Beschlussvorlage - 0100/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 81 sowie § 22 des Schulgesetzes NRW (SchulG) vom 15.02.2005 (GV.NRW. S. 202) i.V.m. § 2 der Anlage B und Anlage B1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs (APO-BK) vom 26.09.1999 (GV NRW. S. 240) wird der 2-jährige Bildungsgang “Berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife – Berufsfeld Technik – Bereich Farbtechnik und Raumgestaltung” in Vollzeitform am Cuno-Berufskolleg II zum Schuljahr 2006/2007 einzügig errichtet.

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Sachverhalt

Zum Schuljahr 2006/2007 wird am Cuno – Berufskolleg II der 2-jährige Bildungsgang “Berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife” – Berufsfeld Technik – Bereich Farbtechnik und Raumgestaltung” in Vollzeitform errichtet.


 
Sachverhalt

 

Das Berufskolleg umfasst als Bildungseinrichtung die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule.

 

Die fünf Hagener Berufskollegs sind im Rahmen ihres Bildungsauftrages ständig darum bemüht, neue Bildungsgänge bedarfsorientiert in Hagen zu errichten und so dauerhaft zu etablieren.

 

Vor diesem Hintergrund hat die Schulleitung des Cuno-Berufskollegs II dem Schulträger die Errichtung des neuen Bildungsganges vorgeschlagen.

Die Schulkonferenz hat am 07.11.2005 der Errichtung des Bildungsganges zugestimmt.

 

Nähere Informationen zu dem Bildungsgang können der Anlage 1 entnommen werden.

 

Nach § 80 Abs. 1 des Schulgesetzes hat eine regionale Abstimmung mit den benachbarten Schulträger zu erfolgen. Nach Absprache mit der Bezirksregierung wurden dazu der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Kreis Unna, der Märkische Kreis und die Stadt Dortmund einbezogen.

 

Die Ergebnisse wird die Verwaltung in der Sitzung mitteilen.

 

 

Kosten

 

Schülerfahrkosten können grundsätzlich je Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von

100 € pro Monat entstehen.

Eine Übernahme der Fahrkosten ist gemäß § 17 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung aber ausgeschlossen, sofern der Schüler/die Schülerin andere öffentliche Leistungen dafür in Anspruch nimmt.

 

 

Der Anteil der Stadt Hagen als Schulträger an den Lernmitteln im Rahmen der Vorschriften des § 96 Schulgesetz i.V.m. der dazugehörigen Verordnung beträgt grundsätzlich pro SchülerIn für die Gesamtdauer des Bildungsganges 83,13 €.

 

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

14.02.2006 - Schulausschuss

Erweitern

16.02.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

02.03.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen