Berichtsvorlage - 0982/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen der Änderungen des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW zur Windnenergienutzung und Information über das Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 24.09.2019.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt; FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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29.10.2019
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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29.10.2019
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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30.10.2019
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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05.11.2019
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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06.11.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.11.2019
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Sachverhalt
Kurzfassung
In der Berichtsvorlage 0758/2019 wurden die Gremien über die beschlossenen Änderungen des Landesentwicklungsplans NRW (LEP) zur Windenergieplanung informiert. Die vorliegende Berichtsvorlage stellt die Ergebnisse einer Prüfung zur Umsetzung dieser Änderungen in Hagen dar. Die Vorlage erläutert zudem das am 24.09.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zum Klageverfahren wegen Erteilung eines negativen Vorbescheids für eine WEA.
Begründung
1. Auswirkungen der Änderungen des LEPs zur Windenergieplanung im z. Z. laufenden Verfahren TeilFNP Windenergie
Die Änderungen des LEPs betreffen die Punkte 7.3-1 (WEA im Wald und Alternativen außerhalb von Wald) und 10.2-3 (1500 m-Abstand von WEA zur Wohnbebauung).
Die Prüfung ergab Folgendes:
- Inanspruchnahme von Waldflächen
Die Darstellung von Konzentrationszonen im Wald wäre grundsätzlich in Hagen möglich, da keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen (außer der bereits bestehenden Zone Bölling mit zwei bereits vorhandenen WEA).
Nach Abzug der harten und weichen Tabuflächen verbleiben in Hagen nur Bereiche für die Windenergie, die eine aktuelle Waldnutzung aufweisen. Laubwaldbestände wurden allerdings als weiches Kriterium von einer Nutzung für WEA ausgenommen. Waldflächen mit Hangneigungen von > 20° fielen ebenfalls aus der weiteren Planung heraus, da eine Errichtung von WEA dort nicht möglich ist.
Abstand zur Wohnbebauung
Bei Anwendung der im LEP verankerten Abstände von 1.500 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und FNP-Wohnbauflächen (NICHT zu jedem Wohnhaus), sowie bei Berücksichtigung der übrigen vom Rat beschlossenen Abstandskriterien (harte und weiche Tabuflächen, siehe Kriterien-Tabelle in der Karte Anlage 1), bleibt im Ergebnis kein substanzieller Raum für die Windenergie übrig, da nur die Zonen 2.2, 7 und 12 im Verfahren verbleiben würden.
Ein genehmigungsfähiges und rechtssicheres FNP-Verfahren (TeilFNP Windenergie) ist somit nicht möglich.
FAZIT
Bei vollumfänglicher Umsetzung der LEP-Vorgaben und Berücksichtigung der harten und weichen Tabuflächen ist in Hagen ein genehmigungsfähiger und rechtssicherer Teilflächennutzungsplan zur Steuerung des Ausbaus von Windenergieanlagen nicht möglich. Aufgrund der vorhandenen Raumstrukturen verbleibt nicht genügend substanzieller Raum für die Windenergienutzung (siehe S. 18, Urteilsbegründung zur Voranfrage).
2. Informationen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.09.2019 betr. negativ beschiedenen Vorbescheid für WEA durch die Stadt
Der von dem Investor im Jahre 2017 gestellte Antrag auf Erteilung eines auf die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids gem. § 9 Abs. 1 BImSchG wurde von der Stadt mit Bescheid vom 23.11.2017 mit folgender Begründung abgelehnt: Die geplante WEA an dem vorgesehenen Standort oberhalb des Nahmertals ist planungsrechtlich unzulässig, da der beantragte Standort dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen in Form der 55. Teiländerung vom 16.12.2003 widerspricht. Der Standort liegt außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen.
Gestützt auf noch relativ neue Urteile des OVG Münster vom 06.12.2017, 21.01.2019, 07.03.2019 und vom 14.03.2019 kommt das VG Arnsberg zu dem Ergebnis, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte 55. Teiländerung des FNP aus formellen Gründen wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam sei. Darüber hinaus wird vom Gericht bezweifelt, dass die damalige Planung den an eine gesamträumliche Planung zu stellenden materiellen Anforderungen genügte (siehe S. 13 ff. des Urteils, Anlage 2).
Den diesbezüglichen Ausführungen des Urteils des VG Arnsberg ist - jedenfalls nach erster Einschätzung - nichts Substanzielles entgegenzusetzen, so dass das Urteil insoweit juristisch nicht angreifbar ist.
Gleichwohl könnte das Urteil aus anderen Gründen einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht standhalten. Für die rechtmäßige Erteilung eines immissionsrechtlichen Vorbescheides gem. § 9 BImSchG ist nach einem Urteil des OVG Münster vom 20.11.2012 (Az. 8 A 252/10) in jedem Fall erforderlich, dass die Überprüfung zu einer „vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung“ gelangt.
Das VG Arnsberg vertritt die Auffassung, dass dies hier der Fall sei und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Landschaftsplan für das Landschaftsschutzgebiet „Stoppelberg“ hier ein Bauverbot festsetzt. Nach Ansicht des Gerichts bestehe durchaus die Möglichkeit, dass von diesem Bauverbot eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG erfolge (siehe S. 10 des Urteils, Anlage 2).
Ob dieser Einschätzung des Gerichts letztendlich gefolgt werden kann, bedarf einer näheren Überprüfung durch die Fachverwaltung vor dem Hintergrund, dass insoweit eine differenzierte, einzelfallbezogene Abwägung erfolgen muss. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens aus anderen Gründen kritisch zu sehen ist.
Insbesondere muss noch näher untersucht werden, ob das Vorhaben
- aus denkmalrechtlichen Gründen (wegen der Nähe zum Schloss Hohenlimburg) sowie
- unter dem Gesichtspunkt einer ausreichend gesicherten Erschließung i. S. v. § 35 BauGB in wegemäßiger Hinsicht sowie in Bezug auf § 4 BauO NRW 18 die Löschwasserversorgung aller Voraussicht nach genehmigungsfähig ist.
Hinsichtlich dieser Fragen bedarf es noch einer näheren Überprüfung durch die Fachverwaltung, die - u. a. in Anbetracht der bestehenden Herbstferien - nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 31.10.2019 abgeschlossen werden kann. Es ist veranlasst, dass gegen das Urteil des VG Arnsberg vom 24.09.2019 zunächst form- und fristwahrend das zulässige Rechtsmittel (Antrag auf Zulassung der Berufung) eingelegt wird. Die Entscheidung über die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ist bis Ende November 2019 zu treffen.
3. Weiteres Vorgehen
Nach Prüfung der Fachverwaltung wird dem Rat in der Sitzung am 28.11.2019 eine Beschlussvorlage zum weiteren Vorgehen der Windenergieplanung in Hagen zur Beratung vorgelegt. Aufgrund der Sitzungsfolge und der einzuhaltenden Frist werden die BV Hohenlimburg und der STEA gebeten, in der 48. Kalenderwoche eine Sondersitzung zur Vorberatung der Beschlussvorlage einzuberufen. Diese Sondersitzungen sind aus Sicht der Verwaltung geboten, da sich für den Fall, dass die Prüfung keine hinreichenden Gründe für eine Anfechtung des Urteils ergibt, weitreichende Konsequenzen für die Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen in Hagen ergeben.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
X | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen)
X | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. Erik O. Schulz | gez. i. V. Margarita Kaufmann |
Oberbürgermeister | Beigeordnete |
Bei finanziellen Auswirkungen: |
gez. Thomas Huyeng Beigeordneter
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gez. Christoph Gerbersmann | |
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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773,6 kB
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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