Anfrage - 0633/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Zur Abrissgenehmigung

  • Aus welchen Gründen ist die Abbruchgenehmigung vorzeitig und ohne abschließende Prüfung eines Bauantrages der Nachfolgenutzungen erteilt worden?
  • Wurde die Abbruchgenehmigung mit Auflagen versehen?
  • Warum ist die Abbruchgenehmigung vor Abschluss der denkmalrechtlichen Prüfung als städtebauliches Denkmal ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse zur Baugeschichte des Baublockes aus dem Gutachten von Prof. Sonne, TU Dortmund, erteilt worden?
  • Wann wurde die Abbruchgenehmigung für den Block 1 erteilt?
  • Ist der Abbruchbeginn der Stadt Hagen zwischenzeitlich mitgeteilt worden und für wann ist er terminiert?
  • Die Wehringhauser Initiative hat ein Petitionsverfahren im Landtag gegen den Abbruch des Blocks 1 eingebracht. Kann der Abbruch trotz des laufenden Petitionsverfahrens im Landtag erfolgen oder wird der Abbruch hierdurch nicht gehemmt?

 

 

Zum Gutachterverfahren

  • Der Abbruch des gesamten Baublockes löst eine Nachwirkung der Nutzung als allgemeines Wohngebiet nach aktueller Rechtsprechung aus. Ist unter Beachtung dieser Nachwirkung überhaupt eine Genehmigung eines Lebensmitteldiscounters nach § 34 BauGB möglich?
  • Wann wurde der Antrag auf bauordnungsrechtliche Genehmigung des Lebensmitteldiscounters gestellt? War der Antrag vollständig?
  • Ist ein Auftrag an ein Gutachterbüro für die Erstellung eines qualifizierten Einzelhandelsgutachtens zur Prüfung der Verträglichkeit der Ansiedlung und zum Ausschluss von schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erteilt worden? Wer hat dieses Büro beauftragt? Liegt ggf. bereits ein Ergebnis der gutachterlichen Prüfung vor?
  • Ist ein Auftrag an einen Schallschutzgutachter zur Ermittlung der Schallimmissionsprognose erteilt worden? Wer hat den Schallschutzgutachter beauftragt?
  • Wie hoch werden die zusätzlichen verkehrlichen Belastungen durch den Lebensmitteldiscounter für das Quartier von der Verwaltung und dem Schallschutzgutachter eingeschätzt? Welche Schallimmissionsgrenzwerte müssen in Hinblick auf die zu erwartenden erhöhten Verkehrsbelastungen durch den Lebensmitteldiscounter für das Quartier eingehalten werden?
  • Verändert die planungsrechtliche Einstufung des Blocks 1 als Allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet (Gemengelage) die Beurteilungsgrundlage? Hätte dies ggf. eine Auswirkung auf das Genehmigungsverfahren? Liegt ggf. bereits ein Ergebnis der gutachterlichen Prüfung vor?

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt

 

 

Begründung

 

Siehe Anlage

 

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

 

x

sind nicht betroffen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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02.07.2019 - Stadtentwicklungsausschuss