Beschlussvorlage - 1000/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

a) Der Rat der Stadt Hagen weist nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen im Sinne der nachfolgenden Stellungnahmen der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Sitzungsvorlage wird Bestandteil des Beschlusses und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt den im Sitzungssaal ausgehängten und zu diesem Beschluss gehörenden Bebauungsplan Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße - Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung. Dem Bebauungsplan ist die Begründung vom 25.10.2019 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt und ist als Anlage Gegenstand der Niederschrift.

 

c) Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße - Verfahren nach § 13a BauGB die entgegenstehenden Festsetzungen des für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 5/79 aufgehoben sind. Dasselbe gilt für die Festsetzungen älterer Pläne und Satzungen (z. B. Fluchtlinienpläne), die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollten dieser Plan und die darin enthaltenen Festsetzungen unwirksam sein oder werden, gelten die vorgenannten alten Pläne und Satzungen für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.

 

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße – Verfahren nach § 13a BauGB liegt in der Gemarkung Hagen, im Stadtbezirk Mitte. Das Plangebiet liegt in Flur 3 und umfasst die Flurstücke 633 und 385 sowie einen Teil des Flurstücks 586. Die Fläche wird im Süden durch die Brucknerstraße, im Westen durch einen öffentlichen Fußweg, im Norden durch die Scharnhorststraße und im Osten durch Wohnbebauung begrenzt. Für die Einteilung des südlichen Plangebietes in Grundstücke für Wohnbebauung wird das Flurstück 633 an der Ecke des öffentlichen Fußweges zur Brucknerstraße begradigt. Insgesamt weist die Fläche eine Größe von ca. 2.272 m² auf. Das Flurstück 633 befindet sich im Eigentum der Stadt Hagen.

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1:500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Bebauungsplanentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Nächster Verfahrensschritt:

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Das Bebauungsplanverfahren ist damit abgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

Mit dem Bebauungsplan Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße – Verfahren nach § 13a BauGB soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung von Wohngebäuden geschaffen werden. Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 01.07.2019 bis einschließlich 09.08.2019 erneut öffentlich ausgelegen. In dieser Vorlage werden die abwägungsrelevanten Anregungen, die während der ersten und der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangen sind, mit einer entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt. Mit Beschluss dieser Vorlage und der Veröffentlichung des vom Rat der Stadt Hagen gefassten Satzungsbeschlusses wird das Bebauungsplanverfahren Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße – Verfahren nach § 13a BauGB abgeschlossen. Des Weiteren sind der für dieses Plangebiet bisher maßgebliche Bebauungsplan Nr. 5/79 sowie andere ältere Pläne und Satzungen, die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben, für diesen Bereich aufgehoben. Eine Änderung oder Berichtigung des Flächennutzungsplans ist nicht notwendig.

 

 

Begründung

 

Vorbemerkung

 

Anlass und Ziel des Verfahrens

In der Wohnungsmarktstudie für Hagen aus dem Jahr 2016 wird für die Stadt Hagen prognostiziert, dass in Zukunft weiterhin Nachfrage nach Flächen für den Wohnungsneubau bestehen wird. Das hat unter anderem das Programm ‚100- Einfamilienhaus-Grundstücke‘ gezeigt. Die Neubautätigkeit wird sich in Zukunft zu zwei Drittel auf das Segment der Einfamilienhäuser und zu einem Drittel auf das Segment der Mehrfamilienhäuser aufteilen. Der Nachfrage nach Neubau nicht nachzukommen, wäre laut der Studie irrational und ökonomisch kurzsichtig. Für die Neubaupotentiale ist es notwendig verstärkt sowohl ‚Rückbauflächen‘ als auch Potentiale auf kleineren Flächen (‚Baulücken‘) einzubeziehen. Da die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/79 nicht umgesetzt wurden, das Plangebiet von bestehender Wohnbebauung umgeben ist und weiterhin Bedarf an Baugrundstücken für Einfamilienhäuser im Hagener Stadtgebiet besteht, bietet es sich an, die Fläche im Sinne der Innenentwicklung als Wohnbaufläche zu entwickeln und sie einer nachhaltigen Nutzung zuzuführen.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Förderung der Innenentwicklung und die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von Wohngebäuden. Durch die Festsetzungen zur baulichen Nutzung werden wesentliche Vorgaben zur städtebaulichen Gestaltung gemacht. Die Festsetzungen nehmen dabei Bezug auf die umliegende Bebauung, sodass sich die neuen Wohngebäude ohne negative Auswirkungen auf die städtebauliche Qualität in die vorhandene Bebauung und Umgebung einfügen. Um eine einheitliche städtebauliche Gestaltung zu erhalten, wird die Gebäudehöhe entsprechend festgesetzt.

 


Verfahrensablauf

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 30.06.2016 die Einleitung des Bebauungsplanes Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB beschlossen. Mit dem Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens wurde auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Der Beschluss wurde am 08.07.2016 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit sich in der Zeit vom 18.07.2016 bis einschließlich 29.07.2016 während der üblichen Dienststunden im Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung zu unterrichten und zu äußern. Im Rahmen dieser Unterrichtung der Öffentlichkeit sind keine Anregungen und Bedenken eingegangen.

 

Der Rat der Stadt hat am 15.12.2016 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Der Beschluss wurde am 13.01.2017 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung der Planung und die gleichzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgten im o. g. Fachbereich in der Zeit vom 23.01.2017 bis einschließlich 23.02.2017.

 

Der Rat der Stadt hat am 23.05.2019 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen, da der Geltungsbereich erweitert wurde und Änderungen im Bebauungsplan notwendig waren. Der Beschluss wurde am 19.06.2019 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die erneute öffentliche Auslegung der Planung und die gleichzeitige erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgten im o. g. Fachbereich in der Zeit vom 01.07.2019 bis einschließlich 09.08.2019.

 

 

Zum Beschluss a)

 

Ergebnis der ersten öffentlichen Auslegung und der ersten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

I. Beteiligung der Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung:

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und Bedenken von

Bürgern eingegangen.

 

II. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

  1. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Abteilung Verkehrsplanung, 61/1, 25.01.2017
  2. GASCADE Gastransport GmbH, 27.01.2017
  3. PLEdoc GmbH, 30.01.2017
  4. Amprion GmbH, 31.01.2017
  5. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, 01.02.2017
  6. ENERVIE Vernetzt GmbH, Technischer Service, 15.02.2017
  7. Stadt Hagen, Umweltamt, 69, 22.02.2017
  8. Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 51, Natur- und Landschaftsschutz und Fischerei, 22.02.2017
  9. Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, WBH/0, 22.02.2017
  10. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Bauaufsichtsbehörde, 23.03.2017

In den Stellungnahmen Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevante Anregungen geäußert. Die weiteren Stellungnahmen über die ein Beschluss notwendig ist, werden nachfolgend aufgeführt.

 

 

 

Inhalte der Stellungnahmen

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung

Anpassung

Ja

Nein

1

Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Abteilung Verkehrs-planung, 61/1, 25.01.2017

 

Die Erschließung der Wohn-bebauung erfolgt ausschließlich über die Brucknerstraße.

 

Hier müssen die Voraussetzungen für die Zufahrten im bestehenden Randbereich der Brucknerstraße geschaffen werden. Das wurde bereits so besprochen. Prinzipiell gibt es keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wurden bereits drei Einfahrtsbereiche fest-gesetzt, sodass die Zufahrten zu den Grundstücken gesichert werden und die be-stehenden öffentlichen Parkplatzflächen entlang der Brucknerstraße erhalten bleiben.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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7

Stadt Hagen, Umweltamt, 69, 22.02.2017

 

Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB):

 

Die Artenschutzprüfung des Büros Weluga in der überarbeiteten Fassung vom 04.11.2016 kommt plausibel zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen abge-wendet werden kann.

 

Demnach sind die Bau-feldvorbereitungen zum Schutz von Fledermäusen und Brutvögeln generell auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zu beschränken. Damit sind ins-besondere die Rodungsarbeiten, Baumfällungen und das Entfernen von Brombeergebüschen und Hochstauden gemeint. Auch das Entfernen von Holzstapeln und Schnittguthaufen sollte in diesen Zeitraum fallen.

 

Eine entsprechende Regelung wurde gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in die textlichen Festsetzungen des Bebauungs-plans aufgenommen. Diese Regelung ist ebenfalls in etwaige städtebauliche Verträge auf-zunehmen, die zu dem Vorhaben abgeschlossen werden müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde (UWB):

 

Keine Bedenken aus Sicht der UWB.

 

Stellungnahme der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB):

 

Die Müllbehälterstandorte sind so zu dimensionieren, dass die Aufstellung von Wertstofftonnen, z. B. für Papier, möglich ist.

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB):

 

Aus Sicht der UBB bestehen gegen das geplante Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Im B-Planbereich Brucknerstraße (Gemarkung Hagen, Flur 3, Flurstück 633) sind der UBB derzeit keine Altlasten-verdachtsflächen oder sonstigen schädlichen Bodenveränderungen bekannt. Das Kataster erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt nur den derzeitigen Kenntnisstand wieder. Daher sind aus Sicht des Bodenschutzes derzeit keine Festsetzungen notwendig.

 

Seitens der UBB wird jedoch vor der Bebauung bzw. dem Verkauf dieser städtischen Fläche die Beauftragung einer orientierenden Untersuchung (OU) für den Wirkungspfad Boden-Mensch und Boden-Pflanze dringend emp-fohlen. Eine vorherige historische Recherche ist ebenfalls ratsam. Die OU dient dazu festzustellen, ob auf dem Gelände Kontaminationen vorhanden sind, die einer späteren sensiblen Nutzung (Wohnen) zu sichern oder zu sanieren sind.

 

Die bereits formulierten textlichen Hinweise des Bodenschutzes sind zu ergänzen:

 

Für die Verwendung von mineralischen Reststoffen/ Recyclingmaterialien ist rechtzeitig beim Umweltamt eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Im Grundwasser-schwankungsbereich darf nur unbelastetes geogenes Material eingebaut werden.

 

Stellungnahme der Abteilung Generelle Umweltplanung/Untere Immissionsschutzbehörde:

 

Die städtebaulichen Zielvor-stellungen berücksichtigen eine der Größe des Grundstücks bedarfsangepasste Wohnnutzung.

 

Zu berücksichtigen sind außerdem Temperaturanstieg, Zunahme von Extremwetter-ereignissen wie Starkregen und der demographische Wandel für die nächsten Jahrzehnte, was die zukünftigen Lebensverhältnisse der Bevölkerung negativ beeinflussen wird. Daher muss der Bedeutung heute bekannter Klimaveränderungen Rechnung getragen werden.

 

Aus der Klimaanalysekarte geht hervor, dass auch diese kleine Fläche zum Parkklima gehört und als bioklimatisch wertvolle Klimaoase eingestuft wird. Dieser kleinen Fläche unter 1.000 m² Größe wird wegen der Lage in einem locker bebauten Wohngebiet keine hohe Bedeutung beigemessen. Aus klimafunktioneller Sicht bestehen somit keine Bedenken.

 

Aussagen zum Umgang mit Sturzfluten in Folge von Starkniederschlägen sind gemacht.

 

Um eine ausreichende Begrünung zu gewährleisten ist die Grundflächenzahl mit 0,4 als ausreichend zu beurteilen. Daher sind die textlichen Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen und der Begrünung und dauerhaften Erhaltung dieser Flächen sowie der Vermeidung von Ver-siegelungen besonders zu beachten (Flächen für Neben-anlagen, bzw. die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung. Hier ist zu beachten, dass hochstämmige Bäume im südlichen Vorgartenbereich die Nutzung von Solarenergie auf den Sattel-dächern beeinflussen kann.

 

Für die bauliche Nutzung bietet sich in jedem Fall insbesondere von der Festsetzung der Ausrichtung der Dachflächen her eine solarenergetische Nutzung an. Die Beachtung der Anforderungen des EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärme-gesetz) und der EnEV (Energieeinsparverordnung) wird in den Baugenehmigungen bzw. ggfls. im Rahmen von städtebaulichen Verträgen nach-gewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Vermeidung von Verbotstatbeständen wurde bereits im Bebauungsplan als textliche Festsetzung planungsrechtlich geregelt. Städtebauliche Verträge werden zu diesem Vorhaben nicht abgeschlossen. Die Hinweise werden jedoch anderweitig an die künftigen Grundstücks-eigentümer weiterge-geben. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

Die Anregung berührt nicht die Inhalte des Bebauungsplanes. Die Information wird an die künftigen Grundstücks-eigentümer weiter-gegeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derzeit ist für die Fläche keine Altlastenverdachts-fläche oder sonstige schädliche Boden-veränderung bekannt. Ein entsprechender Hinweis, wie mit dem Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Boden-veränderungen umzu-gehen ist, ist auf dem Bebauungsplan vor-handen. Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde zwischenzeitlich bereits auf dem Bebauungsplan ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die textliche Festsetzung zur Pflanzung eines heimischen Laubbaumes oder heimischen Großstrauches wird auf das gesamte Grundstück bezogen und nicht mehr explizit auf den Vorgartenbereich beschränkt, sodass die Verschattung der für Solarenergie genutzten Dachflächen und der Wohnräume vermieden werden kann. Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

Durch die Ausrichtung der Gebäude wird eine effiziente Nutzung von Solarenergie ermöglicht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Den Anregungen wird teilweise gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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9

Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungs-planung, Grundstücksentwässer-ung und Kanaldatenbank, WBH/0, 22.02.2017

 

Dem o. g. Bebauungsplan kann vom WBH grundsätzlich zugestimmt werden.

 

Es wird jedoch auf die Treppenanlage hingewiesen, die sich in dem westlich des Plangebietes verlaufenden Fußweg befindet. Die Treppenanlage befindet sich im Eigentum der Stadt Hagen und wird vom WBH unterhalten.

 

Der Aufbau/Unterbau der gesamten Treppenanlage ist nicht dokumentiert, somit können durch den WBH keine genauen Angaben zur Sicherung gemacht werden. Da der Bauablauf sowie die vorgesehenen Bauarbeiten für die bevorstehende Bebauung nicht bekannt sind, sind im Erläuterungsbericht an geeigneter Stelle folgende Auflagen zur Sicherung der Treppenanlage aufzunehmen:

 

Sollte für ein Bauvorhaben eine Ausschachtung bis an die öffentliche Treppenanlage westlich des Bebauungsplan-gebietes erfolgen, ist diese mittels geeigneter Verbaumaßnahmen zur Baugrube hin zu sichern.

 

Sollte eine Böschung neben der Treppenanlage bis zur Bau-grubensohle möglich sein, ist diese maximal mit einer Böschungsneigung von 45° (1:1) herzustellen, je nach Bodenbeschaffenheit/ -zusam-mensetzung ist diese zusätzlich mit einer wasserdichten Plane während der Bauzeit abzudecken.

 

Sofern auf ganzer Tiefe Fels ansteht, kann die Baugruben-böschung auch steiler ausgeführt werden, hierzu ist jedoch eine gesonderte Stellungnahme des für die Baumaßnahme zuständigen Bodensachver-ständigen erforderlich. 

 

Die Kosten für die erforderlichen Sicherungsarbeiten und eventuelle Instandsetzungen aufgrund der ausgeführten Bauarbeiten sind vom Bauausführenden zu tragen.

 

Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine gemeinsame Beweis-sicherung durchzuführen. Ansprechpartner für den WBH, Fachbereich Brücken- und Ingenieurbauwerke ist Herr De-Zolt, Tel.: 02331/3677-167.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird in die Begründung aufge-nommen. Zudem wird die Information an die künftigen Grundstücks-eigentümer weiterge-geben.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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10

Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Bauauf-sichtsbehörde, 23.03.2017

 

Bei einer Festsetzung, dass pro Wohneinheit 2 private Stellplätze nachgewiesen werden müssen, sollte hinzugefügt werden, ob sie eigenständig anfahrbar sein müssen oder auch hintereinander angeordnet werden können. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht müssen erforderliche Stellplätze immer eigenständig anfahrbar sein.

 

 

 

 

 

Aufgrund der geringen Größe der drei Bau-grundstücke gestaltet es sich schwierig, pro Wohneinheit zwei eigenständig anfahrbare Stellplätze nachzuweisen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorgärten begrünt und von Stellplätzen frei-gehalten werden sollen. Daher wird die Fest-setzung dahingehend geändert, dass lediglich ein Stellplatz pro Wohneinheit nachzu-weisen ist. Dies ist vertretbar, da die Grund-stücke eine zentrale Lage aufweisen und die Möglichkeit, die Aufstell-flächen vor den Garagen als zweiten Stellplatz zu nutzen, vorhanden ist. Des Weiteren besteht somit kein Konflikt mit den bauordnungsrecht-lichen Anforderungen an Stellplätze.

 

Der Anregung wird teilweise gefolgt.

 

 

 

 

 

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Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

I. Beteiligung der Bürger im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung:

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen und Bedenken von Bürgern eingegangen.

 

II. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

  1. ENERVIE Vernetzt GmbH, Technischer Service, 05.07.2019
  2. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Abteilung Verkehrsplanung, 61/1, 10.07.2019
  3. Amprion GmbH, 10.07.2019
  4. GASCADE Gastransport GmbH, 10.07.2019
  5. PLEdoc GmbH, 10.07.2019
  6. LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, 11.07.2019
  7. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Untere Bauaufsichtsbehörde, 23.07.2019
  8. Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Sachgruppe Zentraler Außendienst, Allgemeine Ordnungsbehördliche Aufgaben, 32/03, 25.07.2019
  9. Stadt Hagen, Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, Abteilung Beiträge, städtebauliche Verträge, Straßenrecht, 60/1, 29.07.2019
  10. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Abteilung Freiraum- und Grünordnungsplanung, 61/3, 30.07.2019
  11. Stadt Hagen, Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, Abteilung Wohnen, 60/2, 02.08.2019
  12. Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Abteilung Denkmalschutz und Stadtbildpflege, 61/0, 08.08.2019
  13. Stadt Hagen, Umweltamt, 69, 08.08.2019
  14. Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, WBH/0, 09.08.2019

In den Stellungnahmen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 12 wurden keine Bedenken oder abwägungsrelevante Anregungen geäußert. Die weiteren Stellungnahmen über die ein Beschluss notwendig ist, werden nachfolgend aufgeführt.

 

 

 

Inhalte der Stellungnahmen

 

Beschlussvorschlag der

Verwaltung

Anpassung

Ja

Nein

8

Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personen-standswesen, Sachgruppe Zentraler Außendienst, All-gemeine Ordnungsbehördliche Aufgaben, 32/03, 25.07.2019

 

Der Antrag auf Luftbildauswertung wurde geprüft.

 

Es werden folgende Kampf-mittelbeseitigungsmaßnahmen empfohlen: Es sind keine Maßnahmen erforderlich, da keine in den Luftbildern erkennbare Belastung vorliegt.

 

Hinweis:

Ist bei der Durchführung der Bauvorhaben der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist Unverzüglich der Kampfmittel-beseitigungsdienst Westfalen-Lippe durch die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu verständigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der bereits auf dem Bebauungsplan vor-handene textliche Hinweis und der Hinweis in der Begründung werden entsprechend angepasst.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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10

Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Abteilung Freiraum- und Grünordnungsplanung, 61/3, 30.07.2019

 

Es wird angeregt die textliche Festsetzung Nr. 5 allgemeiner zu fassen und die Pflanzung eines heimischen Laubbaumes (Wuchs-höhe bis maximal 8 m) oder heimischen Großstrauches auf das jeweilige Grundstück zu beziehen und nicht nur lediglich auf die Vorgartenfläche festzusetzen. Dies hat den Hintergrund, dass im Falle einer an die Baulinie heranrückenden Bebauung lediglich eine ca. 3 m breite Vorgartenfläche entstünde, auf der ein 8 m hoher Baum zu einer erheblichen Verschattung beitragen würde und dies Aus-wirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse (Belichtung der Wohnräume) hätte.

 

 

Für die textlichen Festsetzungen auf den Vorgartenflächen wird empfohlen eine Begrünung der Fläche mit heimischen standortgerechten Pflanzen festzusetzen und explizit reine Rasenflächen und Steingärten auszuschließen.

 

 

 

 

 

 

Der Anregung, die Pflanzung eines heimischen Laubbaumes oder heimischen Groß-strauches auf das gesamte Grundstück zu beziehen, wird gefolgt. Da die Ausrichtung der Gebäude bzw. die Lage der Wohnräume nicht feststeht, wird darauf verzichtet, die Pflanzung auf einen bestimmten Grundstücksbereich zu beschränken. Siehe hierzu auch Stellung-nahme Nr. 7 der ersten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

 

Die Begrünung der Vorgärten ist im Bebauungsplan bereits festgesetzt. Die Besch-ränkung von bekiesten oder befestigten Flächen auf ein notwendiges Maß zur Erschließung des Grundstücks wird er-gänzt. Diese Festsetz-ungen werden – auch vor dem Hintergrund der Diskussion, wie viel den Eigentümern vorge-schrieben werden sollte – als ausreichend er-achtet, um die Ver-siegelung auf dem Grundstück zu redu-zieren und einen Beitrag zum Mikroklima zu leisten. Der Anregung wird teilweise gefolgt.

 

Den Anregungen wird teilweise gefolgt.

 

 

 

 

 

 

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Stadt Hagen, Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen, Abteilung Wohnen, 60/2, 02.08.2019

 

Bei dem Grundstück handelt es sich um ein bisher nicht bebautes Restgrundstück im Eigentum der Stadt Hagen, welches durch den B-Plan als Baufläche festgesetzt werden soll. Aus Sicht der Abteilung Wohnen bestehen dagegen keine Einwände.

 

Allerdings wäre zu prüfen, inwieweit bei dieser „neuen“ Wohnbaufläche eine Kontin-gentierung im Hinblick auf die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum erfolgt. Dies steht im Einklang mit dem Handlungs-konzept Wohnen und den Zielen der Stadtentwicklung, Stadt-planung gemäß Punkt 3. im Bericht der WP vom 29.07.2019, Neubau von zukunftsfähigen Wohn-formen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für das Grundstück in dieser zentralen und attraktiven Lage ist die Bebauung mit Einfam-ilienhäusern geplant. Die Schaffung von bezahl-barem Wohnraum im Sinne des Neubaus von Mietwohngebäuden mit Preisbindung ist an diesem Standort nicht vorgesehen.

 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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13

Stadt Hagen, Umweltamt, 69, 08.08.2019

 

Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (UNB):

 

Nach Überprüfung der Sachlage ist festgestellt worden, dass sich auf dem Gelände drei Bäume befinden, die nach § 3 Baumpflegesatzung Hagen als geschützte Bäume anzusehen sind. Sollten diese Bäume entfernt oder in ihrem wesentlichen Aufbau verändert werden oder Arbeiten im unmittelbaren Wurzelbereich stattfinden ist ein Antrag auf Ausnahmegeneh-migung beim Umweltamt einzureichen. Diese Bäume sind ersatzpflichtig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde (UWB):

 

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Nachverdichtung.

 

Die Untere Wasserbehörde begrüßt ausdrücklich die in Kapitel 8.3 aufgenommene Bestimmung, Zufahrten und Stellplätze dauer-haft wasserdurchlässig zu gestalten. Dies dient natürlich nicht nur dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sondern stellt einen Beitrag zum Grundwasserschutz dar.

 

Allerdings erfüllt der in o. g. Bestimmung aufgeführte Abfluss-beiwert von 0,7 den genannten Zweck nicht bzw. nur in äußerst geringem Umfang. Es sollte daher ein Abflussbeiwert von maximal 0,5 gefordert werden und auf die notwendige fachgerechte Aus-führung hingewiesen werden. Versickerungsfähige Flächen-befestigungen funktionieren nur bei Beachtung einschlägiger technischer Regeln, geeigneter Baustoffauswahl, sowie vor allem fachgerecht ausgeführten Unter-bauten.

 

Stellungnahme der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde (UAWB):

 

Es bestehen keine Bedenken.

 

Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde (UBB):

 

Aus Sicht der UBB bestehen gegen das geplante Vorhaben der Nachverdichtung keine Bedenken.

 

Im o. g. B-Planbereich Brucknerstr. sind der UBB derzeit keine Altlastenverdachtsflächen oder sonstigen schädlichen Bodenveränderungen bekannt. Das Kataster erhebt jedoch keinen Anspruch auf Voll-ständigkeit und gibt nur den derzeitigen Kenntnisstand wieder. Die vorliegenden Festsetzungen sind ausreichend.

 

Stellungnahme der Abteilung Generelle Umweltplanung/Untere Immissionsschutzbehörde:

 

Aus der Klimaanalysekarte geht hervor, dass diese Fläche zum Lastraum mit überwiegend lockerer und offener Bebauung gehört. Die Bebauungsstrukturen und die vorhandene Begrünung sind bioklimatisch positiv zu bewerten und zu erhalten. Aus klimafunktioneller Sicht bestehen bei der geplanten Bebauung dieser Fläche unter 1.000 m² Größe in dem locker bebauten Wohngebiet somit unter Beachtung der u. a. Vorgaben keine Bedenken.

 

Auf die dauerhafte Erhaltung sowie auf die Vermeidung von Versiegelungen der ausgewies-enen Grünflächen ist besonders zu achten. Versiegelte Vorgärten oder Stein-Vorgärten sind nicht zuzulassen. Dies ist auch möglichst in Zukunft zu überprüfen.

 

Als einfache Festsetzung zur Klimaanpassung, um einer lokalen Flächen- und Klimaerwärmung entgegenzuwirken und die Bildung von Wärmeinseln zu reduzieren, bieten es sich an, helle Dachsteine sowie helle Materialien zur Freiflächen-befestigung vorzuschreiben. Hier können Vorgaben in Anlehnung an traditionelle Farben greifen, die Dacheindeckungen aus nicht hochglänzenden Materialien aber in hellen Grau-, evtl. hellen Braun- oder evtl. Rottönen herzustellen.

 

Da sich die Fläche im städtischen Besitz befindet, ist es einfacher Aspekte der Nachhaltigkeit einzubeziehen und einen sehr effizienten Energiestandard für die Einfamilienhäuser vorzuschreiben (z. B. KfW Effizienzhaus 55 Standard oder Passivhaus-Standard). Die Mehrkosten solcher Standards relativieren sich bei entsprechender guter Planung und werden bei sehr guten Innenstadtlagen für Einfamilien-häuser eher akzeptiert.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis auf die geschützten Bäume wird in die Begründung aufge-nommen und an die künftigen Grundstück-seigentümer weiter-gegeben. Die Bäume werden im Bebauungs-plan nicht als zu erhaltende Bäume festgesetzt, da nicht auszuschließen ist, dass diese aufgrund der Baumaßnahmen zum Teil entfernt werden müssen. In diesem Fall sind gemäß der Baumpflegesatzung Ersatzpflanzungen vor-zunehmen oder Aus-gleichszahlungen zu leisten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Anregung wird gefolgt und ein maximaler Abflussbei-wert von 0,5 festgesetzt. In die Festsetzung und in die Begründung wird ein Hinweis zur fach-gerechten Ausführung aufgenommen. Zudem wird der Hinweis an die künftigen Grundstücks-eigentümer weitergegeben.

 

 

 

 

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

Keine Abwägung erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine entsprechende Festsetzung ist auf dem Bebauungsplan bereits vorhanden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Der Anregung wird gefolgt und unter den Örtlichen Gestaltungs-vorschriften die Fest-setzung zur Dachge-staltung entsprechend angepasst sowie eine neue Festsetzung zu hellen Materialien der Freiflächenbefestigungen aufgenommen.

 

 

 

 

 

Im Bebauungsplan kann der der Energie-effizienzstandard nicht festgesetzt werden. Da es sich bei der Fläche um ein städtisches Grundstück handelt, wird der Energieeffizienz-standard jedoch im Grundstückskaufvertrag geregelt. Um dieses Vorgehen bei dem Verkauf aller städtischen Grundstücke grund-sätzlich vorzuschreiben, wird eine entsprechende Vorlage erstellt. Der An-regung wird nicht gefolgt.

 

Den Anregungen wird teilweise gefolgt.

 

 

 

 

 

 

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14

Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungs-planung, Grundstücksentwässer-ung und Kanaldatenbank, WBH/0, 09.08.2019

 

Dem o.g. Bebauungsplan kann vom WBH grundsätzlich zuge-stimmt werden.

 

Bezugnehmend auf die Stellungnahme des WBH vom 22.02.2017 zu dem BPlan-Verfahren wird nochmals auf die Treppenanlage hingewiesen, die sich in dem westlich des Plangebietes verlaufenden Fuß-weg befindet. Die Treppenanlage befindet sich im Eigentum der Stadt Hagen und wird vom WBH unterhalten. Der Aufbau/Unterbau der gesamten Treppenanlage ist beim WBH nicht dokumentiert. Aufgrund der Hanglage der Baugrundstücke werden im Rahmen der Herstellung der Bau-grubensohle je nach Aus-schachtungstiefe und Boden-beschaffenheit Sicherungs-maßnahmen erforderlich werden. Entsprechend sollten analog der o. g. Stellungnahme Auflagen oder sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Treppenanlage erfolgen.

 

Im Mai 2019 wurden zwischen dem Fachbereich Stad-tentwicklung, -planung und Bauordnung und dem WBH neue textliche Hinweise und Festsetzungen zum Überflutungs-schutz abgestimmt. Es wird gebeten, diese Textbausteine in dem B-Plan und der Begründung zu übernehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der in der Stellung-nahme Nr. 9 der ersten Beteiligung der Behör-den und sonstiger Träger öffentlicher Belange aufgeführte Hinweis zur Treppenanlage wird in die Begründung auf-genommen. Zudem wird die Information an die künftigen Grundstücks-eigentümer weiterge-geben. Der Anregung wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die neue textliche Fest-setzung sowie die neuen textlichen Hinweise zum Überflutungsschutz wer-den in den Bebauungs-plan und die Begründung übernommen. Der An-regung wird gefolgt.

 

Den Anregungen wird gefolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anpassungen im Bebauungsplan und in der Begründung

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wurden folgende Ergänzungen und Klarstellungen im Bebauungsplan und in der Begründung vorgenommen:

 

  • Die textliche Festsetzung zum Pflanzgebot von Bäumen und Sträuchern im Vorgarten wurde angepasst und wird auf das gesamte Grundstück bezogen: Je Grundstück ist ein heimischer Laubbaum oder ein heimischer Großstrauch zu pflanzen. Abgänge jeglicher Art sind gleichartig und gleichwertig innerhalb eines Jahres nachzupflanzen.
  • Die textliche Festsetzung zu den nachzuweisenden Stellplätzen ist jetzt unter den Örtlichen Gestaltungsvorschriften zu finden und wurde angepasst: Pro Wohneinheit ist ein privater Stellplatz nachzuweisen.
  • Es wurde die neue textliche Festsetzung zu Überbaubaren Grundstücksflächen hinzugefügt. Hierunter fallen die Regelungen zu Vorgärten und Einfriedungen die vorher unter den Örtlichen Gestaltungsvorschriften zu finden waren. Die Festsetzung zur Begrünung der Vorgärten wurde in der Formulierung geringfügig angepasst.
  • Die textliche Festsetzung zu den gas- und wasserdurchlässigen Zufahrten und Stellplatzflächen wurde angepasst: Als Maßnahme zum Schutz von Boden und Natur sind die Stellplatzflächen und deren Zufahrten dauerhaft gas- und wasserdurchlässig zu befestigen. Zulässig ist lediglich versickerungsfähiges Material mit einem Abflussbeiwert von maximal 0,5. Hinweis: Es ist auf eine fachgerechte Bauausführung zu achten. Versickerungsfähige Flächenbefestigungen funktionieren nur bei Beachtung einschlägiger technischer Regeln, geeigneter Baustoffauswahl, sowie vor allem fachgerecht ausgeführten Unterbauten.
  • Die textliche Festsetzung zur Dachgestaltung wurde angepasst: Die Dacheindeckungen sind in Anlehnung an traditionelle Farben aus nicht hochglänzenden Materialien in hellen Grau-, Braun- oder Rottönen herzustellen.
  • Es wurde die neue textliche Festsetzung zu den Freiflächenbefestigungen hinzugefügt: Die Befestigungen der Freiflächen sind aus hellen Materialien herzustellen.
  • Der textliche Hinweis zu Kampfmitteln wurde aktualisiert.
  • Es wurde die neue textliche Festsetzung zu den Maßnahmen zum Überflutungsschutz hinzugefügt: Sämtliche Gebäudeöffnungen müssen mindestens 20 cm über dem an das Gebäude anschließenden Gelände liegen. Dies gilt für das Hauptgebäude einschließlich der Nebengebäude, die mit diesem verbunden sind. Können die festgesetzten 20 cm in begründeten Fällen nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand eingehalten werden, können andere geeignete Objektschutzmaßnahmen in Abstimmung mit dem WBH vorgenommen werden.

Zudem wurde der textliche Hinweis zum Überflutungsschutz aktualisiert.

  • Der Hinweis auf die im Plangebiet vorhandenen geschützten Bäume und der Hinweis auf die Baumpflegesatzung wurden in der Begründung ergänzt.
  • Der Hinweis auf die Treppenanlage westlich des Plangebiets wurde in der Begründung ergänzt.

Folgende weitere Ergänzungen und Klarstellungen wurden im Bebauungsplan vorgenommen:

 

  • Die textliche Festsetzung zur maximalen Anzahl der Wohnungen wurde um die Möglichkeit einer Einliegerwohnung ergänzt, um den Bauherren einen gewissen Gestaltungs- und Nutzungsspielraum einzuräumen: Je Wohngebäude sind eine Wohnung sowie eine Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche von maximal 75 % der Hauptwohnung zulässig.
  • Bei der textlichen Festsetzung zum Pflanzgebot von Bäumen und Sträuchern wurde die maximale Wuchshöhe der Laubbäume (vormals 8 m) gestrichen, um die Auswahl an geeigneten Bäumen nicht zu sehr einzuschränken. Des Weiteren bezieht sich die Festsetzung nicht länger auf den Vorgarten, sondern das gesamte Grundstück, sodass auch die Pflanzung größerer Bäume im hinteren Garten ermöglicht wird.
  • Die textliche Festsetzung zur Dachgestaltung wurde ergänzt, um den Anforderungen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung gerecht zu werden: Die Dachflächen von Garagen sind zu begrünen.

In der Begründung wurden inhaltliche sowie formale Änderungen aufgrund der oben genannten Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen. Die Begründung vom 25.10.2019 ersetzt die Begründung vom 11.04.2019.

 

Auf eine erneute öffentliche Auslegung kann gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB verzichtet werden, weil die Grundzüge der Planung durch die o. g. Änderungen nicht berührt werden. Da in diesem Fall die Ergänzungen Dritte nicht abwägungsrelevant berühren bzw. nur eine Klarstellung der im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen und Hinweise erfolgt, kann auch von einer beschränkten erneuten Beteiligung abgesehen werden. Die oben aufgeführten Ergänzungen bzw. Klarstellungen sind als geringfügig zu werten und haben keine Auswirkungen auf die Planung. Weiterhin wird damit den Anregungen und Hinweisen aus den Beteiligungsverfahren gefolgt; Interessen Dritter werden nicht tangiert. Auf eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann deshalb verzichtet werden.

 

zum Beschluss b)

 

Folgt der Rat der Stadt dem Beschlussvorschlag dieser Verwaltungsvorlage, wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft und das Bebauungsplanverfahren ist abgeschlossen.

 

zum Beschluss c)

 

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 02.12.1985 rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 5/79 (350) Brucknerstraße. Dieser bestehende Bebauungsplan legt innerhalb des Geltungsbereiches des neuen Bebauungsplanes eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und ein reines Wohngebiet fest. Der Spielplatz wurde nicht umgesetzt. Das Grundstück an der Scharnhorststraße ist mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße – Verfahren nach § 13a BauGB sind die entgegenstehenden Festsetzungen des für dieses Plangebiet bisher maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. 5/79 (350) Brucknerstraße aufgehoben. Dasselbe gilt für die Festsetzungen älterer Pläne und Satzungen (z. B. Fluchtlinienpläne), die für das Plangebiet in früherer Zeit bestanden haben. Die Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes gelten uneingeschränkt. Sollte dieser Plan keine Rechtsverbindlichkeit erlangen oder unwirksam werden, gilt der vorgenannte alte Bebauungsplan für diesen Teilbereich dennoch als aufgehoben. Ein zusätzlicher Aufhebungsbeschluss ist insoweit nicht erforderlich und wird dementsprechend nicht gefasst.

 

Hinweis:

Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Hagen ist der Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche mit der Kennzeichnung Spielplatz dargestellt. Da es sich bei der Kennzeichnung der Wohnbaufläche mit einem Spielplatzsymbol nicht um eine parzellenscharfe Darstellung handelt, sondern hiermit lediglich die Zielsetzung dokumentiert werden sollte, im Bereich der gesamten Wohnbaufläche einen Kinderspielplatz anzulegen, ist eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Die Art der Flächennutzung (Wohnbaufläche) stimmt mit der des Bebauungsplanes überein. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Bestandteile der Vorlagendrucksache

 

  • Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5/16 (673) Wohnbebauung Brucknerstraße – Verfahren nach § 13a BauGB vom 25.10.2019
  • Stellungnahmen, die zur Anpassung des Bebauungsplanes geführt haben:
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Umweltamt, 69, 22.02.2017
    • Stellungnahme des Wirtschaftsbetriebs Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, WBH/0, 22.02.2017
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung,-planung und Bauordnung, Untere Bauaufsichtsbehörde, 23.03.2017
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Sachgruppe Zentraler Außendienst, Allgemeine Ordnungsbehördliche Aufgaben, 32/03, 25.07.2019
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Abteilung Freiraum- und Grünordnungsplanung, 61/3, 30.07.2019
    • Stellungnahme der Stadt Hagen, Umweltamt, 69, 08.08.2019
    • Stellungnahme des Wirtschaftsbetriebs Hagen AöR, Fachbereich Entwässerungsplanung, Grundstücksentwässerung und Kanaldatenbank, WBH/0, 09.08.2019
  • Übersichtsplan des Geltungsbereiches
  • Aufhebungsbereich

 

Anlagen der Beschlussvorlage

Folgende Unterlagen können im Verwaltungsinformationssystem ALLRIS bzw. Bürgerinformationssystem und als Original in der jeweiligen Sitzung eingesehen werden:

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag nach § 44 BNatSchG (Stufe 1 der ASP) in der überarbeiteten Fassung vom 04.11.2016, erstellt durch das Büro ‚weluga umweltplanung Weber Ludwig Galhoff & Partner‘
  • Originale der Stellungnahmen

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

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sind nicht betroffen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Henning Keune

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

gez. Thomas Huyeng

 

Beigeordneter

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

21.11.2019 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen

Erweitern

27.11.2019 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

03.12.2019 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

12.12.2019 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen