Beschlussvorlage - 1080/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
XX. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.07.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.11.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2019
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Beschlussvorschlag
1. Der XX. Nachtrag der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hagen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 15.07.2011 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachennummer 1080/2019) ist.
Der Rat hat von der Gebührenbedarfsberechnung Kenntnis genommen.
2. Die Erweiterung der Lagerkapazität an Streumaterial (Salz) auf 4.400 t gemäß Ratsbeschluss vom 12.05.2011 (vgl. Ratsvorlage 0295/2011) wird wieder auf eine Lagerkapazität von 2.400 t bei der HEB GmbH reduziert.
Realisierungstermin: 01.01.2020
Sachverhalt
Kurzfassung
Die in der Anlage beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst werden dem Rat der Stadt Hagen hiermit zur Kenntnis gegeben.
Der Gebührensatz im Bereich Straßenreinigung verändert sich nunmehr wie folgt:
Gebühr je lfd. Meter
| 2019
| 2020
|
Wohnstraßen (W) | 4,81 € | 4,80 € |
Innerörtliche Straßen (I) | 4,30 € | 4,28 € |
Überörtliche Straßen (U) | 3,80 € | 3,75 € |
Die Auswirkungen im Bereich Winterdienst werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Gebühr je lfd. Meter
| 2019
| 2020
|
Stufe A | 0,19 € | 1,10 € |
Stufe B | 0,13 € | 0,67 € |
Stufe C | 0,05 € | 0,08 € |
Nähere Einzelheiten sind der Begründung zu entnehmen.
Begründung
Gebührenbedarfsberechnung
1. Anlass der Gebührenüberprüfung
Für die von der Stadt Hagen durchgeführte Straßenreinigung der öffentlichen Straßen und für den Winterdienst werden zur Deckung der voraussichtlichen Kosten 2020 die Benutzungsgebühren entsprechend überprüft.
2. Einflussgrößen der Gebührenkalkulation
2.1. Anteile Stadt / Gebührenzahler
Die gebührenpflichtigen Anlieger dürfen im Rahmen der Straßenreinigung und des Winterdienstes nicht mit Kosten belastet werden, die nicht ihnen, sondern dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes zuzurechnen sind.
Der Allgemeininteressenanteil in der Straßenreinigung wird unverändert nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung für Wohnstraßen auf 15 %, für innerörtliche Straßen auf 25 % und für überörtliche Straßen auf 35 % festgesetzt. Wohnstraßen sind Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Innerörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, überörtliche Straßen sind Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Durch die Winterdienststufen A, B und C wird die Reihenfolge des Winterdienstes festgelegt.
2.2. Durch Benutzungsgebühren zu deckende Kosten
2.2.1. Kosten für Leistungen der HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb
Die Stadt Hagen hat ab 1998 durch Straßenreinigungsvertrag die HEB GmbH Hagener Entsorgungsbetrieb (HEB) mit der Durchführung der städtischen Pflichtaufgaben nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW beauftragt. Der HEB erhält von der Stadt Hagen für seine Leistungen im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die jeweils zum 1. Januar jährlich neu zu vereinbaren sind.
Die Entgeltkalkulation hat den geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Die der Stadt von HEB vorzulegende Entgeltkalkulation muss nach den unterschiedlichen Aufgabenbereichen (Pflichtreinigung nach dem Straßenreinigungsgesetz, Verkehrssicherungsaufgaben, Sonderreinigungen und Aufstellung, Unterhaltung und Leerung der Straßenpapierkörbe) und nach den in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (LSP) vorgesehenen einzelnen Kostenbestandteilen aufgeschlüsselt sein.
Bruttoaufwand HEB GmbH | 2019 | 2020 | Zeile |
Straßenreinigung | 5.489.875 € | 5.691.229 € | 25 in Anlage 1 |
Winterdienst | 1.615.682 € | 1.360.003 € | 21 in Anlage 3 |
2.2.2. Städtische Aufwendungen
Hier werden z. B. anteilige Personalkosten von städtischen Mitarbeitern angesetzt, die mit der Gebührenerhebung bzw. der Gebührenkalkulation beschäftigt sind.
Städtische Aufwendungen | 2019 | 2020 | Zeile |
Straßenreinigung | 205.691 € | 217.799 € | 26 in Anlage 1 |
Winterdienst | 112.418 € | 104.881 € | 22 in Anlage 3 |
2.3. Berücksichtigung von Kostenüber- bzw. –unterdeckungen
Nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Bei der Straßenreinigungsgebühr wurde die Kostenunterdeckung aus dem Jahresabschluss 2018 in Höhe von 379.878 Euro einkalkuliert (vgl. Zeile 1b der Anlage 1).
Bei der Winterdienstgebühr ergaben sich in den Vorjahren durch die kalkulierten Kosten und die milden Winter erhebliche Überdeckungen, die entsprechend gebührenreduzierend berücksichtigt wurden. Der Sonderposten für den Gebührenausgleich wurde in den letzten Jahren sukzessive abgebaut, so dass in der Kalkulation 2020 noch eine Überdeckung in Höhe von 579.674 Euro berücksichtigt werden kann (vgl. Zeile 1a der Anlage 3). Aufgrund der niedrigeren Entnahme aus dem Sonderposten ergeben sich in der Kalkulation 2020 entsprechende Steigerungen der Gebührensätze.
3. Gebührenmaßstab
3.1. Straßenreinigung
Die Gebührenkalkulation 2020 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Reinigungsfrontmeter.
Nach der Klassifizierung der Hagener Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung ergeben sich folgende Veranlagungsmeter:
Veranlagungsmeter | 2019 | 2020 |
Wohnstraßen (W) | 783.500 | 781.100 |
Innerörtliche Straßen (I) | 252.000 | 252.400 |
Überörtliche Straßen (U) | 92.000 | 92.000 |
Summe | 1.127.500 | 1.125.500 |
3.2. Winterdienst
Die Gebührenkalkulation 2020 erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Veranlagungsmeter in der jeweiligen Winterdienststufe:
Veranlagungsmeter | 2019 | 2020 |
Winterdienststufe A | 367.000 | 368.000 |
Winterdienststufe B | 136.000 | 135.500 |
Winterdienststufe C | 282.000 | 282.000 |
Summe | 785.000 | 785.500 |
4. Erläuterungen zu einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen der Gebührenkalkulationen
4.1. Straßenreinigung
Zu Zeile 5 (Sommerreinigung außerh. geschlossener Ortschaften) bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren (vgl. Anlage 1):
Die Anpassungen im Bereich der Straßenreinigung für die Sommerreinigung basieren auf den Ist-Abrechnungen der letzten Jahre. Daher sind die Planaufwendungen im Jahresvergleich gestiegen.
Zu Zeile 13 (Personalaufwand) bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren (vgl. Anlage 1):
Die Steigerung basiert auf dem aktuellen Tarifabschluss zzgl. des erwarteten Abschlusses in 2020.
Zu Zeile 14 (Sonstiger betrieblicher Aufwand) bei der Kalkulation der Straßen-reinigungsgebühren (vgl. Anlage 1):
Es sind die geplanten Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Stadtsauberkeit reduziert worden.
Zu Zeile 15 (Abschreibungen) und zu Zeile 16 (Zinsen) bei der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren (vgl. Anlage 1):
Die Abschreibungen und die Verzinsung steigen auf Grund der gestiegenen Ist-Kosten und der geplanten Anschaffung von Laubbläsern, Freischneidern und Geräten zur Wildunkrautbeseitigung an.
4.2. Winterdienst
Zu Zeile 9 (Bezogene Leistungen) bei der Kalkulation der Winterdienstgebühren (vgl. Anlage 3):
In dem Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigungsgebühren für 2012 wurde die Position Winterdienst um 350.000 Euro nach dem strengen Winter 2010/2011 erhöht. Die Mittel waren vorgesehen für eine zusätzliche Salzbevorratung und die Räumung von Schneemassen (vgl. Vorlage 0295/2011 „Konsequenzen für die kommenden Winterdienste“). In den vergangenen Wintern wurden diese Mittel nicht benötigt. Insbesondere die zusätzliche Bevorratung von Streusalz gestaltet sich zunehmend schwieriger, da hierfür kaum geeignete Lagerhallen im Stadtgebiet zur Verfügung stehen. Der HEB verfügt insgesamt über eine Salzlagerkapazität von 2.400 t. Dies reicht für 25 Einsatztage, wenn keine Nachlieferungen erfolgen. Durch langfristige Lieferverträge für Streusalz sollte die Nachlieferung weitestgehend gesichert sein. Deshalb kann auf die zusätzliche Bevorratung von 2.000 t Streusalz verzichtet werden. Der Gebührenbedarf kann dadurch um 180.000 Euro gesenkt werden.
5. Alternative Gebührenkalkulation
Falls der Ziffer 2 des Beschlussvorschlages, der auf Vorschlag der HEB GmbH zur Reduzierung der Salzlagerkapazität und damit zur Reduzierung der Winterdienstkosten um 180.000 Euro entwickelt wurde, nicht gefolgt wird, ergibt sich eine alternative Gebührenkalkulation mit den neuen Gebührensätzen aus den Anlagen 6, 7 und 8. Die Auswirkungen auf die Höhe der Winterdienstgebühr bei der Berechnung mit und ohne Reduzierung der Salzlagerkapazität werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Gebühr je lfd. Meter
| 2020 (mit Reduzierung der Salzlagerkapazität) | 2020 (ohne Reduzierung der Salzlagerkapazität) |
Stufe A | 1,10 € | 1,44 € |
Stufe B | 0,67 € | 0,88 € |
Stufe C | 0,08 € | 0,10 € |
Anlagen:
1) Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2020
2) Berechnung des Gebührensatzes pro Meter
3) Kalkulation des Gesamtaufwandes für die Winterdienstgebühr 2020
4) Ermittlung der Gebührensätze für die Winterdienstgebühr 2020
5) Erläuterung zu der Berechnung der Winterdienstgebühr
6) Kalkulation des Gesamtaufwandes für die Winterdienstgebühr 2020 ohne Reduzierung der Salzlagerkapazität
7) Ermittlung der Gebührensätze für die Winterdienstgebühr 2020 ohne Reduzierung der Salzlagerkapazität
8) Erläuterung zu der Berechnung der Winterdienstgebühr ohne Reduzierung der Salzlagerkapazität
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
| |
x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
x | Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
x | konsumtive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
x | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
- Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 5450 | Bezeichnung: | Straßenreinigung |
Auftrag: | 1545040 | Bezeichnung: | Straßenreinigung |
Auftrag: | 1545041 | Bezeichnung: | Winterdienst |
| Kostenart | Bezeichnung | Lfd. Jahr | 2020 |
Ertrag (-) | 432102 | Straßenreinigungsgebühr |
| 5.173.435 € |
Ertrag (-) | 432105 | Winterdienstgebühr |
| 518.989 € |
Ertrag (-) | 438100 | Auflösung Sonderposten für den Gebührenausgleich |
| 579.674 € |
Summe Erträge (-) |
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|
| 6.272.098 € |
Aufwand (+) | 523500 | Erstattungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen (ohne Winterdienst - öffentliches Interesse) |
| 7.051.232 € |
Aufwand (+) |
| Ausgleich der Unterdeckung aus dem Jahresabschluss 2018 |
| 379.878 € |
Abzgl. nachrichtlich |
| Allgemeininteressenanteil |
| 1.481.692 € |
Aufwand (+) |
| Städtischer Aufwand |
| 322.680 € |
Summe Aufwand (+) |
|
|
| 6.272.098 € |
Kurzbegründung: | |
x | Finanzierung ist im Haushaltsjahr 2020 gesichert. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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