Beschlussvorlage - 0397/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz zur Bestandsregulierung von Nutria und Bisam in den Naturschutzgebieten 1.1.2.1 "Ruhraue Syburg" und 1.1.2.4 "Lennesteilhang Garenfeld" bis zum 31.03.2022.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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07.05.2019
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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08.05.2019
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Beschlussvorschlag
Der Naturschutzbeirat stimmt der Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67(1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Bestandsregulierung von Nutria und Bisam in den Naturschutzgebieten 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ und 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“ bis zum 31.03.2022 zu.
Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt
Begründung
Der für das Jagdrevier „Garenfeld“ zuständige Jagedausübungsberechtigte beantragt eine Verlängerung der am 31.03.2019 ausgelaufenden naturschutzrechtlichen Befreiung für die Bestandsregulierung von Nutria und Bisam in den Naturschutzgebieten 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ und 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“. Über die Befreiung aus dem Jahr 2016 ist in der Sitzung des Naturschutzbeirates vom 02.11.2016, Drucksachennummer 0905/2016, beraten worden.
Bei Nutria und Bisam handelt es sich um invasive Arten. Sie zählen nicht zu den besonders geschützten Arten gemäß § 7 (2) Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Nutria steht auf der Unionsliste der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten.
Nutria (Myocastor coypus) und Bisam (Ondrata zibethicus) unterliegen nicht dem Jagdrecht, so dass für das Vorhaben eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes erforderlich ist. Gemäß dem allgemeinen Verbot Nr. 2 für alle Naturschutzgebiete ist es verboten, „wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen.“
Bei der Bestandslenkung von Nutria und Bisam gelten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und die Bestimmungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere. So dürfen erwachsene Tiere lediglich in der Zeit vom 01.09. bis zum 28.02. geschossen werden, Jungtiere jeweils vom 01.05. bis zum 28.02. Bei guten Umfeldbedingungen und einwandfreier Ansprache wird ebenfalls auf die Tiere im Wasser geschossen.
Eine Weiterführung des Abschusses ist für die Bestandsregulierung auch im größeren räumlichen Kontext gesehen erforderlich, wie auch die fachliche Meinung der Biologischen Station Umweltzentrum Hagen bestätigt. Die Aufnahme von Nutria in die Unionsliste über invasive Arten unterstreicht auch dieses Erfordernis. Durch den Jagddruck in den vergangenen Jahren wurden die Tiere merklich scheuer. Anders als im Bereich des Naturschutzgebietes 1.1.2.8 „Kaisbergaue“ sind im Naturschutzgebiet 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ bislang noch keine Schäden an der Vegetation festgestellt worden. Demgegenüber sind verstärkt Abbrüche des Ruhrufers durch die Grabungstätigkeit der Nutrias entstanden, die sich negativ auf die landwirtschaftliche Nutzung der Ackerflächen westlich der Ruhr. Die beantragte Bestandsregulierung wird sich dementsprechend auch auf diese Flächen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2. „Lennhofsweide“ ertrecken. Hierfür wird eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes erteilt.
Inklusion von Menschen mit Behinderung
Belange von Menschen mit Behinderung (Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)
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x | sind nicht betroffen |

07.05.2019 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Naturschutzbeirat stimmt der Verlängerung der naturschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 67(1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz für die Bestandsregulierung von Nutria und Bisam in den Naturschutzgebieten 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“ und 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“ bis zum 31.03.2022 zu.
Ergänzung:
Die bei der Durchführung der Maßnahme zum Abschuss berechtigten Personen sind verpflichtet, die bei dem Schießen auf das Wasser verletzten Tiere unmittelbar aus dem Wasser heraus zu holen.
Abstimmungsergebnis:
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x | Einstimmig beschlossen | ||
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Dafür: | 10 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||