Beschlussvorlage - 0773/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Analyse des steuerlichen Risikos in den Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt Hagen und dem Wirtschaftsbetrieb Hagen AöR (WBH) unter Berücksichtigung der neuen Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- VB2/S-BC - Strategisches Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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12.09.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.09.2019
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der Gesetzgeber hat die Umsatzbesteuerung für die öffentliche Hand mit Einführung des neuen § 2b UStG grundlegend geändert.
Auf Grund dieser Rechtsänderung besteht ab dem Jahr 2021 das Risiko, dass ein Großteil der Leistungsbeziehungen zwischen der Stadt und dem WBH umsatzsteuerpflichtig wird. Die mögliche Mehrbelastung für den städtischen Konzern würde jährlich ca. 2,1 - 2,6 Mio. € betragen.
Hinsichtlich der Leistungen des WBH an die Stadt (steuerliche Mehrbelastung ca. 1,9 - 2,4 Mio. €) ist es denkbar, dass eine Nichtsteuerbarkeit nach § 2b Absatz 3 Nr. 2 UStG („Bauhof als Ganzes") erreicht werden kann, wenn der WBH auf Grundlage einer langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in Gänze die Aufgaben, die bis dahin vom Bauhof der Stadt Hagen wahrgenommen wurden, übernommen hat.
Hier bestehen jedoch in verschiedenen Bereichen Unsicherheiten, die zum jetzigen Zeitpunkt ohne eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung nicht abschließend zu klären sind.
Hinsichtlich der Leistungen der Stadt an den WBH (steuerliche Mehrbelastung ca. 170.000 €) erscheint die Anwendbarkeit des § 2b Absatz 3 Nr. 2 UStG unwahrscheinlich, so dass zukünftig Umsatzsteuer anfallen würde.
Um bei den bestehenden rechtlichen Risiken Rechtssicherheit zu erhalten, empfiehlt es sich, den Sachverhalt durch eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt absichern zu lassen. Dies setzt jedoch voraus, dass der bestehende Sachverhalt geändert und dieser geänderte Sachverhalt vor dessen Verwirklichung abgefragt wird. Hier besteht die Möglichkeit, dass durch die notwendige Modifikation der rechtlichen Grundlagen ein Abfragegrund erreicht ist.
Begründung
Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit der Einführung des § 2b UStG grundlegend verändert hat, werden alle bestehenden Sachverhalte auf ihre Steuerbarkeit ab dem Jahre 2021 von der Verwaltung beurteilt.
Besondere steuerliche Problemstellungen aus der Rechtsänderung ergeben sich im Zusammenhang mit den sog. Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hierbei ist eine Umsatzsteuerpflicht auf Grund fehlender Konkretisierung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig zu beurteilen. Diese Problematik besteht im Falle der Stadt Hagen unter anderem in den Leistungsbeziehungen zum WBH.
Um eine eventuelle steuerliche Mehrbelastung zu bestimmen, wurden die gegenseitigen Leistungsbeziehungen gemeinsam mit dem WBH analysiert und von den jeweiligen Steuerberatern steuerlich gewürdigt.
Diese Analyse hat ergeben, dass ein Großteil der Leistungen (z. B. Reparatur und Wartung von PKW und LKW; Personaldienstleistung), die die Stadt an den WBH erbringt, nach derzeitiger Rechtsauffassung umsatzsteuerpflichtig werden.
Dies würde eine jährliche Steuermehrbelastung i. H. v. ca. 170.000 € bedeuten.
Ein deutlich größeres steuerliches und finanzielles Risiko liegt in den Leistungen, die der WBH an die Stadt erbringt (durchschnittliches jährliches Volumen der Jahre 2016 - 2018 ca. 33 Mio. €, ausgenommen hoheitliche Leistungen). Allerdings entsteht eine Mehrbelastung für den Konzern der Stadt Hagen nur insoweit der WBH Eigenleistungen an die Stadt erbringt. Hierfür hat der WBH eine jährliche Mehrbelastung von ca. 1,9 - 2,4 Mio. € ermittelt.
Diese Leistungen werden im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeführt und stehen allesamt im Wettbewerb. Eine Nichtsteuerbarkeit kommt grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen.
Beistandsleistungen sind grds. nicht steuerbar nach § 2b Absatz 3 UStG, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2b Absatz 3 Nr. 2 UStG):
- Die Leistungen müssen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
- dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und
- der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen.
- Sie dürfen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden
- und der Leistende darf gleichartige Leistungen im Wesentlichen nur an andere juristischen Person des öffentlichen Rechtes erbringen.
Die Leistungen des WBHs sind größtenteils in einer Leistungsvereinbarung festgehalten. Hierbei handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag. Zu prüfen ist, ob dieser auch als öffentlich-rechtliche Vereinbarung i. S. d. § 2b Absatz 3 Nr. 2 a UStG anzusehen ist oder es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Die Prüfung der externen Wirtschaftsprüfer hat ergeben, dass es sich wohl eher um einen privatrechtlichen Vertrag handelt.
Sofern die Leistungsvereinbarung ein privatrechtlicher Vertrag ist, werden die entsprechenden Leistungen grundsätzlich nicht von § 2b UStG erfasst und wären umsatzsteuerpflichtig.
Infolgedessen müsste dieser Vertrag zukünftig aufgehoben werden, um eine Anwendung des § 2b UStG und damit die Nichtsteuerbarkeit der Leistungen zu ermöglichen.
Weiterhin müssen die erbrachten Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen. Lt. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. April 2016, BStBl. I S. 481 Rz. 50, entsteht keine Umsatzsteuer, wenn eine Anstalt öffentlichen Rechts auf Grundlage einer langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in Gänze die Aufgaben, die bisher vom Bauhof der Gemeinde wahrgenommen wurden, übernimmt.
Wie dieses Kriterium genau auszulegen ist, ist allerdings unklar. Das BMF-Schreiben beschreibt lediglich das Bauhof-Beispiel und legt dar, dass die Übernahme einzelner Arbeiten, z. B. bei der Grünpflege, nicht ausreichend ist.
Ob allerdings eine solche Aufgabenübertragung bei der Stadt Hagen vorliegt, die als „Übertragung aller Leistungen im Bereich der öffentlichen Infrastruktureinrichtungen" angesehen wird, ist nicht abschließend geklärt, so dass ein nicht unbeachtliches Restrisiko der Steuerbarkeit verbleibt.
Zur Vermeidung des dargestellten Risikos empfiehlt die Verwaltung, dies zum Anlass für einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu nehmen.
Der Antrag muss vom WBH als Steuerschuldner gestellt werden.
Der Verwaltungsrat des WBH wird in seiner Sitzung am 11.09.2019 voraussichtlich folgenden Beschluss fassen:
„Der Verwaltungsrat des WBH AöR beauftragt den Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung des Rates, einen Antrag auf verbindliche Auskunft zur steuerlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen zwischen dem WBH und der Stadt Hagen bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Als Grundlage dient die beabsichtigte Neuregelung der Leistungsbeziehungen.“
Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 23 i. V. m. § 11 Abs. 4 der WBH-Satzung bedarf dieser Beschluss aufgrund der besonderen Bedeutung der Zustimmung des Rates.
Es besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt zu dem Sachverhalt zeitnah keine verbindliche Auskunft erteilt oder die Leistungen als steuerpflichtig angesehen werden.
Sollte bis Anfang 2020 keine Rechtsicherheit erlangt werden, wird ein neuer Vorschlag zum weiteren Vorgehen mit dem steuerlichen Risiko vorgelegt bzw. über den Sachstand in einer erneuten Vorlage berichtet.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung
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x | sind nicht betroffen |

12.09.2019 - Haupt- und Finanzausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Entscheidung des Verwaltungsrates des WBH, einen Antrag auf verbindliche Auskunft zur steuerlichen Beurteilung der neu zu gestaltenden Leistungsbeziehungen zwischen dem WBH und der Stadt Hagen bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen, zu. Für die Neugestaltung der Leistungsbeziehung ist der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, gegebenenfalls in Form eines Betrauungsaktes, vorab vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
OB | - | - | - |
SPD | 6 |
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CDU | 6 |
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Bündnis 90/ Die Grünen | 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | 1 |
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AfD | - | - | - |
FDP | 1 |
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BfHo/Piraten Hagen | 1 |
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X | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 18 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
26.09.2019 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Entscheidung des Verwaltungsrates des WBH, einen Antrag auf verbindliche Auskunft zur steuerlichen Beurteilung der neu zu gestaltenden Leistungsbeziehungen zwischen dem WBH und der Stadt Hagen bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen, zu. Für die Neugestaltung der Leistungsbeziehung ist der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, gegebenenfalls in Form eines Betrauungsaktes, vorab vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
X | Einstimmig beschlossen |