Berichtsvorlage - 1010/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Der für die Ausführung der Ersatzpflanzungen erforderliche Betrag von 125.000,00 € jährlich ist in den Haushalt einzustellen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt.

 

Begründung

 

Die mit Beschluss des Rates vom 27.09.2018 beschlossene Baumpflegesatzung hat nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hagen am 18.05.2019 Rechtskraft erlangt und wird seitdem angewandt. Mit dem v. g. Ratsbeschluss und der Baumpflegesatzung selbst sind Berichtspflichten verbunden, denen mit dieser Vorlage nachgekommen wird.

 

1.) Bericht gem. Ratsbeschluss vom 27.09.2018

 

Folgende Berichtspflicht wurde vom Rat beschlossen:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die praktischen Auswirkungen der Satzung sowie den Personalbedarf zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu überprüfen und die entsprechenden Konsequenzen vorzuschlagen.

Der Umweltausschuss erhält in diesem Zeitraum halbjährlich einen Bericht.

Der Bericht soll die Fallzahlen gesamt und davon die Fälle darstellen, bei denen Maßnahmen angeordnet wurden.

Dabei sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

a) Fälle aus den Baugenehmigungsverfahren

b) Fälle auf städtischen Grundstücken (§ 9); (städtische Bäume)

c) alle sonstigen Fälle

 

§ 9 „Maßnahmen an Bäumen der Stadt Hagen“ besagt:

„Maßnahmen an Bäumen auf öffentlichen Flächen und Privatgrundstücken der Stadt Hagen unterliegen dieser Satzung. Hier entscheidet der Wirtschaftsbetrieb Hagen. Das Umweltamt prüft die Entscheidung im Rahmen von Stichproben. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung und der Umweltausschuss sind regelmäßig über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.“

 

Zu 1 a Fälle aus Baugenehmigungsverfahren

 

Im Berichterstattungszeitraum wurden im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 14 Fälle angezeigt. In allen Fällen wurden normative Verweise zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes gegeben. In einem Fall wurde einvernehmlich die Änderung der Bauausführung mit dem Bauherrn abgestimmt. Durch diese Vorgehensweise konnte bei allen Bauvorhaben eine gem. der Baumpflegesatzung verbotene Inanspruchnahme des geschützten Baumbestandes verhindert werden, so dass keine Ersatzpflanzungen und/oder –zahlungen durch Auflagen festgesetzt werden mussten.

 

Zu 1 b Fälle auf städtischen Grundstücken (§ 9); (städtische Bäume)

 

Im Berichterstattungszeitraum wurden insgesamt 224 Maßnahmen an städtischen Bäumen vom WBH angezeigt. Davon erfüllten 94 Maßnahmen Verbotstatbestände nach Baumpflegesatzung. Die restlichen 130 Fällen verteilen sich auf Bäume, die aufgrund ihres Umfangs oder der Baumart nicht unter die Satzung fallen und auf Bäume, die im Rahmen von Bestandpflegemaßnahmen (§ 10 (5)) oder aufgrund der unmittelbaren Verkehrsgefährdung (§ 5 (3)) gefällt oder eingekürzt werden mussten.

 

Die 94 Fälle, die nach Baumpflegesatzung zu beurteilen sind, teilen sich wie folgt auf die Stadtbezirke auf:

 

BV Mitte    19 Bäume

BV Nord    39 Bäume

BV Hohenlimburg     4 Bäume

BV Eilpe-Dahl   13 Bäume

BV Haspe             19 Bäume

 

Summe   94 Bäume

 

Die 94 Fälle, die nach Baumpflegesatzung zu beurteilen sind, verteilen sich auf folgende Baumarten:

 

Acer-Arten (Ahorne)     15 Stück

Aesculus-Arten (Kastanien)      3 Stück

Betula-Arten (Birken)    32 Stück

Carpinus-Arten (Hainbuchen)     5 Stück

Fagus-Arten (Buchen)      3 Stück

Fraxinus-Arten (Eschen)       4 Stück

Populus-Arten (Pappeln)       4 Stück

Prunus-Arten (Kirschen, Pflaumen)   11 Stück

Quercus-Arten (Eichen)      1 Stück

Salix-Arten (Weiden)       6 Stück

Sorbus-Arten (Mehl-, Vogelbeere)    7 Stück

Sonstige                               3 Stück

 

Gesamtsumme:      94 Stück

 

Durch die Eingriffe in dem nach Baumpflegesatzung geschützten städtischen Baumbestand ergibt sich eine Ersatzpflicht in Höhe von 135 Baumpflanzungen (§ 10). Nach Überprüfung durch das Umweltamt wendet der WBH die Baumpflegesatzung korrekt an. Inwiefern die Stadt ihrer Ersatzpflanzungspflicht nachkommt, kann zurzeit noch nicht beurteilt werden, da die Ersatzpflanzungen erst im Folgejahr der Fällung (Pflanzperiode 2020/2021) durchgeführt werden müssen. Voraussetzung für die Erfüllung der Ersatzpflanzungsverpflichtungen ist, dass die entsprechenden Mittel in den Haushalt eingestellt werden, um den WBH zu beauftragen. Nach Rückkopplung mit dem WBH muss man mit Kosten von ca. 800-900 € pro Baumpflanzung rechnen, so dass für die derzeit vom WBH angezeigten Bäume und zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung ein Betrag von rd. 125.000,- € (Stand 17.10.2019) in den Haushalt eingestellt werden muss.

 

Zu 1 c „sonstige Fälle“

 

Im Berichterstattungszeitraum gingen insgesamt 382 Fälle ein. Diese verteilen sich auf ca. 350 telefonische und digitale Anfragen, 27 Anträge für genehmigungspflichtige Maßnahmen auf Privatgrundstücken, drei Anzeigen unmittelbarer Verkehrssicherungspflicht nach § 5 Satz 3 und zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren. In 19 Fällen wurden Ersatzmaßnahmen gem. § 10 festgesetzt.

 

2.) Bericht zu § 12 Baumpflegesatzung:

 

Gem. § 12 (3) Verwendung von Ausgleichszahlungen Baumpflegesatzung besteht ferner folgende Berichtspflicht:

 

Das Umweltamt Hagen erstattet den Bezirksvertretungen und dem Ausschuss für Umwelt, Stadtsauberkeit, Sicherheit und Mobilität jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel und die finanzielle Ausstattung des Pools.

 

Im Berichterstattungszeitraum wurde eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.521,00 € vereinnahmt. Der Betrag wurde zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht verausgabt.

 

Personalkapazität:

 

Entsprechend dem Ratsbeschluss vom 27.09.2018 (Vorlage 0344/2018 und 0344-1/2018) wurde die Verwaltung beauftragt, die Stelle eines qualifizierten Baumpflegers zur verwaltungs- und fachtechnischen Umsetzung der Baumpflegesatzung im Umfang einer halben Stelle zunächst befristet auf zwei Jahre einzustellen. Diese Kapazität war zunächst ausreichend.

 

Da in den ersten Berichterstattungszeitraum jedoch die bundeseinheitlich geregelten Fäll- und Schnittverbote in der Baum- und Gehölzpflege in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September fielen, war ab Oktober mit einem Anstieg von Anträgen auf Baumfällungen zu rechnen. Auf diesen bevorstehenden Anstieg hat die Verwaltung mit einer befristeten zeitlichen Aufstockung der persönlichen Wochenarbeitszeit des Baumpflegers auf 30 Wochenstunden bedarfsgerecht reagiert.

 

Die im Zusammenhang mit dem Baumschutz anfallenden Verwaltungsarbeiten wurden zwar bereits in den zeitlichen Kapazitäten  des Baumpflegers berücksichtigt. In der Praxis wurde jedoch festgestellt, dass im Urlaubs- und Krankheitsfall des Baumpflegers die verwaltungsgemäße Abwicklung nicht gewährleistet werden kann. Hier bedarf es noch einer Regelung.


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

X

sind nicht betroffen

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

 

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

X

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

X

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

konsumtive Maßnahme

X

investive Maßnahme

 

konsumtive und investive Maßnahme

 

Rechtscharakter

 

Auftragsangelegenheit

X

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung

 

Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung

 

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

Vertragliche Bindung

 

Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstiges

 

Ohne Bindung

 

 

  1. Investive Maßnahme

 

Teilplan:

5510

Bezeichnung:

Öffentliches Grün

Finanzstelle:

5000nnn

Bezeichnung:

Ersatzpflanzungen nach Baumpflegesatzung

 

 

Finanzpos.

2020

2021

2022

2023

2024

Einzahlung(-)

 

 

 

 

 

 

Auszahlung (+)

785300

125.000,00

125.000,00

125.000,00

125.000,00

125.000,00

Eigenanteil

 

125.000,00

125.000,00

125.000,00

125.000,00

125.000,00

 

Kurzbegründung:

 

X

Finanzierung wird ab dem Haushalt 2020/2021 eingeplant.

 

Finanzierung kann gesichert werden (außer-/überplanmäßige Bereitstellung mit Deckung)

 

Finanzierung kann nicht gesichert werden (der Kreditbedarf wird sich erhöhen)

 

  1. Auswirkungen auf die Bilanz

(nach vorheriger Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung)

 

Aktiva:

(Bitte eintragen)

 

Die Neupflanzung von Bäumen stellt investiven Aufwand dar, der jedoch nicht abgeschrieben wird.

 

 

  1. Folgekosten:

 

a) jährliche Kreditfinanzierungskosten für den Eigenfinanzierungsanteil (1,5%)

1.875,00

b) Gebäudeunterhaltsaufwand je Jahr

c) sonstige Betriebskosten je Jahr (1,5% der Herstellungskosten)

1.875,00

d) Abschreibung je Jahr (nur bei investiven Maßnahmen)

e) personelle Folgekosten je Jahr

Zwischensumme

3.750,00

abzüglich zusätzlicher Erlöse je Jahr

Ergibt Nettofolgekosten im Jahr von insgesamt

3.750,00

 

 

 

gez.

 

Thomas Huyeng Beigeordneter

 

 

 

gez.

Bei finanziellen Auswirkungen:

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

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Beschlüsse

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21.11.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

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25.11.2019 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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26.11.2019 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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26.11.2019 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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27.11.2019 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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02.12.2019 - Bezirksvertretung Haspe - ungeändert beschlossen

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11.12.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen