Beschlussvorlage - 0788/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 15.11.2019 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben sind hiervon ausgeschlossen.

 

  1. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen wollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die vorliegende Planung nach den Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetzes NRW legt den Fokus auf die voll- und teilstationäre Pflege und umfasst die Jahre 2019 bis 2022. Für 2022 wird ein Fehlbedarf von 38 vollstationären Pflegeplätzen prognostiziert. Um diesen Bedarf decken zu können, sollen vermehrt Wohngemeinschaften geschaffen werden, ein Bedarf für ein weiteres Pflegeheim besteht nicht.

 

Für die teilstationäre Pflege (Tagespflege) wird der Bedarf im Jahr 2022 ebenfalls gedeckt sein. Weitere teilstationäre Pflegeeinrichtungen werden daher nicht benötigt.

 

Bereits in den vergangen drei Jahren hat die Stadt Hagen gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW von der Möglichkeit einer verbindlichen Bedarfsplanung für die vollstationäre Pflege Gebrauch gemacht, um steuernd Einfluss nehmen zu können. Nun wird die verbindliche Bedarfsplanung auch auf teilstationäre Einrichtungen ausgeweitet.

 

Nach den rechtlichen Vorschriften ist der Beschluss über die verbindliche Bedarfsplanung jährlich neu zu bestätigen.

 

Begründung

 

Ziel des Alten- und Pflegegesetzes NRW ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungskultur für ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige. Das Gesetz verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte zur Sicherstellung einer pflegerischen Angebotsstruktur, die den örtlichen Bedarfen entspricht. Um dies zu gewährleisten ist eine regelmäßige Planung vorgeschrieben.

 

Die Planung umfasst gem. § 7 Abs. 1 APG:

1. die Bestandsaufnahme der Angebote,

2. die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und

3. die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.

 

Die Planung umfasst dabei insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie Angebote für spezielle Zielgruppen und die Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur.

 

Kreise und Städte sind verpflichtet, die Ergebnisse der Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen alle zwei Jahre zusammen zu stellen. Wird vom Rat der Stadt eine verbindliche Bedarfsplanung beschlossen, erfolgen die Planungen jährlich.

 

Die ersten drei Pflegebedarfsplanungen nach dem APG NRW wurden am 30.06.2016 (Vorlage 0423/2016), am 14.12.2017 (Vorlage 0739/2017) und am 13.12.2018 (Vorlage 0907/2018) vom Rat verbindlich beschlossen.

 

Die nun vorliegende Pflegebedarfsplanung für die Stadt Hagen für die Jahre 2019 bis 2022 umfasst eine Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeplätze.

 

Nach der vorliegenden Bedarfsberechnung ergibt sich für die Stadt Hagen bis zum Jahr 2022 eine Bedarfslücke von 38 vollstationären Pflegeplätzen. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass zurzeit ca. 106 pflegebedürftige Menschen in Wohngemeinschaften betreut werden und dass bis zum Jahr 2022 voraussichtlich weitere Plätze in einer geplanten Wohngemeinschaft geschaffen werden können.

Die Bedarfslücke soll durch die Schaffung von weiteren Wohngemeinschaften geschlossen werden. Für ein weiteres Pflegeheim wird kein Bedarf gesehen.

 

Für den Bereich der teilstationären Pflege (Tagespflege) sind drei weitere Einrichtungen geplant, eine Einrichtung plant eine Erweiterung. Diese Planungen wurden bereits mit der Stadt Hagen abgestimmt. Darüber hinaus besteht kein Bedarf für teilstationäre Pflegeeinrichtungen.

 

Die Stadt kann durch das Steuerungsinstrument der verbindlichen Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen interessierte Investoren abhalten, in Hagen weitere Einrichtungen zu schaffen, wenn der Bedarf in Hagen gedeckt ist.

Werden durch die Einrichtung eines Pflegeheimes oder einer Tagespflege zusätzliche Plätze geschaffen, benötigen die Betreiber künftig eine Bedarfsbe-stätigung der Stadt, um investive Kosten über das Pflegewohngeld oder den Aufwendungszuschuss abrechnen zu können. Da ein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Einrichtungen nicht gegeben ist, werden Bedarfsbestätigungen nicht erteilt.

 

Die Situation in Hagen wird vom Fachbereich Jugend und Soziales weiter beobachtet, auch unter dem Aspekt, dass das geplante Angehörigenent-lastungsgesetz in Zukunft in Kraft tritt. Dieses Gesetz sieht vor, dass Angehörige erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 Euro vom Sozialamt in Anspruch genommen werden, damit werden Eltern und Kinder von pflegebedürftigen Angehörigen entlastet. Ob hierdurch der Bedarf an stationären Pflegeplätzen steigt, bleibt abzuwarten.

 

Ob es für Hagen eine verbindliche Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen geben soll, ist nun vom Rat der Stadt Hagen zu entscheiden.

 

Die als Anlage beigefügte Bedarfsplanung für voll- und teilstationäre Pflege-einrichtungen in Hagen enthält detaillierte Erläuterungen und entsprechende Bedarfsberechnungen.

 

 


 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

 

X

sind betroffen (hierzu ist eine kurze Erläuterung abzugeben)

 

Kurzerläuterung:

Menschen mit Behinderung sind im Alter von einer Pflegebedürftigkeit genauso betroffen wie Menschen ohne Behinderung. Eine besondere Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erfolgt daher in der vorliegenden Pflegebedarfsplanung nicht. Besondere Bedarfe von älteren Menschen mit Behinderung werden in der gemeinsamen Behindertenbedarfsplanung mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe aufgegriffen und sind - zumindest vorerst - nicht Bestandteil der vorliegenden Pflegebedarfsplanung.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Margarita Kaufmann

Beigeordnete

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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24.09.2019 - Seniorenbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

  1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird beschlossen und gem.

§ 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben sind hiervon ausgeschlossen.

 

  1. Die Stadt Hagen macht von Ihrem Recht  gem. §11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen wollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht.

 

Abstimmungsergebnis:

 

X

Einstimmig beschlossen

 

 

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08.10.2019 - Beirat für Menschen mit Behinderungen - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Beirat für Menschen mit Behinderungen empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Der Pflegebedarfsplan für Hagen 2019 bis 2022 wird beschlossen und gem. § 7 Abs. 6 des Alten- und Pflegegesetzes verbindlich festgestellt. In der Stadt Hagen besteht ab dem 01.01.2020 kein Bedarf für weitere voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Bereits mit der Stadt Hagen abgestimmte Vorhaben sind hiervon ausgeschlossen.

 

  1. Die Stadt Hagen macht von ihrem Recht gem. § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW Gebrauch. Eine Förderung für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hagen liegen und zusätzliche Plätze schaffen wollen, wird von einer Bedarfsbestätigung der Stadt abhängig gemacht.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

18

Dagegen:

./.

Enthaltungen:

./.

 

 

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26.11.2019 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Siehe Beschluss zu TOP 9.1

 

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12.12.2019 - Rat der Stadt Hagen