Beschlussvorlage - 0048/2004

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NW zur Verlegung eines Schmutzwasserkanals, je einer Gas-/ und Wasserleitung und zwei Leerrohren zur Stromversorgung, sowie der Anlage einer 3,50 Meter breiten, wasserdurchlässigen Pflasterdecke und zwei 10 Meter langen Ausweichbuchten im Einmündungsbereich zur “Harkortstraße” am geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.55 “Haus Harkorten” zu.

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Sachverhalt

Anlass der Befreiung:

 

Im Zuge der geplanten baulichen Erweiterungen auf Gut Harkorten ist eine Erneuerung der Ver- und Entsorgung erforderlich. Ein Schmutzwasserkanal der SEH sowie die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom durch die Mark E sollen gebündelt in einer Trasse neu verlegt werden. Federführend wurde von der SEH mit Schreiben vom 05.02.2004 ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes Hagen gestellt (s. Anlage), da die neue Trasse in die vorhandene Zufahrt verlegt werden soll. Diese ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteils 1.4.2.55 “Haus Harkorten”. Es handelt sich bei dem geschützten Landschaftsbetsandteil um eine Lindenallee.

 

Die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, die Befreiung zu erteilen, da eine Beeinträchtigung der Bäume durch die Baumaßnahme unwahrscheinlich ist. Soweit Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, sollen diese durch Auflagen minimiert werden. Außerdem wird der nah an der östlich stehenden Baumreihe verlegte alte Kanal nicht wieder aufgenommen. Neue Beeinträchtigungen können so vermieden werden und zusätzliche Flächen nach Verlegung des neuen Kanals in der Zufahrt zurückgebaut und für den Baum verträglicher gestaltet werden.

 

Beabsichtigt ist, die Versorgungsleitungen in einer 1,60 m breiten Trasse einen Meter tief zu verlegen. Der Abstand zwischen den Baumreihen beträgt 9,50 – 10,0 m. Der Abstand der Abgrabung zur östlichen Baumreihe beträgt 3,50 – 4,00 m, der Abstand zur westlichen Baumreihe 4,00 – 4,50 m. Zudem stehen die westlichen Bäume auf einer Böschung, die zur geplanten Trasse zwischen einem halben und einem Meter Höhenunterschied aufweist und zusätzlich noch durch einen tieferen Graben getrennt ist.

 

Die Wahrscheinlichkeit, dass im Trassenbereich Wurzelwerk, insbesondere stärkere Versorgungswurzeln oder gar wichtige Haltewurzeln angetroffen werden, ist gering. Denn auf der östlichen Seite befindet sich eine alte Kanaltrasse aus den 80-er Jahren, bei deren Bau wahrscheinlich bereits Wurzeln gekappt wurden. Auf der westlichen Seite verläuft ein ca. 0,8 m tiefer Wassergraben am Fuße der Baumreihe, der die Ausbildung von Wurzeln in Richtung Zufahrt unterbindet. Für den Fall, dass vereinzelt dennoch der Wurzelbereich tangiert wird, wird die Umstellung auf Handschachtung und eine Verfahrensweise gem. DIN 18920 zur Auflage gemacht. So dürfen Wurzeln mit mehr als 3 cm Durchmesser z. B. nicht mehr durchtrennt werden. Durch die Anwesenheit einer Fachfirma während der Abgrabungsphase soll gewährleistet werden, dass angegrabenes Wurzelwerk fachgerecht versorgt wird.

 

Die anschließende Anhebung der Fahrbahnhöhe um 30 cm durch Schotterauftrag   fördert die Bodenbelüftung im Bereich der Zufahrt. Derzeit ist von einer starken Verdichtung im Fahrbahnbereich auszugehen. Auch die anschließende Versiegelung mit wasserdurchlässigem Pflaster verbessert letztendlich den Zustand. Hierfür soll ebenfalls eine Befreiung erteilt werden. 

 

Anlage:

 

Antragsunterlagen SEH vom 05.02.2004

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Auswirkungen

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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25.02.2004 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen