Beschlussvorlage - 0100/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines 2-jährigen Bildungsganges "Berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife" - Berufsfeld Technik - Bereich Farbtechnik und Raumgestaltung" in Vollzeitform am Cuno-Berufskolleg II zum Schuljahr 2006/2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB40 - Schule
- Bearbeitung:
- Horst Hermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Schulausschuss
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Vorberatung
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14.02.2006
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.02.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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02.03.2006
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Beschlussvorschlag
Gemäß § 81 sowie § 22 des Schulgesetzes NRW (SchulG) vom 15.02.2005
(GV.NRW. S. 202) i.V.m. § 2 der Anlage B und Anlage B1 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Berufskollegs (APO-BK) vom 26.09.1999 (GV NRW. S. 240) wird der
2-jährige Bildungsgang “Berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife
– Berufsfeld Technik – Bereich Farbtechnik und
Raumgestaltung” in Vollzeitform am Cuno-Berufskolleg II zum Schuljahr
2006/2007 einzügig errichtet.
Sachverhalt
Zum Schuljahr 2006/2007 wird am Cuno – Berufskolleg II der
2-jährige Bildungsgang “Berufliche Grundbildung und
Fachoberschulreife” – Berufsfeld Technik – Bereich
Farbtechnik und Raumgestaltung” in Vollzeitform errichtet.
Sachverhalt
Das Berufskolleg umfasst als Bildungseinrichtung die Bildungsgänge der
Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule.
Die fünf Hagener Berufskollegs sind im Rahmen ihres Bildungsauftrages
ständig darum bemüht, neue Bildungsgänge bedarfsorientiert in Hagen zu
errichten und so dauerhaft zu etablieren.
Vor diesem Hintergrund hat die Schulleitung des Cuno-Berufskollegs II dem
Schulträger die Errichtung des neuen Bildungsganges vorgeschlagen.
Die Schulkonferenz hat am 07.11.2005 der Errichtung des Bildungsganges
zugestimmt.
Nähere Informationen zu dem Bildungsgang können der Anlage 1
entnommen werden.
Nach § 80 Abs. 1 des Schulgesetzes hat eine regionale Abstimmung mit den
benachbarten Schulträger zu erfolgen. Nach Absprache mit der Bezirksregierung
wurden dazu der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Kreis Unna, der Märkische Kreis und die
Stadt Dortmund einbezogen.
Die Ergebnisse wird die Verwaltung in der Sitzung mitteilen.
Kosten
Schülerfahrkosten können
grundsätzlich je Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von
100 € pro Monat entstehen.
Eine Übernahme der Fahrkosten ist gemäß § 17 Abs. 2 der
Schülerfahrkostenverordnung aber ausgeschlossen, sofern der Schüler/die
Schülerin andere öffentliche Leistungen dafür in Anspruch nimmt.
Der Anteil der Stadt Hagen als Schulträger an den Lernmitteln im
Rahmen der Vorschriften des § 96 Schulgesetz i.V.m. der dazugehörigen
Verordnung beträgt grundsätzlich pro SchülerIn für die Gesamtdauer des
Bildungsganges 83,13 €.
