Beschlussvorlage - 0788-1/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1.            Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird mit den aktuellen Änderungen beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

  1.            Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

 

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Vom Rat der Stadt Hagen wurde am 13.12.2018 (Vorlage 0907/2018) eine verbindliche Pflegebedarfsplanung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2018 bis 2021 beschlossen. Danach wurde für Hagen der Bedarf für ein Pflegeheim mit 80 Plätzen in Hohenlimburg oder Hagen-Nord festgestellt. Diese Pflegebedarfsplanung ist zurzeit weiter verbindlich.


Nunmehr wurden dem Fachbereich Jugend und Soziales entscheidungsreife Unterlagen für ein vollstationäres Pflegeheim in Hohenlimburg vorgelegt. Mit Bescheid vom 07.11.2019 wurde eine Bedarfsbestätigung ausgestellt.

 

Die ursprüngliche Pflegebedarfsplanung 2019 bis 2022 ist davon ausgegangen, dass im Jahr 2022 eine Unterdeckung besteht. Mit dem nun neu geplanten Heim in Hohenlimburg ändert sich die Berechnungsgrundlage für die neue Pflegebedarfsplanung. Insgesamt sind 80 weitere Pflegeplätze in der Berechnung zu berücksichtigen. Die Tabelle auf Seite 39 der neuen Pflegebedarfsplanung (Tabelle 15) ist daher wie folgt zu ändern:

 

Berechnung Über-/ Unterdeckung Pflegeplätze bis 2022

 

Pflege-plätze 11/2019

in vollstat. Einrich-tungen

Geplante Plätze in vollstat. Einrich-tungen

Pflege-plätze in Wohn-gemein-schaften
11/2019

Neue Plätze in Wohngemein-schaften

Anzunehmendes Pflegeplatz-angebot bis 2022 insgesamt

Bedarfs- prognose
für 2022

Über- / Unter-deckung

2.264

80

106

9

2.459

2.417

42

 

Nach jetzigem Erkenntnisstand wird voraussichtlich im Jahr 2022 in Hagen ein Überhang von 42 Pflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen und in Wohngemeinschaften vorhanden sein.

 

Damit wird nach jetziger Einschätzung der Bedarf an vollstationären Pflegeplätzen im Jahr 2022 gedeckt sein. In der Vorlage 0788/2019 wird vorgeschlagen, die dort errechnete Unterdeckung durch die Initiierung von weiteren Wohngemeinschaften zu kompensieren. Da der Bedarf nach der nun vorliegenden neuen Berechnung im Jahr 2022 gedeckt sein wird, ist eine Initiierung von weiteren Wohngemeinschaften nicht mehr erforderlich.

 

 

 

 

Der Beschlussvorschlag wurde um das aktuelle Datum des Inkrafttretens geändert. Des Weiteren wurde aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Nachtpflegeeinrichtungen von der verbindlichen Bedarfsplanung nicht erfasst werden.

 

Die Konferenz Alter und Pflege hat sich am 14.11.2019 mit der vorliegenden Pflegebedarfsplanung beschäftigt und empfiehlt dem Rat, dem Beschlussvorschlag zu folgen. Des Weiteren empfiehlt sie, den Beschlussvorschlag wie folgt zu ergänzen:

3. Im Vorfeld der nächsten Fortschreibung des Pflegebedarfsplans wird in der Konferenz Alter und Pflege der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze, Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft.

 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung:

s. Vorlage 0788/2019

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Margarita Kaufmann

Beigeordnete

 

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Beschlüsse

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26.11.2019 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Sozialausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird mit den aktuellen Änderungen beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

  1. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

  1. Im Vorfeld der nächsten Fortschreibung des Pflegebedarfsplans wird in der Konferenz Alter und Pflege der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze, Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

4

 

 

SPD

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

 

 

 

BfHo/Piraten Hagen

1

 

 

 

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

15

Dagegen:

  0

Enthaltungen:

  0

 

 

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12.12.2019 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

 

1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird mit den aktuellen Änderungen beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben, sowie Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen sind hiervon ausgeschlossen.

 

2. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht. Ausgenommen sind Kurzzeitpflege- und Nachtpflegeeinrichtungen.

 

3. Im Vorfeld der nächsten Fortschreibung des Pflegebedarfsplans wird in der Konferenz Alter und Pflege der Bedarf unter den Gesichtspunkten Nachfrage, vorhandene Plätze, Verfügbarkeit der Plätze, Wahlrecht der Pflegebedürftigen geprüft.

Abstimmungsergebnis:

 

X

Einstimmig beschlossen