Berichtsvorlage - 0497/2019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung sieht von der Übertragung der Bewirtschaftung von Sportanlagen im BgA Sportstätten auf Vereine wegen der dargestellten wirtschaftlichen Nachteile ab.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

In der letzten Sportausschusssitzung wurde diskutiert, weiteren Sportvereinen die Unterhaltungsträgerschaft von Sportanlagen zu übertragen. Diese Sportstätten wären nicht weiter Teil des BgA Sportstätten. Hierdurch entstünden der Stadt Hagen anteilig Einnahmeverluste aus der Energie- und Bewirtschaftungsumlage (ca. 140.000 €  im Jahr) und dem Vorsteuerüberhang (ca. 120.000 € im Jahr). Weiterhin wäre die Stadt Hagen verpflichtet, auf Grund von Vorsteuerkorrekturen nach § 15 a UStG erhebliche Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückzuzahlen. 

Die 20 prozentige Einsparung, die die Stadt bei der Übertragung der Bewirtschaftung erzielt, wird schon fast durch die ggf. anfallende Umsatzsteuer auf die Leistungen der Sportvereine egalisiert.

Aufgrund der steuerlichen und finanziellen Nachteile erscheint eine Übertragung der Unterhaltungsträgerschaft auf die Vereine nicht sinnvoll.

 

 

Begründung

 

In der letzten Sportausschusssitzung wurde diskutiert, weiteren Vereinen die Unterhaltungsträgerschaft von Sportanlagen zu übertragen. U.a. wurde auch eine Übertragung der Unterhaltungsträgerschaft für den Kunstrasenplatz Dahl diskutiert. Dieser ist bisher Teil des BgA Sportstätten. Die Stadt Hagen macht ca. 50.000 € Vorsteuer aus dem Bau dieses Kunstrasenplatzes geltend.

 

Sportstätten können nur dem BgA zugeordnet werden, wenn die Stadt weitere Leistungen gegenüber den Nutzern der Sportanlagen erbringt, die über die bloße Bereitstellung der Sport- und Sondersportanlagen hinausgeht. Daher sind die Sportplätze, bei denen Leistungen wie die Reinigung, Platzpflege oder die Unterhaltung zumindest zu einem wesentlichen Teil von den Vereinen selbst erbracht werden, nicht dem BgA Sportstätten zugeordnet. In diesen Fällen ist die Überlassung der Sportplätze der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dieses Vorgehen erfolgt in Abstimmung mit der Finanzverwaltung, eine verbindliche Auskunft hierzu liegt vor. Bei einer Abweichung von diesem Sachverhalt würde die verbindliche Auskunft Ihre Bindungswirkung verlieren. Somit müssen Sportstätten, bei denen die Vereine die Unterhaltungsträgerschaft selbst übernehmen, aus dem BgA Sportstätten ausscheiden.

 

Daraus ergeben sich folgende finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

Der Vorsteuerüberhang (ca. 120.000 € im Jahr 2018) und die Erträge aus der Energie und Bewirtschaftungsumlage (ca. 140.000 € im Jahr 2018), die durch den BgA Sportstätten generiert werden, mindern sich durch jede ausscheidende Sportstätte anteilig. Die beiden hierzu geplanten Konsolidierungsmaßnahmen müssten angepasst und ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert werden.

 

Darüber hinaus sind mögliche Vorsteuerkorrekturen nach § 15 a UStG zu beachten.

Wurden bei einer Sportstätte innerhalb der letzten  5 Jahre vor ihrem Ausscheiden Wirtschaftsgüter oder Betriebsvorrichtungen (wie z.B. ein Kunstrasenplatz) angeschafft, ist  eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG

 

durchzuführen. Die geltend gemachte Vorsteuer ist zeitanteilig zu berichtigen.

Scheidet der Kunstrasenplatz Dahl z.B. 12 Monate nach seiner Fertigstellung aus dem BgA aus, müsste die Stadt Hagen 40.000 € (48/60 von 50.000 €) an das Finanzamt zurückzahlen.

Daher ist es insbesondere bei Sportstätten, bei denen in den letzten 5 Jahren größere Investitionen getätigt wurden, wichtig, dass diese ein Teil des BgA Sportstätten bleiben.

Weiterhin wären die ausscheidenden Sportstätten mit dem Teilwert aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und ggf. stille Reserven aufzudecken. Diese Aufdeckung der stillen Reserven wird  aber in der Regel nicht zu einer Steuer führen, da der BgA Sportstätten im Allgemeinen Verluste erwirtschaftet. Bei der Bewertung der entnommenen Sportstätte und der buchhalterischen Abwicklung würde hierbei aber ein hoher Arbeitsaufwand anfallen. Hierbei muss für jedes in der Sportstätte angeschaffte Wirtschaftsgut eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG geprüft und der zu korrigierende Anteil ermittelt werden.

 

Die Umsatzsteuerpflicht für die Vereinsleistung oberhalb der 35.000,-- € entsteht im Übrigen völlig unabhängig vom Modell der BgA und der Energie- und Bewirtschaftungsumlage.

 

Die Leistungen, die die Vereine mit der Übernahme der Unterhaltungsträgerschaft gegen Entgelt an die Stadt erbringen, würden sich ggf. noch um die entstehende Umsatzsteuer verteuern.

Soweit die Vereine mit ihrem gesamten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen über 35.000 € erzielen, erbringen sie damit eine umsatzsteuersteuerpflichtige Leistung. Ein Vorsteuerabzug der Stadt Hagen ist bei dieser Leistung mangels Zuordnung zu einem BgA nicht gegeben.

 

Die Stadt Hagen hatte gemeinsam mit der Gemeindeprüfungsanstalt unter Hinzuziehung eines externen Steuerberaters nach einem Weg gesucht, eine Umsatzsteuerpflicht dieser Vereinsleistungen zu vermeiden. Nach übereinstimmender Einschätzung aller Beteiligten ist eine solche Steuerpflicht auf Vereinsleistungen unter den o. g. Rahmenbedingungen aber leider nicht zu vermeiden, so dass sich die Vereinsleistungen ggf. um die Umsatzsteuer von 19 % verteuern würden, ohne das die  Vorsteuer    von der Stadt geltend gemacht werden kann. Der 20 %ige scheinbare Vorteil wäre damit ausgezehrt. Die steuerlichen Nachteile aus dem Verlust des BgA kämen hinzu.

 

 

 

 


Inklusion von Menschen mit Behinderung

 

Belange von Menschen mit Behinderung

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x

sind nicht betroffen

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen folgende finanzielle  Auswirkungen

 

 

Die finanziellen Auswirkungen betragen 0 – 260.000,-- €.

 

 

 

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Christoph Gerbersmanm

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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16.05.2019 - Sport- und Freizeitausschuss