Beschlussvorlage - 0031/2006
Grunddaten
- Betreff:
-
Aktualisierung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Sabine Garmann
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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26.01.2006
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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16.02.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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02.03.2006
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Sachverhalt
Aufgrund des Inkrafttretens des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes ist die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt
Hagen anzupassen.
Am 24.03.2006 tritt die Rücknahmepflicht der Hersteller
und die Sammelpflicht der Kommunen für elektronische und elektrische Geräte in
Kraft. Ein entsprechendes Konzept zur Umsetzung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes in der Stadt Hagen hat der Rat bereits beschlossen.
Die Entsorgung der sogenannten "Weißen Ware" (Kühlschränke, Herde etc.) war bisher satzungsmäßig im Rahmen der Sperrgutabfuhr geregelt. Diese Regelungen sind entsprechend anzupassen.
§ 2a – Begriffsbestimmungen, Definitionen,
Abfallarten
In § 2a Abs. 4 und Abs. 10 werden die Abfallarten "Abfälle nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz" ergänzt:
(4) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter eingefüllt oder im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle (§ 16) oder im Rahmen der Abfuhr von Abfällen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 16a) bereitgestellt worden sind.
(10) Die Überlassung von Abfällen, die in Abfallbehältnisse einzubringen sind, wird mit der Einbringung in die zur Verfügung stehenden Abfallbehältnisse bewirkt. Sperrmüll und Abfälle nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gelten mit der Verladung auf das jeweilige Entsorgungsfahrzeug als überlassen. Abfälle, die bei Anlagen zur Abfallentsorgung gemäß Satzung angeliefert werden, gelten als überlassen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht und durch einen Beauftragten angenommen werden.
§ 16 – Sperrige Abfälle
Der Titel des § 16 "Sperrige Abfälle" wird in Anlehnung an § 17 umbenannt in "Sammlung von sperrigen Abfällen".
In § 16 Abs. 1 werden in der Aufzählung der nicht zum Sperrgut gehörenden Abfälle auch die Elektro- und Elektronikgeräte eingefügt:
(1) ... Nicht
zum Sperrgut gehören Bauschutt, wie z.B. Bauelemente, Waschbecken, Fliesen,
Fenster oder Türen, Nachtspeicheröfen, Autoreifen, Auto- und Maschinenteile,
Garten- und Parkabfälle, gewerbliche Abfälle, Hausmüll, Altglas, Altpapier,
schadstoffhaltige Abfälle und Elektro- und Elektronikgeräte.
Der letzte Satz in Abs. 1: "Die sogenannte "Weiße Ware" wie z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Herde usw. wird getrennt vom übrigen Sperrmüll abgeholt" wird ersatzlos gestrichen.
§ 16a – Sammlung von
Elektro- und Elektronikgeräten
Ein neu eingefügter § 16a "Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten" regelt speziell die Handhabung der Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten:
(1) Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten
werden an den zwei Sammelstellen
·
Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH, Hagener
Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,
·
Annahmestelle
der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen
unentgeltlich angenommen (Bringsystem).
(2) Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten aus den
Altgerätegruppen Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühlgeräte,
Informations- und Telekommunikationsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik
sind Anlieferungsort und
Anlieferungszeitpunkt mit der HEB GmbH abzustimmen.
(3) Ergänzend
zum Bringsystem wird über die HEB GmbH ein entgeltpflichtiges Holsystem für
private Haushalte eingerichtet. Die Elektro- und Elektronikgeräteabfuhr ist bei
der HEB GmbH unter Angabe der Art und Anzahl der Geräte zu bestellen.
(4) Die Elektro- und Elektronikgeräte sind am Abholtag vor
dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. Hierdurch darf der Verkehr nicht
behindert oder gefährdet werden. Auf besondere Bestellung und gegen gesondertes
Entgelt werden die Elektro- und Elektronikgeräte von den Bediensteten am Tage
der Abholung aus dem Haus bzw. vom Grundstück geholt. Der Besteller oder ein
von ihm Beauftragter muss bei der Abholung zugegen sein.
(5) Die
Annahme von Altgeräten, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die
Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, kann abgelehnt werden.
§ 17 –
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen
In § 17 Abs. 1 wird das Wort "Leuchtstoffröhren" ersatzlos gestrichen, da diese auch unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen.
§ 18 –
Abfallentsorgungsanlagen
Die Auflistung der
Abfallentsorgungsanlagen in § 18 Abs. 1 wird aktualisiert:
· "Aufbereitungsanlage für Nachtspeicheröfen der Fa. Westphal Dächer und Fassaden GmbH, Elisabethstr. 22-26, Hagen" wird ersatzlos gestrichen,
· Annahmestelle der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen wird hinzugefügt.
§ 26 –
Ordnungswidrigkeiten
In die Liste der Ordnungswidrigkeiten des § 26 werden in Abs. 1 lit. (m) Elektro- und Elektronikgeräte aufgenommen:
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 5 des LAbfG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
(m) entgegen § 16 Abs. 3 Sperrmüll oder entgegen § 16a
Abs. 4 Elektro- und Elektronikgeräte außerhalb des Abfuhrtages
bereitstellt.
Anlage
·
II. Nachtrag
zur Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003
II. Nachtrag vom ..... ..... 2006 zur Satzung
über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003
Aufgrund der §§ 7 und 41
Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498), der §§ 8 und 9
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni
1988 (GV NRW S. 250 / SGV NRW 74) und des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2705 ff) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der
Stadt Hagen in seiner Sitzung am ..... ..... 2006 folgenden II. Nachtrag zur
Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Hagen vom 18.12.2003
beschlossen:
Artikel I
§ 2 a Abs. 4 und Abs. 10 werden wie folgt neugefasst:
§ 2a
Begriffsbestimmungen, Definitionen,
Abfallarten
(4) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter eingefüllt oder im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle (§ 16) oder im Rahmen der Abfuhr von Abfällen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 16a) bereitgestellt worden sind.
(10) Die Überlassung von Abfällen, die in Abfallbehältnisse einzubringen sind, wird mit der Einbringung in die zur Verfügung stehenden Abfallbehältnisse bewirkt. Sperrmüll und Abfälle nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz gelten mit der Verladung auf das jeweilige Entsorgungsfahrzeug als überlassen. Abfälle, die bei Anlagen zur Abfallentsorgung gemäß Satzung angeliefert werden, gelten als überlassen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht und durch einen Beauftragten angenommen werden.
§ 16 wird wie folgt umbenannt und Abs. 1 neu gefasst:
§ 16
Sammlung von sperrigen Abfällen
(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen der §§ 4 und 5 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts nicht in den städtischen Abfallbehältern untergebracht werden können (Sperrgut), gesondert abfahren zu lassen.
Nicht zum Sperrgut gehören Bauschutt, wie z.B. Bauelemente, Waschbecken, Fliesen, Fenster oder Türen, Nachtspeicheröfen, Autoreifen, Auto- und Maschinenteile, Garten- und Parkabfälle, gewerbliche Abfälle, Hausmüll, Altglas, Altpapier, schadstoffhaltige Abfälle und Elektro- und Elektronikgeräte.
§ 16a wird neu eingefügt:
§ 16a
Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten
(1) Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten
werden an den zwei Sammelstellen
· Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH, Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,
· Annahmestelle der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen
unentgeltlich angenommen (Bringsystem).
(2) Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten aus den
Altgerätegruppen Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, Kühlgeräte,
Informations- und Telekommunikationsgeräte und Geräte der
Unterhaltungselektronik sind Anlieferungsort und Anlieferungszeitpunkt mit der
HEB GmbH abzustimmen.
(3) Ergänzend zum Bringsystem wird über die HEB GmbH ein entgeltpflichtiges Holsystem für private Haushalte eingerichtet. Die Elektro- und Elektronikgeräteabfuhr ist bei der HEB GmbH unter Angabe der Art und Anzahl der Geräte zu bestellen.
(4) Die Elektro- und Elektronikgeräte sind am Abholtag vor
dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. Hierdurch darf der Verkehr nicht
behindert oder gefährdet werden. Auf besondere Bestellung und gegen gesondertes
Entgelt werden die Elektro- und Elektronikgeräte von den Bediensteten am Tage
der Abholung aus dem Haus bzw. vom Grundstück geholt. Der Besteller oder ein
von ihm Beauftragter muss bei der Abholung zugegen sein.
(5) Die Annahme von Altgeräten, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, kann abgelehnt werden.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt neugefasst:
§
17
Sammlung
von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Schadstoffhaltige
Abfälle aus Hagener Haushalten, insbesondere Farb- und Lackreste,
Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Spraydosen und Pflanzenschutzmittel werden am
Schadstoffsammelmobil oder an der Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH - Hagener
Umweltservice- und Investitionsgesellschaft - angenommen.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt neugefasst:
§
18
Abfallentsorgungsanlagen
(1)
Zur
ordnungsgemäßen Abfallentsorgung stehen folgende Anlagen und Einrichtungen zur
Verfügung:
· Müllverbrennungsanlage der HUI GmbH, Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,
· Sondermüllsammelstelle der HUI GmbH, Hagener Umweltservice- und Investitionsgesellschaft, Am Pfannenofen, Hagen,
· Aufbereitungsanlage für Bauschutt, Straßenaufbruch und Baustellenmischabfall der Firma C. C. Reststoffaufbereitung GmbH & Co KG, Gußstahlweg 33, Hagen,
· Annahmestelle der Werkhof gGmbH, Obernahmer Str. 10, Hagen,
· Asphaltsplittwerk Kemna-Bau, Weststraße 116 a, Hagen,
· Städtische Grünkompostierungsanlage, Hohenlimburger Straße 7, Hagen,
· Deponie Dortmund Nordost der Entsorgung Dortmund GmbH, Lüserbachstr. 180, Dortmund,
· Deponie "Rote Halde" der Fa. Lobbe/GDA, Stenglingser Weg 12, Iserlohn,
· Deponie Enerke der Fa. H. Brühne Umwelttechnik GmbH & Co KG, An der Kohlenbahn, Wetter.
§ 26 Abs. 1 lit. (m) wird wie folgt neugefasst:
§
26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 5 des LAbfG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
(m) entgegen § 16 Abs. 3 Sperrmüll oder entgegen § 16a Abs. 4 Elektro- und Elektronikgeräte außerhalb des Abfuhrtages bereitstellt.
Artikel II
Dieser II. Nachtrag tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
