtung und der sich ergebenden Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft wird die Gesamtfläche, die im Rahmen des Vorhabens versiegelt werden muss, zu Grunde gelegt. Dabei wird unterschieden zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Versiegelung.

Bei den beiden geplanten Windenergieanlagen wird eine Baufläche von insgesamt 6744 m² dauerhaft versiegelt. Diese Fläche setzt sich aus den benötigten Fundamenten, der jeweiligen Zuwegung und der Kranstellfläche zusammen. Im Rahmen der Errichtung der Windenergieanlagen werden zudem insgesamt 9256 m² für die Lager-, Montage- und Kranauslegerfläche sowie einer teilweise erforderlichen Böschung benötigt. Diese Fläche wird nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführt und stellt daher eine vorübergehende Versiegelung dar.

Bei beiden Flächen muss die vorhandene Vegetation entfernt werden und ggf. eine Schotterschicht aufgebracht werden. Dafür ist u.a. die Rodung eines Nadelwaldes auf einer Fläche von ca. 230 m² erforderlich.

Für sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft werden jedoch Kompensationsmaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 14.000 m² durchgeführt. Dies sind u. a. Aufforstungsmaßnahmen an Waldrändern oder die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Waldfläche.

 

 

9. Frage von Herrn S.

Wird ein Bereich um die Windenergieanlage für den Spaziergänger weitreichend abgesperrt?

 

Windenergieanlagen verfügen über eine Reihe von Sensoren, die u. a. auch Schwingungen, die Eisdicke auf dem Rotorblatt und gondelinterne Geräusche zur Erkennung von lauten Schlaggeräuschen aufgrund von losen oder defekten Komponenten überwachen. Wird ein entsprechend vorher definierter kritischer Wert überschritten, so reduziert die Windenergieanlage automatisch ihre Geschwindigkeit oder wird, falls nötig, ganz gestoppt.

Weitere Maßnahmen, wie das Absperren eines bestimmten Bereichs um die Windenergieanlage, sind nicht vorgesehen.

 

Welche Flächen in Hagen können zur Naherholung noch gefahrfrei durch den Bürger genutzt werden?

 

Im Gebietsentwicklungsplan, Oberbereiche Bochum, Hagen (GEP, 2001), sind die Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) dargestellt. In den BSLE ist die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende im Rahmen der Landschaftsplanung gesichert. Diese Gebiete sind in ihren wesentlichen Teilen als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt und stellen in Hagen fast den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes dar. Der GEP wird zurzeit als Regionalplan Ruhr vom Regionalverband Ruhr (RVR) neu aufgestellt.

 

 

10. Fragen von Frau S.

Ob und in welchem Radius wurde die Raumnutzungsanalysen, die mit dem Schwarzstorch und dem Rotmilan nur zwei Tierarten enthalten, im Rahmen der geplanten Windenergieanlagen (WEA) in Hagen, Rafflenbeul berücksichtigt?

 

Neben der obligatorischen Ermittlung von Brutvorkommen und Territorialzentren durch Horst- und Revierkartierungen sowie Datenrecherche kommt der Raumnutzungskartierung die Aufgabe zu, sachverhaltsrelevante tierökologische Aktivitäten (Bewegungsmuster) aufzuzeigen. Inhalt der Raumnutzungsanalyse ist die Erfassung von individuellem Verhalten von Vogelarten in einem bestimmten Raum und über Stichprobenbeobachtungen (Zustandsbeschreibung) wird eine Prognose der voraussichtlich erfüllten Verbotstatbestände (Gefahrenabschätzung) erstellt. Die Methode verfolgt einen brutpaar- und einzelfallbezogenen Ansatz und das Ziel, das betriebsbedingte Mortalitätsrisiko (Kollisionswahrscheinlichkeit) durch die quantitative Bestimmung der den Gefahrenbereich der geplanten WEA-Standorte frequentierenden Vögel in Relation zu Aufenthalten im übrigen Aktionsraum und unter Berücksichtigung qualitativer Habitatmerkmale (Habitatpotenzial) und -funktionen abzuschätzen und dieses artenschutzrechtlich zu bewerten.

Raumnutzungsanalysen bieten die Möglichkeit, genaue Kenntnisse über das Verhalten der Arten an einem Standort zu erlangen. Hierbei kann über Erfassung der Raumnutzung die Intensität der Aktivitäten im Gefahrenbereich bestimmt werden. Die Vorhabenträger können durch Raumnutzungsanalysen nachweisen, dass sich die geplanten WEA tatsächlich nicht negativ auf die jeweils vorkommenden Vogel-arten auswirken.

Für die beiden beantragten Anlagen in Hagen, Rafflenbeul sind, entsprechend den Vorgaben aus dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ (11/2017), Untersuchungen durchgeführt worden (Artenschutzprüfungen). Es erfolgten Erfassungen zur Raumnutzung für die Arten Rotmilan, Baumfalke und Schwarzstorch.

Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass bezüglich der Brutvogelarten Schwarzstorch, Wespenbussard, Habicht, Sperber, Rotmilan, Mäusebussard, Baumfalke, Wanderfalke, Turmfalke, Uhu und Grauspecht aufgrund der im Vorhabensumfeld festgestellten Raumnutzung (alle Vorkommen abseits denkbarer Bauflächen) nicht mit einer bau- oder anlagebedingten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen ist.

Die geplanten WEA-Standorte befinden sich nicht innerhalb des Schwerpunktvorkommens (SPVK) von WEA-empfindlichen Brut-, Rast- und Zugvögeln.

 

An welchen Stellen müssen für die geplanten Anlagen in Hagen, Rafflenbeul, Straßen entsprechend erweitert werden um Platz für die Schwerlasttransporte zu schaffen?

 

Die Anlieferung der WEA erfolgt in Einzelteilen zum jeweiligen Anlagenstandort mittels Schwerlasttransporten. Die Zuwegung erfolgt dabei über die bestehenden Straßen und Wege ausgehend von der Landesstraße L 528. Ein bestehender Forstweg zur ersten WEA muss dauerhaft mit Schotter über eine Länge von ca. 420 m befestigt und auf 4 m Breite ausgebaut werden. Zur zweiten WEA führt ein unbefestigter Weg, der ausreichend dimensioniert ist, jedoch ebenfalls auf einer Länge von ca. 420 m mit Schotter dauerhaft befestigt werden muss. Ausgehend von diesem Weg bis zur Kranfläche der zweiten WEA ist eine neue Zuwegung über eine Länge von ca. 70 m erforderlich. Aufgrund des Reliefs werden in diesem Abschnitt Bodenaufschüttungen notwendig sein.

 

 

11. Anfrage von Frau K.

Verfügen die geplanten Windenergieanlagen über einen Selbstlöschmechanismus?

 

Die geplanten Windenergieanlagen (WEA) verfügen nicht über einen Selbstlöschmechanismus. Ihre Konstruktion ist jedoch so, dass eine mögliche Brandentstehung auf ein Minimum reduziert wird. Dazu wird beispielsweise so wenig wie möglich an Hydraulikölen verwendet. Die Windenergieanlagen besitzen u.a. ein getriebeloses Antriebssystem, d. h. Rotornabe und Ringgenerator sind ohne Getriebe fest miteinander verbunden.

Als weiteres sind an mehreren Stellen sowohl Rauchmelder als auch Temperatursensoren verbaut. Zum einen wird bei Überschreiten eines voreingestellten Wertes die Drehzahl der Anlage automatisch reduziert bzw. die Anlage abgeschaltet. Zum anderen erfolgt eine automatische Abschaltung der Anlage sobald einer der verbauten Rauchmelder auslöst. Der 24h-Service des Herstellers wählt sich nach Auslösen eines Rauchmelders per Fernüberwachung ein, um den Fehler zu bewerten, ob es sich wirklich um einen Brand handelt oder um eine Fehlauslösung. Serviceteams werden dann aktiviert um ggf. die Feuerwehr zu unterstützen. Das Wiederantreiben der WEA „aus der Ferne“ wird blockiert, d.h. Servicetechniker müssen Vorort die WEA begutachten und den Fehler auch in der Gondel nach Kontrolle zurücksetzen.

Auch im Falle eines Brandes werden über die verbauten Sensoren weiterhin Daten erfasst, die dann zur Lokalisierung des Brandherdes an die Feuerwehr weitergeben werden können.

Bei einem Brand wird die Feuerwehr nicht automatisch alarmiert. Dies geschieht über den 24h-Service aus der Ferne bzw. Vorort, durch aufmerksame Anwohner oder die techn. Betriebsführung des Betreibers.

Die Feuerwehr ergreift geeignete Maßnahmen um das Übergreifen des Feuers auf die Umgebung zu verhindern.

Grundsätzlich sind die neueren Windenergieanlagen jedoch so konstruiert, dass die Wahrscheinlichkeit eines Brandereignisses sehr gering ist.

 

Wieviel m³ Beton werden für das Fundament benötigt?

 

Für das Fundament werden insgesamt ca. 700 m³ Beton benötigt.

 

Wie verträgt sich diese Flächenversiegelung von 350 m² pro Windkraftanlage mit der Lage in einem Wasserschutzgebiet?

 

Bei Wasserschutzgebieten handelt es sich um festgesetzte Gebiete. Diese werden kartografisch festgehalten und können auf der Internetseite der Stadt Hagen über den Link

https://www.hagen.de/web/media/files/fb/fb_69/wasser/Wasserschutzgebiete.pdf

eingesehen werden.

Die beantragten Windenergieanlagen in Hagen, Rafflenbeul, befinden sich außerhalb eines Wasserschutzgebietes.

 

 

12. Fragen von Frau K.

Auf welcher Grundlage werden die von der Bundesregierung beschlossenen Abstände von 1000 m zwischen Windenergieanlagen und Wohnsiedlungen bei den beantragten Windenergieanlagen unterschritten?

 

Im Rahmen des Teilflächennutzungsplans Windenergie wurde auf Grundlage des Windenergie-Erlasses NRW 2018 (und früherer Jahrgänge) eine Analyse zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergie durchgeführt. Dabei wurden harte Tabuflächen, wie  allgemeine Siedlungsbereiche, Straßen und Naturschutzgebiete, ausgeschlossen. Zum weiteren Schutz dieser Gebiete wurden Pufferabstände, sogenannte weiche Tabuflächen um diese Gebiete gelegt, in denen keine Zonen entstehen sollten. Zusätzliche Prüfungen und Gutachten, u. a. zum Artenschutz schlossen weitere Räume für die Nutzung der Windenergie aus. Übrig blieben schließlich Zonen, in denen Windenergieanlagen beantragt werden können. Die Beantragung erfolgt bei der gemeinsamen Unteren Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Die Abstandspuffer der weichen Tabukriterien liegen in der Planungshoheit der Kommunen, müssen aber die optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung berücksichtigen. Das bedeutet, der Abstand sollte grundsätzlich die 2-fache Gesamthöhe einer Anlage überschreiten. Da die Anlagenhöhe im Rahmen eines FNP-Verfahrens noch nicht bekannt ist, wurde in Hagen von einer potentiellen Höhe von 150 m ausgegangen und ein Vorsorgeabstand von 750 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen und 400 m zu Häusern im Außenbereich vorgenommen. Dieser Abstand stellt die Grenzlinie der Zone dar. Die Anlagen selbst müssen mit allen Teilen in den Zonen errichtet werden, rücken daher weiter in das Innere der Zone.

Im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens werden diese Punkte nochmals geprüft und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte hinsichtlich Geräusche, Schattenwurf und der optisch bedrängenden Wirkung durch Gutachten untersucht und bewertet.

Ob und wann die Ankündigung der Bundesregierung zu einem 1000 m-Abstand, von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden, umgesetzt wird oder ob die Bundesländer evtl. doch wieder eigene Regelungen treffen können, ist zurzeit nicht bekannt.

Der Rat der Stadt Hagen beschloss am 28.11.2019 das Verfahren Teilflächennutzungsplan Windenergie ruhend zu stellen und die Entscheidungen aus Berlin abzuwarten.

 

 

13. Fragen von Frau L.

Welche Maßnahmen werden seitens der Stadt Hagen zur Sicherung der Qualität des Sauerlandes als Habitat vieler schützenswerter Tiere unternommen? Welchen  Stellenwert hat der Tier-, Arten-, Landschafts-, und Naturschutz sowie die Naherholung, die Gesundheit der Bürger und die Erhaltung der Flora und Fauna für die Stadtverwaltung?

 

Windenergieanlagen (WEA) bedürfen einer Genehmigung gem. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) soweit die Anlage eine Gesamthöhe von mehr als 50 m aufweist. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens werden neben dem Immissionsschutzrecht weitere Rechtsbereiche berücksichtigt.

Die Prüfung erfolgt durch die jeweilige Fachbehörde hinsichtlich der Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben. Es erfolgt daher zum Schutz der Umgebung eine ganzheitliche Betrachtung der möglichen Auswirkung des Vorhabens unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben.

 

 

 

 

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Huyeng

Oberbürgermeister

Beigeordneter

 

gez. Henning Keune

 

Technischer Beigeordneter

 

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13.02.2020 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen