Beschlussvorlage - 0495/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen weist die in die Verbandversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke entsandten Vertreter an,

 

  1. der Verwendung des Jahresüberschusses 2018 der Sparkasse HagenHerdecke wie vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 02.05.2019 vorgeschlagen zuzustimmen,
  2. die Organe der Sparkasse HagenHerdecke nach § 8 Abs. 2 f) Sparkassengesetz zu entlasten und
  3. das Ergebnis der Beratung und zur Einhaltung des Corporate Governance Kodexes zur Kenntnis zu nehmen.
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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Entfällt

 

Begründung

 

Der vom Sparkassenverband Westfalen-Lippe geprüfte und mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss 2018 und Lagebericht 2018 ist vom Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke in seiner Sitzung am 02.05.2019 festgestellt und der Lagebericht gem. § 15 Abs. 2 d) Sparkassengesetz für das Jahr 2018 gebilligt worden.

 

Der Jahresabschluss 2018 weist einen Überschuss in Höhe von 3.384.508,- € aus.

 

Nach § 8 Abs. 2 g) und § 24 Abs. 4 Satz 2 Sparkassengesetz (SpkG) beschließt die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG.

 

Den Sparkassen in Westfalen-Lippe steht für Ausschüttungen nach § 25 Abs. 1 b) SpkG aus dem Jahresüberschuss 2016 nur der Teil des Jahresüberschusses zur Verfügung, der über den Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 HGB hinausgeht. Nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB entsprechen.

 

Der Unterschiedsbetrag gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB in Höhe von 284.508,- € wurde im Anhang des Lageberichtes veröffentlicht und unterliegt der Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB.

 

Der Ausschüttungsbetrag ist nach § 25 Abs. 3 SpkG zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.

 

 

Verwendung des Jahresüberschusses

Der Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke hat nach § 15 Abs. 2 e) SpkG der Vertretung des Trägers einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses zu unterbreiten.

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse HagenHerdecke hat in seiner Sitzung am 02.05.2019 vorgeschlagen, dass der ausschüttungsfähige Brutto-Anteil in Höhe von 3.100.000,- € ausgeschüttet wird.

 

Gem. § 13 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Hagen und Herdecke entfällt davon auf die Stadt Hagen (87,2 %) ein ausschüttungsfähiger Brutto-Anteil in Höhe von 2.703.200,- €.

 

Hinweis: Der Netto-Anteil der Ausschüttung der Sparkasse HagenHerdecke an die Stadt Hagen beträgt 2.275.418,60 € (steuerbereinigte Version, d.h. abzüglich 15% Kapitalertragssteuer: 405.480,- € und 5,5 % Solidaritätszuschlag: 22.301,40 €).

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, dem Vorschlag des Verwaltungsrates zu folgen.

 

 

Corporate Governance Kodex

In seiner Sitzung am 20. April 2016 hat der Verwaltungsrat der ehemaligen Sparkasse Hagen beschlossen, den als Anlage beigefügten Corporate Governance Kodex im Wege der Selbstbindung anzuwenden. Gleichzeitig wurde festgelegt, einmal jährlich über die Einhaltung des Kodex zu beraten, Abweichungen zu erläutern und das Ergebnis dem Träger im Zuge der Beschlussfassung zur Entlastung der Organe und zur Verwendung des Jahresüberschusses zur Kenntnis zu geben.

Die jährliche Überprüfung hat in der Sitzung 02.05.2019 stattgefunden. In seiner Sitzung am 02.05.2019 hat der Verwaltungsrat ebenfalls eine überarbeitete Fassung des Corporate Governance Kodex beschlossen.

 

 

Entlastung der Organe

Nach § 8 Abs. 2 f) SpkG ist die Verbandsversammlung für die Entlastung der Organe der Sparkasse HagenHerdecke zuständig.

 

Aufgrund des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes gemäß § 322 HGB der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe für den Jahresabschluss 2018 empfiehlt der Verwaltungsrat mit Beschluss vom 02. Mai 2019 der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes, den Sparkassenorganen nach § 8 Abs. 2 f SpkG Entlastung zu erteilen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in die Verbandversammlung entsandten Vertreter anzuweisen, die Entlastung zu erteilen.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

 

 


 

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Belange von Menschen mit Behinderung

X

sind nicht betroffen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Maßnahme

X

konsumtive Maßnahme

 

Rechtscharakter

X

Freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

 

 

  1.                Konsumtive Maßnahme

 

Teilplan:

5731

Bezeichnung:

Sonstige wirtschaftliche Unternehmen

Produkt:

1573142

Bezeichnung:

Abwicklung der Sparkasse

Kostenstelle:

 

Bezeichnung:

 

 

 

Kostenart

2019

2020

2021

2022

Ertrag (-)

465100

-          2.703.200,00

Aufwand (+)

544900

427.781,40

Eigenanteil

 

-          2.275.418,60

 

Kurzbegründung:

X

Finanzierung ist im lfd. Haushalt bereits eingeplant/gesichert

 

 

 

  gez.                  gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmann

Ersten Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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23.05.2019 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen