Beschlussvorlage - 0031/2006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt den II. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist.

 

Beschlussverfolgung: Termin 31.03.2006.

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Sachverhalt

Aufgrund des Inkrafttretens des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen anzupassen.


 
Am 24.03.2006 tritt die Rücknahmepflicht der Hersteller und die Sammelpflicht der Kommunen für elektronische und elektrische Geräte in Kraft. Ein entsprechendes Konzept zur Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Stadt Hagen hat der Rat bereits beschlossen.

 

Die Entsorgung der sogenannten "Weißen Ware" (Kühlschränke, Herde etc.) war bisher satzungsmäßig im Rahmen der Sperrgutabfuhr geregelt. Diese Regelungen sind entsprechend anzupassen.

 

 

§ 2a – Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten

 

In § 2a Abs. 4 und Abs. 10 werden die Abfallarten "Abfälle nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz" ergänzt:

 

(4)   Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter eingefüllt oder im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle (§ 16) oder im Rahmen der Abfuhr von Abfällen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 16a) bereitgestellt worden sind.

 

(10) Die Überlassung von Abfällen, die in Abfallbehältnisse einzubringen sind, wird mit der Einbringung in die zur Verfügung stehenden Abfallbehältnisse bewirkt. Sperrmüll und Abfälle nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gelten mit der Verladung auf das jeweilige Entsorgungsfahrzeug als überlassen. Abfälle, die bei Anlagen zur Abfallentsorgung gemäß Satzung angeliefert werden, gelten als überlassen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht und durch einen Beauftragten angenommen werden.

 

 

§ 16 – Sperrige Abfälle

 

Der Titel des § 16 "Sperrige Abfälle" wird in Anlehnung an § 17 umbenannt in "Sammlung von sperrigen Abfällen".

 

In § 16 Abs. 1 werden in der Aufzählung der nicht zum Sperrgut gehörenden Abfälle auch die Elektro- und Elektronikgeräte eingefügt:

 

(1)   ... Nicht zum Sperrgut gehören Bauschutt, wie z.B. Bauelemente, Waschbecken, Fliesen, Fenster oder Türen, Nachtspeicheröfen, Autoreifen, Auto- und Maschinenteile, Garten- und Parkabfälle, gewerbliche Abfälle, Hausmüll, Altglas, Altpapier, schadstoffhaltige Abfälle und Elektro- und Elektronikgeräte.

 

Der letzte Satz in Abs. 1: "Die sogenannte "Weiße Ware" wie z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Herde usw. wird getrennt vom übrigen Sperrmüll abgeholt" wird ersatzlos gestrichen.

 

 

§ 16a – Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten

 

Ein neu eingefügter § 16a "Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten" regelt speziell die Handhabung der Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten:

 

(1)      Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten werden an den zwei Sammelstellen

 

·           Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH, Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,

·                   Annahmestelle der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen

 

unentgeltlich angenommen (Bringsystem).

 

(2)     Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten aus den Altgerätegruppen Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik sind Anlieferungsort und Anlieferungszeitpunkt mit der HEB GmbH abzustimmen.

 

(3)     Ergänzend zum Bringsystem wird über die HEB GmbH ein entgeltpflichtiges Holsystem für private Haushalte eingerichtet. Die Elektro- und Elektronikgeräteabfuhr ist bei der HEB GmbH unter Angabe der Art und Anzahl der Geräte zu bestellen.

 

(4)     Die Elektro- und Elektronikgeräte sind am Abholtag vor dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. Hierdurch darf der Verkehr nicht behindert oder gefährdet werden. Auf besondere Bestellung und gegen gesondertes Entgelt werden die Elektro- und Elektronikgeräte von den Bediensteten am Tage der Abholung aus dem Haus bzw. vom Grundstück geholt. Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter muss bei der Abholung zugegen sein.

 

(5)     Die Annahme von Altgeräten, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, kann abgelehnt werden.

 

 

§ 17 – Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen

 

In § 17 Abs. 1 wird das Wort "Leuchtstoffröhren" ersatzlos gestrichen, da diese auch unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen.

 

 

§ 18 – Abfallentsorgungsanlagen

 

Die Auflistung der Abfallentsorgungsanlagen in § 18 Abs. 1 wird aktualisiert:

 

·           "Aufbereitungsanlage für Nachtspeicheröfen der Fa. Westphal Dächer und Fassaden GmbH, Elisabethstr. 22-26, Hagen" wird ersatzlos gestrichen,

·           Annahmestelle der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen wird hinzugefügt.

 

 

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

 

In die Liste der Ordnungswidrigkeiten des § 26 werden in Abs. 1 lit. (m) Elektro- und Elektronikgeräte aufgenommen:

 

(1)     Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 5 des LAbfG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

 

(m)    entgegen § 16 Abs. 3 Sperrmüll oder entgegen § 16a Abs. 4 Elektro- und Elektronikgeräte außerhalb des Abfuhrtages bereitstellt.

 

 

Anlage

 

·           II. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003


 

II. Nachtrag vom ..... ..... 2006 zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250 / SGV NRW 74) und des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ff) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am ..... ..... 2006 folgenden II. Nachtrag zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 2 a Abs. 4 und Abs. 10 werden wie folgt neugefasst:

 

§ 2a

Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten

 

(4)   Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter eingefüllt oder im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle (§ 16) oder im Rahmen der Abfuhr von Abfällen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 16a) bereitgestellt worden sind.

 

(10) Die Überlassung von Abfällen, die in Abfallbehältnisse einzubringen sind, wird mit der Einbringung in die zur Verfügung stehenden Abfallbehältnisse bewirkt. Sperrmüll und Abfälle nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gelten mit der Verladung auf das jeweilige Entsorgungsfahrzeug als überlassen. Abfälle, die bei Anlagen zur Abfallentsorgung gemäß Satzung angeliefert werden, gelten als überlassen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht und durch einen Beauftragten angenommen werden.

 

 

§ 16 wird wie folgt umbenannt und Abs. 1 neu gefasst:

 

§ 16

Sammlung von sperrigen Abfällen

 

(1)   Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 4 und 5 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts nicht in den städtischen Abfallbehältern untergebracht werden können (Sperrgut), gesondert abfahren zu lassen.

 

Nicht zum Sperrgut gehören Bauschutt, wie z.B. Bauelemente, Waschbecken, Fliesen, Fenster oder Türen, Nachtspeicheröfen, Autoreifen, Auto- und Maschinenteile, Garten- und Parkabfälle, gewerbliche Abfälle, Hausmüll, Altglas, Altpapier, schadstoffhaltige Abfälle und Elektro- und Elektronikgeräte.

 

 

§ 16a wird neu eingefügt:

 

§ 16a

Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten

 

(1)      Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten werden an den zwei Sammelstellen

 

·           Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH, Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,

·           Annahmestelle der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen

 

unentgeltlich angenommen (Bringsystem).

 

(2)      Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten aus den Altgerätegruppen Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühlgeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik sind Anlieferungsort und Anlieferungszeitpunkt mit der HEB GmbH abzustimmen.

 

(3)      Ergänzend zum Bringsystem wird über die HEB GmbH ein entgeltpflichtiges Holsystem für private Haushalte eingerichtet. Die Elektro- und Elektronikgeräteabfuhr ist bei der HEB GmbH unter Angabe der Art und Anzahl der Geräte zu bestellen.

 

(4)      Die Elektro- und Elektronikgeräte sind am Abholtag vor dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. Hierdurch darf der Verkehr nicht behindert oder gefährdet werden. Auf besondere Bestellung und gegen gesondertes Entgelt werden die Elektro- und Elektronikgeräte von den Bediensteten am Tage der Abholung aus dem Haus bzw. vom Grundstück geholt. Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter muss bei der Abholung zugegen sein.

 

(5)      Die Annahme von Altgeräten, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, kann abgelehnt werden.

 

 

§ 17 Abs. 1 wird wie folgt neugefasst:

 

§ 17

Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen

 

(1)   Schadstoffhaltige Abfälle aus Hagener Haushalten, insbesondere Farb- und Lackreste, Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Spraydosen und Pflanzenschutzmittel werden am Schadstoffsammelmobil oder an der Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH - Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft - angenommen.

 

 

§ 18 Abs. 1 wird wie folgt neugefasst:

 

§ 18

Abfallentsorgungsanlagen

 

(1)      Zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung stehen folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung:

 

·           Müllverbrennungsanlage der HUI GmbH, Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,

·           Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH, Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,

·           Aufbereitungsanlage für Bauschutt, Straßenaufbruch und Baustellenmischabfall der Firma C. C. Reststoffaufbereitung GmbH & Co KG, Gußstahlweg 33, Hagen,

·           Annahmestelle der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen,

·           Asphaltsplittwerk Kemna-Bau, Weststraße 116 a, Hagen,

·           Städtische Grünkompostierungsanlage, Hohenlimburger Straße 7, Hagen,

·           Deponie Dortmund Nordost der Entsorgung Dortmund GmbH, Lüserbachstr. 180, Dortmund,

·           Deponie "Rote Halde" der Fa. Lobbe/GDA, Stenglingser Weg 12, Iserlohn,

·           Deponie Enerke der Fa. H. Brühne Umwelttechnik GmbH & Co KG, An der Kohlenbahn, Wetter.

 

 

§ 26 Abs. 1 lit. (m) wird wie folgt neugefasst:

 

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)      Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 5 des LAbfG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...

 

(m)  entgegen § 16 Abs. 3 Sperrmüll oder entgegen § 16a Abs. 4 Elektro- und Elektronikgeräte außerhalb des Abfuhrtages bereitstellt.

 

 

Artikel II

 

Dieser II. Nachtrag tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

Erweitern

26.01.2006 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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16.02.2006 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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02.03.2006 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen