Beschlussvorlage - 0114/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Den SchuleiterInnen soll eine/keine Ermächtigung gem. § 95 Abs. 2 Schulgesetz erteilt werden, die Lernmittel (Schulbücher) mit Wirkung für den Schulträger zu beschaffen.

 

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Sachverhalt

Die Beschaffung der Lernmittel (Schulbücher) wird seit einigen Jahren in einem Volumen von zuletzt 810.000 € europaweit ausgeschrieben. Seit 1. 8. 2005 kann gem. § 95 Abs. 2 Schulgesetz der Schulträger die Schulleiterin/den Schulleiter im Rahmen der übertragenen Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ermächtigen, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, erfüllt dies die Voraussetzungen für das Vorhandensein einer selbstständigen Vergabestelle im Sinne des Vergaberechts.

 


 
Aufgrund der Buchpreisbindung findet bei der Ausschreibung von Schulbüchern ein Wettbewerb über den Preis nicht statt. Da das Vergaberecht gleichwohl bei Überschreitung des Schwellenwertes zu einer europaweiten Ausschreibung verpflichtet, hat eine solche europaweite Ausschreibung in den letzten Jahren stattgefunden. Da die Bieter durchweg neben gleichen Preisen (Buchpreisbindung) auch den definierten Service angeboten haben, musste die Vergabe im Losverfahren erfolgen. Dabei ist es zu Verfahren vor der zuständigen Vergabekammer gekommen, weil einige Bieter das Vergabeverfahren gerügt hatten. Zur Begründung dieser Rügen wurde darauf verwiesen, dass rechtlich nicht selbstständige Scheinfirmen gegründet worden wären, um in den jeweiligen Losverfahren erhöhte Chancen zu erhalten. Insoweit war es der Stadt Hagen auferlegt, derartige Situationen im Vorfeld zu ermitteln und dafür die einzelnen gesellschaftlichen Verknüpfungen der Bieter untereinander detailliert zu untersuchen. Diese Firmen und die von ihnen entwickelten Mechanismen sind zwischenzeitlich landesweit bekannt.

 

Die letzte Ausschreibung umfasste die Lieferung von Lernmitteln für die 72 Schulen, aufgeteilt nach 13 Losen, mit einem Gesamtumfang von ca. 810.000 €. Mit dieser Summe konnte der höchstmögliche Nachlass in Höhe von 15 % auf die Gesamtsumme erzielt werden. Die Auftragsabwicklung durch die auftragnehmenden Firmen war nicht zu beanstanden.

 

Mit dem Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2005 zur Beschaffung von Schulbüchern wird ausgeführt, dass

unter bestimmten Voraussetzungen jede einzelne Schule als selbstständige Vergabestelle im Sinne des Vergaberechts anzusehen ist und damit ihre Schulbücher selber beschaffen darf. Nach § 95 Abs. 2 des neuen Schulgesetzes kann der Schulträger die Schulleiterin/den Schulleiter nunmehr ermächtigen, im Rahmen der übertragenen Befugnis zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, erfüllt dieses die Voraussetzungen für das Vorhandensein einer selbstständigen Vergabestelle im Sinne des Vergaberechts.

 

Die neue Regelung des § 95 Abs. 2 Schulgesetz hat zur Folge, dass die einzelnen Schulen in der Regel mit ihren Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes von 200.000 € für europaweite Vergaben bleiben und somit lediglich eine nationale Vergabe durchführen müssen. Nach einer Berechnung auf der Basis des Jahres 2005 liegen die Mehrkosten (aufgrund der Minderrabatte) im Bereich der Lernmittelfreiheit im Falle der Einzelvergaben durch die Schulen bei ca. 17.000 €.

Weiter ist zu betrachten, dass die Arbeit einer zentralen Vergabestelle durch die Arbeit von 72 Vergabestellen -die Schulen- ersetzt werden müsste. Die Schulen wären für diesen Fall umfangreich zu beraten und zu unterstützen. Überdies ist der Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung nach der entsprechenden Geschäftsordnung der Stadt Hagen zu beachten. Hier müssten ggf. Ausnahmetatbestände geschaffen werden. So weist auch der Innenminister in seinem o.g. Erlass darauf hin, zu beachten, dass die EU-Kommission auch unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte aus dem im EU-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbot das Gebot einer transparenten Vergabeverfahrensdurchführung ableitet. Aus diesem Grunde empfiehlt der Innenminister dringend, auch für die Vergabe von Schulbuchlieferungen unterhalb der Schwellenwerte die Durchführung formaler Ausschreibungsverfahren (Beschränkte bzw. Öffentliche Ausschreibung) unter Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).

 

In der Nachbarstadt Lüdenscheid ist der Sachverhalt noch in der Diskussion (Stand 18.1.2006). Die Vertreter der Schulformen im Schulausschuss hätten sich ablehnend geäußert.

 

Die Verwaltung beabsichtigt bislang, das in den vergangenen Jahren durchgeführte europaweite Ausschreibungsverfahren erneut vorzunehmen, allerdings mit der Ausweitung, dass die jeweils erteilten Aufträge für mehrere Jahre Gültigkeit haben sollen. Dies um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und Rechts- sowie Liefersicherheit zu schaffen.

 

Zusammenfassend wird angesichts der Mehrkosten, angesichts der Unübersichtlichkeit und Unterstützungsnotwendigkeit von/für 72 Vergabestellen mit dem dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand angeraten, die Beschaffung weiterhin über die Zentrale Beschaffungsstelle zu tätigen.

 

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Beschlüsse

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14.02.2006 - Schulausschuss