Beschlussvorlage - 0930/2019
Grunddaten
- Betreff:
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beabsichtigte Einziehung der Büddinghardt von Einmündung KH-Zufahrt/geplantem Kreisverkehr bis Beginn Fußweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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10.10.2019
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91) aus Gründen des öffentlichen Wohles die
beabsichtigte Einziehung der Büddinghardt von Einmündung KH-Zufahrt/ geplantem Kreisverkehr bis Beginn Fußweg
Die Verkehrsfläche umfasst das Grundstück Gemarkung Westerbauer, Flur 18, Teil aus Flurstück 21mit einer Größe von ca. 2.100 m².
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Durch die Erweiterungen des evangelischen Krankenhauses an der Büddinghardt muss die Verkehrssituation besonders in Bezug auf die Parkmöglichkeiten verändert und verbessert werden. In Folge dessen ist auch die Gesamt- Erschließungssituation anzupassen (sh. dazu auch Vorlage 0720/2019).
Als Kernpunkt dieser Neuplanungen ist eine Parkpalette im Bereich des heutigen Parkplatzes vorgesehen. Die Erreichbarkeit dieses Parkplatzes wird ausschließlich über die Büddinghardt erfolgen.
Um den Parksuchverkehr einzuschränken und alle Besucher direkt auf den Zentralparkplatz (Parkpalette) zu lenken, soll das Parken an der sogenannten Kastanienallee für die Öffentlichkeit aufgegeben werden.
Hierzu wird hinter dem neuen Kreisel eine Schrankenanlage installiert, die das Parken nur für Mitarbeiter ermöglicht. Die öffentliche Wegeführung für Fußgänger und Radfahrer bleibt aber erhalten. Hierzu müssen entsprechende Baulasten gewährt werden.
Da dieser öffentliche Verkehrsraum auch förmlich gewidmet ist, muss hier eine Entwidmung erfolgen.
Rechtsgrundlagen:
Die Büddinghardt ist eine öffentliche Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW, die dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht.
Die Einziehung richtet sich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 2 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße/eines Straßenabschnitts verfügen, wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung vorliegen.
Ein öffentliches Interesse an der Nutzung und Aufrechterhaltung der Büddinghardt in dem genannten Abschnitt als öffentliche Straße ist durch die oben dargestellte Neuordnung nicht mehr vorhanden, daher liegen die Voraussetzungen für die Beseitigung der Büddinghardt in dem genannten Abschnitt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls vor.
Anliegerinteressen sind durch die Einziehung nicht beeinträchtigt.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung vor.
Verfahren:
Das Einziehungsverfahren nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW beginnt, indem die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht wird, um Einwendungen zu ermöglichen (§ 7 Abs. 4 StrWG NRW). Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen im Rahmen der Beschlussfassung zur endgültigen Einziehung zu entscheiden.
Führen die Einwendungen nicht zur Beendigung des Verfahrens, wird die endgültige
Einziehung beschlossen. Diese Verfügung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist kann Klage erhoben werden.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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X | sind nicht betroffen |
| sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben) |
Anlagen
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(wie Dokument)
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