Beschlussvorlage - 0788-1/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen in Hagen 2019 bis 2022 nach § 7 Abs. 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)hier: Aktualisierung der vorliegenden Bedarfsplanung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Martina Gleiß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Vorberatung
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26.11.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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12.12.2019
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Beschlussvorschlag
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird mit den aktuellen Änderungen beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Vom Rat der Stadt Hagen wurde am 13.12.2018 (Vorlage 0907/2018) eine verbindliche Pflegebedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2018 bis 2021 beschlossen. Danach wurde für Hagen der Bedarf für ein Pflegeheim mit 80 Plätzen in Hohenlimburg oder Hagen-Nord festgestellt. Diese Pflegebedarfsplanung ist zurzeit weiter verbindlich.
Nunmehr wurden dem Fachbereich Jugend und Soziales entscheidungsreife Unterlagen für ein vollstationäres Pflegeheim in Hohenlimburg vorgelegt. Mit Bescheid vom 07.11.2019 wurde eine Bedarfsbestätigung ausgestellt.
Die ursprüngliche Pflegebedarfsplanung 2019 bis 2022 ist davon ausgegangen, dass im Jahr 2022 eine Unterdeckung besteht. Mit dem nun neu geplanten Heim in Hohenlimburg ändert sich die Berechnungsgrundlage für die neue Pflegebedarfsplanung. Insgesamt sind 80 weitere Pflegeplätze in der Berechnung zu berücksichtigen. Die Tabelle auf Seite 39 der neuen Pflegebedarfsplanung (Tabelle 15) ist daher wie folgt zu ändern:
Berechnung Über-/ Unterdeckung Pflegeplätze bis 2022
Pflege-plätze 11/2019 in vollstat. Einrich-tungen | Geplante Plätze in vollstat. Einrich-tungen | Pflege-plätze in Wohn-gemein-schaften | Neue Plätze in Wohngemein-schaften | Anzunehmendes Pflegeplatz-angebot bis 2022 insgesamt | Bedarfs- prognose | Über- / Unter-deckung |
2.264 | 80 | 106 | 9 | 2.459 | 2.417 | 42 |
Nach jetzigem Erkenntnisstand wird voraussichtlich im Jahr 2022 in Hagen ein Überhang von 42 Pflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen und in Wohngemeinschaften vorhanden sein.
Damit wird nach jetziger Einschätzung der Bedarf an vollstationären Pflegeplätzen im Jahr 2022 gedeckt sein. In der Vorlage 0788/2019 wird vorgeschlagen, die dort errechnete Unterdeckung durch die Initiierung von weiteren Wohngemeinschaften zu kompensieren. Da der Bedarf nach der nun vorliegenden neuen Berechnung im Jahr 2022 gedeckt sein wird, ist eine Initiierung von weiteren Wohngemeinschaften nicht mehr erforderlich.
Der Beschlussvorschlag wurde um das aktuelle Datum des Inkrafttretens geändert. Des Weiteren wurde aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Nachtpflegeeinrichtungen von der verbindlichen Bedarfsplanung nicht erfasst werden.
Die Konferenz Alter und Pflege hat sich am 14.11.2019 mit der vorliegenden Pflegebedarfsplanung beschäftigt und empfiehlt dem Rat, dem Beschlussvorschlag zu folgen. Des Weiteren empfiehlt sie, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ergänzen:
„3. Im Vorfeld der nächsten Fortschreibung des Pflegebedarfsplans wird in der Konferenz Alter und Pflege der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze, Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft.“
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Kurzerläuterung:
s. Vorlage 0788/2019

26.11.2019 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
- Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird mit den aktuellen Änderungen beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
- Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
- Im Vorfeld der nächsten Fortschreibung des Pflegebedarfsplans wird in der Konferenz Alter und Pflege der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze, Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
CDU | 4 |
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SPD | 5 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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FDP | 1 |
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Die Linke | 1 |
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AfD |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 15 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
12.12.2019 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird mit den aktuellen Änderungen beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.
2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.
3. Im Vorfeld der nächsten Fortschreibung des Pflegebedarfsplans wird in der Konferenz Alter und Pflege der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze, Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |