Beschlussvorlage - 0860/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung der Bewirtschaftung von Sportanlagen, die Teil des BGA Sportstätten sind, auf die Vereine
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- SZS - Servicezentrum Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sport- und Freizeitausschuss
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Vorberatung
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19.09.2019
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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31.10.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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14.11.2019
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dass eine Übertragung der Bewirtschaftung von Sportplätzen in die volle Verantwortung von Vereinen nur bei Sportstätten möglich ist, die nicht Teil des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Sportstätten sind. Der Beschluss der Vorlage „Pakt mit dem Hagener Sport“ zu Punkt 3 (Vorlage 0489/2009) wird entsprechend aufgehoben.
Sachverhalt
Kurzfassung
Mit der Vorlage „Pakt mit dem Hagener Sport“ (Vorlage 0489/2009) wurde vom Rat beschlossen, dass eine Übertragung von Sportplätzen in die volle Verantwortung von Vereinen möglich ist.
Dies sollte einen möglichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung der Stadt darstellen, da nur jeweils 75 % der durchschnittlichen Unterhaltungskosten als Zuschuss für definierte Aufgaben gewährt werden sollten. Dieser Zuschuss wurde in nachfolgenden Verhandlungen mit den Sportvereinen auf 80 % erhöht (vgl. z. B. Vorlage 0325/2012). Damit sollte sich eine 20-prozentige Ersparnis bei der Stadt Hagen ergeben.
Seit dem 01.01.2018 ist mit der Einführung der Sportstätten Nutzungsgebühr (Energie und Bewirtschaftungsumlage) der BgA (Betrieb gewerblicher Art) Sportstätten gegründet worden.
Sportstätten können nur dem BgA zugeordnet werden, wenn die Stadt weitere Leistungen gegenüber den Nutzern der Sportanlagen erbringt, die über die bloße Bereitstellung der Sport- und Sondersportanlagen hinausgeht.
Wird die Bewirtschaftung in die volle Verantwortung von Vereinen übergeben, können diese Sportplätze nicht weiter Teil des BgA Sportstätten sein. Hierdurch entstünden der Stadt Hagen anteilig Einnahmeverluste aus der Energie- und Bewirtschaftungsumlage (ca. 140.000 € pro Jahr) und dem Vorsteuerüberhang (ca. 120.000 € pro Jahr). Weiterhin wäre die Stadt Hagen verpflichtet, aufgrund von Vorsteuerkorrekturen nach § 15 a UStG erhebliche Vorsteuerbeträge aus Vorjahren an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Die von der Stadt potenziell zu erzielende 20-prozentige Einsparung bei der Übertragung der Bewirtschaftung, würde schon fast durch die ggf. anfallende Umsatzsteuer auf die Leistungen der Sportvereine egalisiert.
Aufgrund der steuerlichen und finanziellen Nachteile ist eine Übertragung der Unterhaltungsträgerschaft von Sportanlagen des BgA auf die Vereine nicht sinnvoll.
Begründung
Lt. Ratsbeschuss ist es möglich, Vereinen die Unterhaltungsträgerschaft von Sportanlagen zu übertragen.
Sportstätten können nur dem BgA Sportstätten zugeordnet werden, wenn die Stadt weitere Leistungen gegenüber den Nutzern der Sportanlagen erbringt, die über die bloße Bereitstellung der Sport- und Sondersportanlagen hinausgeht. Daher sind die Sportplätze, bei denen Leistungen wie die Reinigung, Platzpflege oder die Unterhaltung zumindest zu einem wesentlichen Teil von den Vereinen selbst erbracht werden, nicht dem BgA Sportstätten zugeordnet. In diesen Fällen ist die Überlassung der Sportplätze der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dieses Vorgehen erfolgt in Abstimmung mit der Finanzverwaltung. Eine verbindliche Auskunft hierzu liegt vor. Bei einer Abweichung von diesem Sachverhalt würde die
verbindliche Auskunft Ihre Bindungswirkung verlieren. Somit müssen Sportstätten, bei denen die Vereine die Unterhaltungsträgerschaft selbst übernehmen, aus dem BgA Sportstätten ausscheiden.
Daraus ergeben sich folgende finanzielle und steuerliche Auswirkungen:
Der Vorsteuerüberhang (ca. 120.000 € im Jahr 2018) und die Erträge aus der Energie- und Bewirtschaftungsumlage (ca. 140.000 € im Jahr 2018), die durch den BgA Sportstätten generiert werden, mindern sich durch jede ausscheidende Sportstätte anteilig. Die beiden hierzu geplanten Konsolidierungsmaßnahmen müssten angepasst und ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert werden.
Darüber hinaus sind mögliche Vorsteuerkorrekturen nach § 15 a UStG zu beachten.
Wurden bei einer Sportstätte innerhalb der letzten 5 Jahre vor ihrem Ausscheiden Wirtschaftsgüter oder Betriebsvorrichtungen (wie z. B. ein Kunstrasenplatz) angeschafft, ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG durchzuführen. Die geltend gemachte Vorsteuer ist zeitanteilig zu berichtigen.
Scheidet beispielsweise der Kunstrasenplatz Dahl 12 Monate nach seiner Fertigstellung aus dem BgA aus, müsste die Stadt Hagen 40.000 € (48/60 von 50.000 €) an das Finanzamt zurückzahlen.
Daher ist es insbesondere bei Sportstätten, bei denen in den letzten 5 Jahren größere Investitionen getätigt wurden wichtig, dass diese ein Teil des BgA Sportstätten bleiben.
Weiterhin sind die ausscheidenden Sportstätten mit dem Teilwert aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen und ggf. stille Reserven aufzudecken. Diese Aufdeckung der stillen Reserven wird aber in der Regel nicht zu einer Steuer führen, da der BgA Sportstätten im Allgemeinen Verluste erwirtschaftet, so dass eine Verrechnung der stillen Reserven erfolgen kann. Bei der Bewertung der entnommenen Sportstätte und der buchhalterischen Abwicklung würde hierbei aber ein hoher Arbeitsaufwand anfallen. Es muss für jedes in der Sportstätte angeschaffte Wirtschaftsgut eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG geprüft und der zu korrigierende Anteil ermittelt werden.
Die Leistungen, die die Vereine mit der Übernahme der Unterhaltungsträgerschaft gegen Entgelt an die Stadt erbringen, würden sich ggf. noch um die entstehende Umsatzsteuer verteuern.
Diese Umsatzsteuerpflicht für die Vereinsleistung entsteht im Übrigen völlig unabhängig vom Modell des BgA und der Energie- und Bewirtschaftungsumlage.
„Die Umsätze eines Sportvereins, der ausschließlich und unmittelbar steuer-begünstigten Zwecken im Sinne der § 51 ff AO (Abgabenordnung) dient, aus der Pflege/Unterhaltung von Sportanlagen im Rahmen eines Leistungsaustauschver-hältnisses mit der Gemeinde unterliegen dem Regelsteuersatz“ (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht 5. Senat AZ 5 K 79/12).
Ein Vorsteuerabzug der Stadt Hagen ist bei dieser Leistung mangels Zuordnung zu einem BgA nicht gegeben.
Die Stadt Hagen hatte gemeinsam mit der Gemeindeprüfungsanstalt unter Hinzuziehung eines externen Steuerberaters nach einem Weg gesucht, eine Umsatzsteuerpflicht dieser Vereinsleistungen zu vermeiden. Nach übereinstim-mender Einschätzung aller Beteiligten ist eine solche Steuerpflicht auf Vereinsleistungen unter den o. g. Rahmenbedingungen aber leider nicht zu vermeiden, so dass sich die Vereinsleistungen ggf. um die Umsatzsteuer von 19 % verteuern würden, ohne das die Vorsteuer von der Stadt geltend gemacht werden kann. Der scheinbare 20-prozentige Vorteil wäre damit ausgezehrt. Die steuerlichen Nachteile aus dem Verlust des BgA kämen hinzu.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Durch den Beschluss werden die oben dargestellten steuerlichen Nachteile (bis zu 120.000 € Vorsteuer) und die ansonsten wegbrechenden Erträge aus der Energie- und Bewirtschaftungsumlage (bis zu 140.000 €) vermieden.
gez. i. V. Christoph Gerbersmann | gez. Henning Keune |
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer | Technischer Beigeordneter
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bei finanziellen Auswirkungen: gez. Christoph Gerbersmann
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer
