Beschlussvorlage - 0048/2004
Grunddaten
- Betreff:
-
Erschließung geplante Bebauung - Haus Harkorten hier: Antrag auf Befreiung zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen in der Allee
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Kai Gockel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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25.02.2004
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Beschlussvorschlag
Der Landschaftsbeirat stimmt der
Erteilung einer Befreiung gem. § 69 LG NW zur Verlegung eines
Schmutzwasserkanals, je einer Gas-/ und Wasserleitung und zwei Leerrohren zur
Stromversorgung, sowie der Anlage einer 3,50 Meter breiten, wasserdurchlässigen
Pflasterdecke und zwei 10 Meter langen Ausweichbuchten im Einmündungsbereich
zur “Harkortstraße” am geschützten Landschaftsbestandteil 1.4.2.55
“Haus Harkorten” zu.
Sachverhalt
Anlass der Befreiung:
Im Zuge der geplanten baulichen Erweiterungen auf Gut Harkorten ist eine Erneuerung der Ver- und Entsorgung erforderlich. Ein Schmutzwasserkanal der SEH sowie die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom durch die Mark E sollen gebündelt in einer Trasse neu verlegt werden. Federführend wurde von der SEH mit Schreiben vom 05.02.2004 ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes Hagen gestellt (s. Anlage), da die neue Trasse in die vorhandene Zufahrt verlegt werden soll. Diese ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteils 1.4.2.55 “Haus Harkorten”. Es handelt sich bei dem geschützten Landschaftsbetsandteil um eine Lindenallee.
Die untere
Landschaftsbehörde beabsichtigt, die Befreiung zu erteilen, da eine Beeinträchtigung
der Bäume durch die Baumaßnahme unwahrscheinlich ist. Soweit Beeinträchtigungen
nicht ausgeschlossen werden können, sollen diese durch Auflagen minimiert
werden. Außerdem wird der nah an der östlich stehenden Baumreihe verlegte alte
Kanal nicht wieder aufgenommen. Neue Beeinträchtigungen können so vermieden
werden und zusätzliche Flächen nach Verlegung des neuen Kanals in der Zufahrt
zurückgebaut und für den Baum verträglicher gestaltet werden.
Beabsichtigt
ist, die Versorgungsleitungen in einer 1,60 m breiten Trasse einen Meter tief
zu verlegen. Der Abstand zwischen den Baumreihen beträgt 9,50 – 10,0 m.
Der Abstand der Abgrabung zur östlichen Baumreihe beträgt 3,50 – 4,00 m,
der Abstand zur westlichen Baumreihe 4,00 – 4,50 m. Zudem stehen die
westlichen Bäume auf einer Böschung, die zur geplanten Trasse zwischen einem
halben und einem Meter Höhenunterschied aufweist und zusätzlich noch durch
einen tieferen Graben getrennt ist.
Die
Wahrscheinlichkeit, dass im Trassenbereich Wurzelwerk, insbesondere stärkere
Versorgungswurzeln oder gar wichtige Haltewurzeln angetroffen werden, ist
gering. Denn auf der östlichen Seite befindet sich eine alte Kanaltrasse aus
den 80-er Jahren, bei deren Bau wahrscheinlich bereits Wurzeln gekappt wurden.
Auf der westlichen Seite verläuft ein ca. 0,8 m tiefer Wassergraben am Fuße der
Baumreihe, der die Ausbildung von Wurzeln in Richtung Zufahrt unterbindet. Für
den Fall, dass vereinzelt dennoch der Wurzelbereich tangiert wird, wird die
Umstellung auf Handschachtung und eine Verfahrensweise gem. DIN 18920 zur
Auflage gemacht. So dürfen Wurzeln mit mehr als 3 cm Durchmesser z. B. nicht
mehr durchtrennt werden. Durch die Anwesenheit einer Fachfirma während der
Abgrabungsphase soll gewährleistet werden, dass angegrabenes Wurzelwerk
fachgerecht versorgt wird.
Die anschließende Anhebung der Fahrbahnhöhe um 30 cm durch Schotterauftrag fördert die Bodenbelüftung im Bereich der Zufahrt. Derzeit ist von einer starken Verdichtung im Fahrbahnbereich auszugehen. Auch die anschließende Versiegelung mit wasserdurchlässigem Pflaster verbessert letztendlich den Zustand. Hierfür soll ebenfalls eine Befreiung erteilt werden.
Anlage:
Antragsunterlagen SEH vom 05.02.2004
