Beschlussvorlage - 0935/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Ergänzung zu den Richtlinien zur Nutzung der städt. Sportanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SZS - Servicezentrum Sport
- Bearbeitung:
- Alexa Triepel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Vorberatung
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07.11.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.11.2019
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Sachverhalt
Kurzfassung
Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Vereine, die gemäß „Richtlinien zur Nutzung der städtischen Sportanlagen“ nachweislich Anspruch auf die Nutzung von Kunstrasenplätzen haben, weiter steigt und die Zahl der derzeit vorhandenen Kunstrasenplätze nicht genügt, um alle Anspruchsberechtigten unterzubringen, bedarf es einiger Ergänzungen zum Punkt 4.2. der „Richtlinien zur Nutzung der städtischen Sportanlagen“. Zum einen muss explizit darauf hingewiesen werden, dass ein Verein, gemäß Richtlinie zwar Anspruch auf Nutzung eines Kunstrasenplatzes hat, aber nicht auf einen bestimmten Kunstrasenplatz. Zum anderen muss ergänzt werden, dass es bei zu vielen Anspruchsberechtigten dazu kommen kann, dass einem Verein trotz des nachgewiesenen Anspruchs keine Trainings- und Spielzeiten auf einem städtischen Kunstrasenplatz zugewiesen werden kann und daher das Training und die Spiele auf einem Tennenplatz durchgeführt werden müssen. Eine Entscheidung über die Vergabe erfolgt dann gemäß des Punktesystems der Richtlinie.
Begründung
Gemäß Punkt 4.2. der Richtlinien zur Nutzung der städtischen Sportanlagen“ vom 15.4.2019 haben Vereine, die mindestens in den letzten drei Jahren kontinuierlich Jugendarbeit geleistet haben Anspruch auf Zuteilung von Trainings- und Spielzeiten auf Kunstrasenplätzen. Daneben haben auch Vereine, die überkreislich am Ball sind (ab Bezirksliga) ein Anspruch – allerdings nur für die Mannschaft, die überkreislich spielt.
Vor diesem Hintergrund hat sich der positive Effekt eingestellt, dass viele Vereine sich nun verstärkt auch in der Jugendarbeit engagieren. Dies wiederum führt dazu, dass die Zahl der Vereine, die Anspruch auf einen Kunstrasenplatz haben, in den kommenden Jahren weiter steigen wird. Die Stadt Hagen verfügt derzeit aber über lediglich acht städtische Kunstrasenplätze. Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die dort zu vergebenden Trainings- und Spielzeiten nicht ausreichen werden, um ab der Saison 2020/2021 allen Anspruchsberechtigten gerecht werden zu können. Zudem dürfen die Plätze mit Blick auf die anvisierte Haltbarkeit des Belages nicht überstrapaziert werden, was bei dauerhafter, zu starker Belegung nicht gewährleistet werden kann.
Auch die Zahl neuer Kunstrasenplätze wird sich zeitnah nicht wesentlich erhöhen. Der Kunstrasenplatz Emst II wird voraussichtlich ab Herbst 2020 zur Verfügung stehen, der geplante Kunstrasenplatz an der Alexanderstraße eventuell ebenfalls im Herbst 2020, wahrscheinlicher jedoch erst 2021.
Dadurch bedingt ergibt sich, dass eventuell Vereine, die gemäß Richtlinie einen Anspruch haben, auf Kunstrasen zu spielen, dort keine Trainings- und Spielzeiten zugewiesen bekommen können. Dies bedeutet, dass Anspruchsberechtigte trotz nachgewiesenen Anspruchs gegebenenfalls weiter auf einem Tennenplatz spielen müssen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass ein Verein zwar einen Anspruch auf Kunstrasen haben kann, aber nicht auf einen bestimmten Kunstrasenplatz im Stadtgebiet. Dies kann im Zweifelsfall dazu führen, dass diesem Verein Trainings- und Spielzeiten in einem anderen Stadtteil zugewiesen werden müssen. Alternativ steht es dem besagten Verein dann frei, weiter auf dem bisherigen Tennenplatz sein Training und seine Spiele zu absolvieren.
Daher schlägt das Servicezentrum Sport vor, den Punkt 4.2. der „Richtlinien zur Nutzung der städt. Sportanlagen“ vom 15.4.2019 wie folgt zu ergänzen:
- Als Nachweis für mindestens drei Jahre kontinuierliche Jugendarbeit muss ein Verein mit mindestens einer Jugendmannschaft an drei aktuell aufeinander folgenden Jahren am Meisterschaftsspielbetrieb des Fußballkreises Hagen-Ennepe-Ruhr oder überkreislich teilgenommen haben.
- Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Kunstrasenplatztes im Stadtgebiet besteht nicht.
- Überschreitet die Zahl der Anspruchsberechtigten für die Zuweisung von Trainings- und Spielzeiten auf Kunstrasenplätze die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, erfolgt die Einteilung gemäß Punktesystem der Richtlinie. Dies kann bedeuten, dass ein Verein trotz eines nachweislichen Anspruchs auf Zuweisung von Trainings- und Spielzeiten auf Kunstrasen gegebenenfalls keinen solchen Platz zugewiesen bekommen kann und stattdessen auf einem Tennenplatz trainieren und spielen muss.
- Ein Rechtsanspruch auf die Zuweisung eines Kunstrasenplatzes besteht nicht, auch dann nicht, wenn die in der Richtlinie enthaltenen Kriterien erfüllt sind.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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