Beschlussvorlage - 0028/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das Hügelgrab im Waldgebiet Werdringen/Kaisberg auf dem Grundstück Gemarkung Vorhalle, Flur 2, Flurstück 50, ist als ortsfestes Bodendenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz - DSchG, vom 11.03.1980, GV NRW S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz einzutragen.

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Sachverhalt

Eintragung des Hügelgrabes im Waldbereich Werdringen/Kaisberg als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen.

 


 
 Der Denkmalwert des Hügelgrabes wurde gemeinsam mit dem Westfälischen Museum für Archäologie - Amt für Bodendenkmalpflege -, Außenstelle Olpe, geprüft. Dieses Fachamt hat das Benehmen zur Eintragung des Hügelgrabes in die Denkmalliste der Stadt Hagen gemäß §§ 3 Abs. 2, 21 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz hergestellt. Die denkmalrechtliche Bewertung wird seitens der Verwaltung geteilt.

 

Das denkmalrechtliche Verfahren wurde durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß §§ 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes liegen damit vor. Das Hügelgrab ist deshalb in die Denkmalliste einzutragen.

 

Die Begründung der Denkmalfähigkeit und der Denkmalwürdigkeit für die Eintragung des Hügelgrabes ergeben sich aus der dieser Vorlage im Entwurf beigefügten Denkmallisten-Karteikarte. Sie ist Bestandteil der Vorlage.

 

Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Eintragung in die Denkmalliste ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Buchst. t der Hauptsatzung in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Buchst. b der Gemeindeordnung NRW.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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15.02.2006 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen