Beschlussvorlage - 1126/2005
Grunddaten
- Betreff:
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Vorschlag zur Wegebenennung an der Eugen-Richter-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB62 - Geoinformation und Liegenschaftskataster
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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01.02.2006
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Sachverhalt
Diese Anregung ist von der Bezirksvertretung positiv aufgenommen worden. Gleichzeitig wurde die Verwaltung damit beauftragt, eine Realisierung herbeizuführen.
Nach ordnungsrechtlicher Prüfung und unter Berücksichtigung aller entscheidungs-relevanten Benennungskriterien empfiehlt die Verwaltung, auf die vorgenannte Benennung zu verzichten.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 2/89 (451), 4. Änderung
vom 22.10.2004, hatte die Kreishandwerkerschaft Hagen mit Schreiben vom
17.11.2004 Anregungen zur vorgelegten Planung vorgebracht.
Hierbei bat sie u.a. um einen eigenständigen Straßennamen für die von der ”Eugen-Richter-Straße” abzweigende Verkehrsfläche.
Im ursprünglichen Entwurf des vorgenannten Bebauungsplanes beginnt die Verbindung ”Konrad-Adenauer-Ring”/”Eugen-Richter-Straße” ca. 300 m vor der Rehstraße. Geplant war, die vorhandene Mauer zu entfernen und in Höhe der Rehstraße auf dem Niveau der ”Eugen-Richter-Straße” anzugelangen. Hierzu hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 26.03.1998 die Benennung ”Eugen-Richter-Straße” beschlossen (Anlage 1). Diese Variante (Abtragung der Stützmauer) hat sich jedoch als nicht finanzierbar herausgestellt.
Inhalt des vorliegenden Änderungsverfahrens (mittlerweile rechtskräftig) war es nun, die neue Lage der Anbindung ”Konrad-Adenauer-Ring”/”Eugen-Richter-Straße” festzusetzen (Anlage 2).
Aus diesem Grund haben die im Baugebiet liegenden Grundstücke ”Eugen-Richter-Str. 114” (HAWIT) und ”118” (Verlag Hinnerwisch) eine separate Zuwegung erhalten (Anlage 3, 3A). Diese 4,00 m breite und ca. 50 m lange Zuwegung ist als Stich und an ihrem Ende wendehammerähnlich ausgebildet worden.
Seit Benennung der tlw. verlegten
”Eugen-Richter-Straße” bzw. nach Fertigstellung der durch das 4.
Änderungsverfahren zu erfolgenden Anbindung erfolgt die Zufahrt bzw. der Zugang
zu den vorgenannten Firmen nach wie vor
über die ”Eugen-Richter-Straße”. Die an diesem Weg befindlichen
Grundstücke bleiben weiterhin gemäß §13 GebietsO ausreichend bezeichnet.
Für eine Benennung dieses im
verkehrstechnischen Sinne als untergeordnet anzusehenden Zuweges gab es keine
ordnungsrechtliche Notwendigkeit und somit keinen Handlungsbedarf. Dass die
z.Zt. bestehende Situation hinsichtlich der Auffindbarkeit der Lagebezeichnung
unter Umständen zu Orientierungsschwierigkeiten führen kann, lässt sich leider
nicht immer vermeiden. Sobald die Ergebnisse des 4. Änderungsverfahren in die
Örtlichkeit umgesetzt sind, dürfte die angesprochene Situation bereinigt sein.
Hilfsweise sind vor geraumer Zeit an markanten Stellen entsprechende
Hinweisschilder errichtet worden (Anlage 4).
Im konkreten Fall wurde auch die
Benennung nach ”Handwerker” abgelehnt, weil sich in den letzten
Jahrzehnten eine Übung herausgebildet
hat, grundsätzlich keine Straße nach
lebenden Personen und bestehenden Firmen oder Einrichtungen umzubenennen. Denn
solche Sitze sind mobile Einrichtungen, die einmal untergegangen oder verlegt
sind, keinen Bezug für historisch Bewusste zur Namenherkunft vorweisen können.
Diesen Erwägungen ist die Verwaltung bisher gefolgt.
Diese Stellungnahme ist durch Schreiben 62/1004 am 08.12.2004 der Bezirksverwaltungsstelle 162 mitgeteilt worden, mit dem Hinweis, dass bei politischer Akzeptanz Unannehmlichkeiten für die betroffenen Anlieger entstehen könnten. Ob sich hieraus Regressansprüche der Betroffenen gegen die Stadt Hagen ( Kosten auf Änderung von Briefköpfen, Stempel usw. ) ableiten ließen, konnte von hier nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund erschien es sinnvoll, die betroffenen Anlieger in die Entscheidungsfindung rechtzeitig mit einzubeziehen.
Mit Mail vom 21.02.2005 wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass der Vorschlag der Kreishandwerkerschaft jedoch positiv aufgenommen wurde. Gleichzeitig wurde von der Bezirksverwaltungsstelle um Realisierung gebeten.
Daraufhin hat das Fachamt die notwendigen Feststellungen zur Umbenennung eingeleitet und am 03.03.2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hierbei wurden zwei von der Maßnahme betroffene Betriebsgebäude vorgefunden, in denen neben der Kreishandwerkerschaft selbst neun weitere Firmen untergebracht sind. Daran anschließend sind diese Firmen informiert und durch Anschreiben 62/1004 vom 08.03.2005 gebeten worden, vor Einleitung eines offiziellen Benennungsverfahrens ihre Meinung zu äußern.
Als Fazit dieser Umfrageaktion wird festgehalten: Dem vorherrschenden Meinungsbild aus diesem Umfeld nach ist zu vermuten, dass keine einvernehmliche Regelung mit den Firmeninhabern zu erwarten ist. Neben den Kosten wurden inhaltliche Erwägungen angezeigt, die das ”Profil” der Anrainer durch den Namen ”Handwerker” nicht entsprechend repräsentiere. Auch die Frage der Sinnhaftigkeit ist erwogen worden. Von immensen Aufwendungen, bedingt durch die Pflege eines 35.000-fachen Kundenstammes, und erheblichem Kostenaufwand - von einem €-Betrag in zweistelliger Tausendhöhe - ist weiterhin die Rede.
Die Inhalte der Meinungsumfrage sind ebenfalls der Bezirksverwaltungsstelle 162 durch Schreiben 62/1004 vom 18.04.2005 mitgeteilt worden.
Aufgrund der massiven Ablehnung der Betroffenen hält es die Verwaltung nicht für ratsam, eine Umbenennung nach ”Handwerker” vorzunehmen. Insbesondere die hieraus evtl. erwachsenden Regressansprüche gegen die Stadt Hagen sind bei der Entscheidungsfindung gebührend zu beachten.
Eine genaue Feststellung der Ansprüche durch das Rechtsamt ist noch nicht erfolgt. Ein Schadenersatzanspruch könnte gegeben sein, wenn die Anlieger als Nichtstörer in Anspruch genommen würden. Außerdem könnte Ermessensfehlgebrauch vorliegen, wenn kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen des Allgemeinwohls und dem Schutz privater Interessen besteht, welcher ebenfalls zu berechtigten Schadenersatzansprüchen führen könnte.
Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen empfiehlt die Verwaltung der Bezirksvertretung die Umbenennung nicht vorzunehmen.
Auswirkungen
a
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Es entstehen keine finanziellen und personellen
Auswirkungen. |
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Hinweis: Diese und alle weiteren Zeilen in
diesem Fall bitte löschen! |
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1. Rechtscharakter |
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Auftragsangelegenheit |
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Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung |
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Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
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X |
Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
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Vertragliche Bindung |
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Fiskalische Bindung |
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X |
Beschluss RAT, HFA, BV, Ausschuss, sonstige |
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Dienstvereinbarung mit dem GPR |
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Ohne Bindung |
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Erläuterungen: |
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A: Ob die Maßnahme finanzielle Auswirkungen
hat, hängt von künftigen Ereignissen ab. |
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01.02.2006 - Bezirksvertretung Haspe - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Haspe beauftragt die Verwaltung, nach Fertigstellung der Anbindung Eugen-Richter-Straße an den Konrad-Adenauer-Ring, die abzweigende Stichstraße, die zu den Häusern: Eugen-Richter-Straße 114 – 118 führt, Handwerkerstraße zu benennen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, die Anwohnerinnen und Anwohner bereits jetzt über diesen Beschluss in Kenntnis zu setzen.
Die Verkehrsfläche ist dem Schiedsamtsbezirk 9
zugeordnet.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Mit Mehrheit beschlossen |
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Dafür: |
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Dagegen: |
1 |
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Enthaltungen: |
1 |
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