Beschlussvorlage - 0492/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
XI. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen - Verwaltungsgebührensatzung - vom 21.12.2005.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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27.06.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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11.07.2019
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Beschlussvorschlag
Der XI. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt Hagen – Verwaltungsgebührensatzung – vom 21.12.2005 wird beschlossen, wie er als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr. 0492/2019) ist.
Realisierungstermin: 15.07.2019
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Kurzfassung entfällt!
Begründung
Änderung der Tarifstelle Nr. 14 (Fachbereich Jugend und Soziales)
Das Landespflegegesetz NW und die Allgemeine Förder- und Pflegeverordnung sind durch das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) und die dazugehörige Durchführungsverordnung (APG DVO NRW) ersetzt worden. Die Tarifstelle 14 ist daher an das neue Recht anzupassen und die bisherigen Gebührentatbestände werden vollständig ersetzt.
Ziffer 14.1:
Abstimmungsbescheinigung gem. § 10 Abs. 3 APG DVO:
Beratung und Überprüfung bei Neu- und Umbaumaßnahmen von Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Pflegeeinrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot zur Feststellung, dass die Einrichtung die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NRW) erfüllt.
Erläuterung:
Das Beratungs- und Abstimmungsverfahren bei Neu- und Umbaumaßnahmen von Pflegeeinrichtungen ist im APG und in der APG DVO geregelt. Gemäß § 10 APG DVO haben die Träger der Einrichtungen die Planungen von Neubau-, Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn zur Beratung vorzulegen. Auf Antrag erteilt der örtliche Träger der Sozialhilfe einen Bescheid mit Bindungswirkung für das spätere Feststellungs- bzw. Festsetzungsverfahren.
Die Gebührenhöhe entspricht dem bisherigen Auslagenersatz, den der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) dem Einrichtungsträger in Rechnung gestellt hat, wenn der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des LWL beauftragt wurde.
Die Gebührenhöhe entspricht im Durchschnitt dem städtischen Personalaufwand für die Durchführung dieser Aufgabe.
Ziffer 14.2:
Abstimmungsbescheinigung gem. § 10 Abs. 3 APG DVO:
Beratung und Überprüfung bei Neu- und Umbaumaßnahmen von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen zur Feststellung, dass die Einrichtung die Anforderungen an die Wohnqualität nach dem WTG NRW erfüllt.
Erläuterung:
Das Verfahren ist bei Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen (Gasteinrichtungen) weniger prüfintensiv, da hier weniger Qualitätsanforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG NRW) zu berücksichtigen sind. Daher ist eine Halbierung der Gebühr angemessen.
Ziffer 14.3:
Bescheid über die Einhaltung der Vorgaben des § 11 Abs. 3 APG NRW (Qualitätszertifikat)
Erläuterung:
In der Praxis stellt es sich so dar, dass der Einrichtungsträger vom örtlichen Sozialhilfeträger - unter Hinzuziehung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes (BLB) des LWL - über die bauliche Konzeption beraten und ihm anhand der vorzulegenden Bauunterlagen und dem Vorliegen einer baufachlichen Stellungnahme des BLB durch den örtlichen Sozialhilfeträger eine Abstimmungsbescheinigung gemäß § 10 Abs. 3 APG DVO erteilt wird (siehe Tarifstelle 14.1 und 14.2). Liegt diese Abstimmung vor, kann der Träger mit den Baumaßnahmen beginnen. Sobald die Bauphase abgeschlossen ist, nimmt der örtliche Sozialhilfeträger eine Baubegehung vor. Ist die Umsetzung entsprechend der abgestimmten Planung erfolgt, bescheinigt der örtliche Sozialhilfeträger, dass die Einrichtung die Anforderungen der Wohnqualität auch tatsächlich erfüllt (Qualitätszertifikat § 11 Abs. 3 APG NRW).
Die Gebührenhöhe entspricht im Durchschnitt dem städtischen Personalaufwand für die Durchführung dieser Aufgabe.
Anlage:
XI. Nachtrag zum Tarif vom 21.12.2005 zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
x | Es entstehen folgende finanzielle Auswirkungen |
Maßnahme | |
x | konsumtive Maßnahme |
Rechtscharakter | |
x | Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung |
- Konsumtive Maßnahme
Teilplan: | 3111 | Bezeichnung: | Soziale Leistungen nach SGB XII |
Kostenstelle: | 755200 | Bezeichnung: | 55/2 |
Teilplan: | 3151 | Bezeichnung: | Sonstige soziale Leistungen |
Auftrag: | 855231514200 | Bezeichnung: | Sonstige soziale Leistungen für Senioren |
| Kostenart | Bezeichnung: | 2019 |
Ertrag (-) | 431100 | Verwaltungsgebühren | 2.000,00 € |
Aufwand (+) | 501100, 501200, 502200,
503200 | Dienstaufwendungen Beamte, Dienstaufwendungen tariflich Beschäftigte, Beiträge zu Versorgungskassen für tariflich Beschäftigte, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für tariflich Beschäftigte |
2.000,00 € |
Kurzbegründung: | |
x | Die Finanzierung ist im Haushaltsjahr 2019 bereits eingeplant. |
gez. | gez. |
Erik O. Schulz Oberbürgermeister | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,7 kB
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