Berichtsvorlage - 0758/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Information zu Änderungen des Landesentwicklungsplanes (Windenergie)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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03.09.2019
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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05.09.2019
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Geplant
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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11.09.2019
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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17.09.2019
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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25.09.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.09.2019
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Mitteilung dient der Information der politischen Gremien zu den Änderungen des Landesentwicklungsplanes (LEP). Die Grundsätze und Ziele zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, speziell der Windenergie werden dargestellt. Eine Beschlussvorlage zum weiteren Vorgehen der Planungen in Hagen wird für die nächste Sitzungsrunde angekündigt.
Begründung
Die Änderungen wurden wie zuvor im Entwurf des Landesentwicklungsplanes dargestellt im Juli 2019 vom Landtag NRW beschlossen.
Für die Regionalplanung wurde unter dem Grundsatz 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung u. a. folgendes gefasst:
„In den Regionalplänen können Vorranggebiete für die Windenergienutzung festgelegt werden. […] die zeichnerischen Festlegungen in den Regionalplänen erscheinen als Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebieten. Dies ermöglicht den kommunalen Planungsträgern, außerhalb von regionalplanerisch festgelegten Vorranggebieten weitere Flächen für die Windenergienutzung in ihren Bauleitplänen im Interesse des Ausbaus der erneuerbaren Energien darzustellen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Windenergienutzung auf geeignete Standorte zu konzentrieren.“
Der RVR plant für den Entwurf des Regionalplans Ruhr eine zweite Offenlage. Ob in den Planunterlagen die bisher ermittelten Vorranggebiete für Windenergie weiterhin Bestand haben werden oder ob der RVR aufgrund der Änderungen des LEPs keine Vorranggebiete im Regionalplan ausweist (es besteht keine Pflicht mehr, siehe oben), ist zz. nicht bekannt. Davon unabhängig zeichnet sich ab, dass aufgrund der weiteren Änderungen des LEPs im Regionalplan für Hagen keine Vorranggebiete mehr darstellbar sind.
Für die kommunale Planung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan wurde unter dem Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlagen (WEA) im LEP folgendes gefasst:
„Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1.500 m zu reinen und allgemeinen Wohngebieten einzuhalten. […] Die kommunale Bauleitplanung muss im Rahmen der Konzentrationszonendarstellung in den Flächennutzungsplänen der Windenergienutzung substanziell Raum schaffen. Ein pauschalierter Vorsorgeabstand von 1.500 m ist in Abwägungsentscheidungen bei der Festlegung von Vorranggebieten in Regionalplänen und Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen zu berücksichtigen.“
Im LEP (alte Fassung) war die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt wurden. Diese Ausnahme wurde gestrichen und neu in den Änderungen des LEPs im Ziel 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme wie folgt gefasst:
„Ausnahmsweise dürfen Waldbereiche für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb von Waldbereichen realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. […] Soweit entsprechende Alternativen außerhalb von Waldbereichen nicht zur Verfügung stehen, bleibt die Umsetzung von Planungen und Maßnahmen, unter anderem die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb von Waldbereichen möglich. Im Rahmen der geforderten Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß einer Waldinanspruchnahme kommen hierfür insbesondere solche Flächen innerhalb von Waldbereichen in Betracht, die neben ihrer wirtschaftlichen Ertragsfunktion keine wesentlichen anderen Waldfunktionen erfüllen.“
Die Vorgaben des LEPs sind für den Fortgang des Verfahrens Teilflächennutzungsplan Windenergie maßgeblich zu berücksichtigen. Daher wird die Verwaltung in einem ersten Schritt prüfen, wie sich die LEP-Änderungen auf die Planungen des Teilflächennutzungsplans Windenergie auswirken. Das Ergebnis wird für die nächste Sitzungsrunde als Beschlussvorlage eingebracht.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung | |
x | sind nicht betroffen |
gez. gez.
Erik O. Schulz Henning Keune
Oberbürgermeister Technischer Beigeordneter
